
Wer in Rheinland-Pfalz als Lehrerin oder Lehrer verbeamtet ist, bekommt einen festen Anteil der Krankheitskosten vom Land erstattet: die Beihilfe. Den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung mit Beihilfetarif. Drei Regeln unterscheiden Rheinland-Pfalz dabei deutlich von anderen Ländern: Von der Beihilfe wird jedes Jahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen, Chefarzt und Zweibettzimmer gibt es nur gegen 26 Euro im Monat und mit einer Erklärung binnen drei Monaten, und eine pauschale Beihilfe ist nicht vorgesehen. Dieser Ratgeber zeigt die Sätze, die Abzüge, den Weg über die eBeihilfe und was im Referendariat gilt. Stand der Angaben: September 2026.
Beihilfe in Rheinland-Pfalz: Rechtsgrundlage und zuständige Stelle
Der Anspruch ist in § 66 des Landesbeamtengesetzes (LBG) verankert. Das Gesetz legt fest, wer beihilfeberechtigt ist, welche Einkommensgrenze für Ehepartner gilt und wie hoch die Kostendämpfungspauschale ausfällt. Alles Weitere – Leistungen, Bemessungssätze, Fristen und Verfahren – regelt die Beihilfenverordnung (BVO) des Landes vom 22. Juni 2011, die seither mehrfach geändert wurde. Berechtigt sind Beamtinnen und Beamte, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten, außerdem Versorgungsempfänger wie Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und Waisen.
Ansprechpartner ist das Landesamt für Finanzen (LfF). Es informiert über die Beihilfe und die elektronische Antragstellung; in der Verordnung heißt die zuständige Behörde Festsetzungsstelle. Mehr zu Besoldung und Verbeamtung im Land lesen Sie auf unserer Seite Lehrer in Rheinland-Pfalz.
Bemessungssätze in Rheinland-Pfalz
Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Anteil der beihilfefähigen Kosten das Land übernimmt. Rheinland-Pfalz nutzt dieselben Stufen wie etwa Nordrhein-Westfalen:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive Beamtinnen und Beamte | 50 % |
| Aktive Beamtinnen und Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Ruhestand, Hinterbliebene) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 % |
Maßgebend ist der Satz am Tag der Behandlung, nicht am Tag des Antrags. Als Kinder zählen diejenigen, die im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Wenn beide Eltern verbeamtet sind
Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, erhält die 70 Prozent nur, wer den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag bezieht; der andere Elternteil bleibt bei 50 Prozent. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn einem der beiden schon aus einem anderen Grund 70 Prozent zustehen, etwa als Versorgungsempfänger. Wer vor der Elternzeit den erhöhten Satz hatte, behält ihn währenddessen; der Partner kann ihn in dieser Zeit nicht übernehmen.
Für Lehrerehepaare hat das Folgen für die Tarife: Mit 70 Prozent Beihilfe muss privat nur noch der Rest von 30 Prozent versichert werden, mit 50 Prozent dagegen die Hälfte der Kosten. Wechselt der Familienzuschlag zum anderen Elternteil, sollten beide Verträge überprüft werden.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ehe- und Lebenspartner werden nur berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag 22.000 Euro nicht überschritten haben; für einen Antrag im Jahr 2026 zählt also das Jahr 2024. Liegen die Einkünfte im laufenden Jahr unter der Grenze, zählt der Partner schon jetzt mit, allerdings unter Vorbehalt des Widerrufs. Für Kosten rund um eine Geburt gilt die Einkommensgrenze nicht.
Kostendämpfungspauschale: der jährliche Abzug in Rheinland-Pfalz
Die wichtigste Besonderheit des Landes: Von der Beihilfe wird einmal im Jahr eine Kostendämpfungspauschale abgezogen. Gekürzt wird nicht die Rechnung, sondern der auszuzahlende Betrag, und zwar für jedes Kalenderjahr, in dem Rechnungen gestellt wurden. Die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe: Für A 12 bis A 15 sind es 300 Euro, für jedes berücksichtigungsfähige Kind 40 Euro weniger. Nordrhein-Westfalen erhebt eine solche Pauschale seit dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr, Niedersachsen arbeitet stattdessen mit Eigenbehalten bei einzelnen Leistungen.
| Situation | Pauschale pro Kalenderjahr |
|---|---|
| A 12 bis A 15, Vollzeit, ohne berücksichtigungsfähige Kinder | 300 € |
| A 12 bis A 15, Vollzeit, ein Kind | 260 € |
| A 12 bis A 15, Vollzeit, zwei Kinder | 220 € |
| A 12 bis A 15, Vollzeit, drei Kinder | 180 € |
| Teilzeit | anteilig gemindert nach der Arbeitszeit |
| Referendariat (Anwärterbezüge) | entfällt |
| Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse | entfällt |
Die Pauschale wird auch dann in voller Höhe fällig, wenn das Dienstverhältnis erst im Laufe des Jahres beginnt oder endet; eine Kürzung nach Monaten gibt es nicht. Hat ein früherer Dienstherr im selben Jahr schon eine vergleichbare Pauschale abgezogen, wird das berücksichtigt. Für die Höhe zählen die Verhältnisse beim ersten Antrag des Kalenderjahres.
Außerdem entfällt die Pauschale unter anderem für Waisen und in bestimmten Fällen der Elternzeit (siehe unten); bei Beihilfen etwa für Pflege, Vorsorge und die Überwachung einer Schwangerschaft wird sie nicht angesetzt. Im Ruhestand richtet sie sich nach dem Ruhegehaltssatz; abgezogen werden höchstens 70 Prozent der Beträge für aktive Beamte.
Chefarzt und Zweibettzimmer: Wahlleistungen gegen 26 Euro im Monat
Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer sind in Rheinland-Pfalz beihilfefähig – aber nur, wenn Sie gegenüber der Beihilfestelle ausdrücklich erklären, diese Wahlleistungen nutzen zu wollen. Die Erklärung gilt für Sie und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen gemeinsam. Dafür werden 26 Euro im Monat von den Bezügen einbehalten, auch bei Teilzeit in voller Höhe – im Jahr also 312 Euro.
Die Erklärung lässt sich jederzeit ohne Begründung zum Monatsersten für die Zukunft widerrufen. Weil sie nur innerhalb der genannten Fristen abgegeben werden kann, sollte ein Widerruf aber gut überlegt sein. Auch mit Erklärung gibt es Grenzen: Beim Zweibettzimmer werden 12 Euro pro Tag abgezogen, und die Wahlleistungsvereinbarung mit der Klinik muss schriftlich vorliegen, bevor die Leistung erbracht wird. Zum Vergleich: Bayern zieht bei Wahlleistungen 25 Euro pro Tag für den Chefarzt und 7,50 Euro für das Zweibettzimmer ab, Niedersachsen schließt sie ganz aus.
Auch hier erstattet die Beihilfe nur ihren Bemessungssatz; den Rest tragen der private Tarif oder Sie selbst. Worauf es bei Wahlleistungen im Tarif ankommt, erklärt unser PKV-Vergleich für Beamte.
Pauschale Beihilfe in Rheinland-Pfalz: nicht vorgesehen
In Niedersachsen können Beamte nach § 80a NBG statt der Beihilfe im Einzelfall einen monatlichen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag wählen. Eine solche pauschale Beihilfe enthalten weder das rheinland-pfälzische Landesbeamtengesetz noch die Beihilfenverordnung; auch einen Zuschuss zum Beitrag einer gesetzlichen Kasse sehen beide nicht vor.
Für freiwillig gesetzlich Versicherte sieht die Verordnung eine ergänzende Beihilfe vor: Wer den Kassenbeitrag vollständig selbst trägt, erhält einen Bemessungssatz von 100 Prozent – allerdings nur auf die Kosten, die nach der Kassenleistung offen bleiben, und nur, wenn die Kasse dieselben Leistungen schuldet wie bei Pflichtversicherten. Hat die Kasse zu einer Behandlung nichts beigetragen, gilt der erhöhte Satz nicht. Wie sich gesetzliche und private Versicherung unter diesen Bedingungen rechnen, zeigt unser GKV-PKV-Vergleich für Lehrkräfte.
Zahnersatz und Wartezeit: weitere Grenzen
Bei Kronen und Zahnersatz erkennt die Beihilfe die Kosten für zahntechnische Leistungen, also Material und Labor, nur zu 60 Prozent an; erst darauf wird Ihr Bemessungssatz angewendet. Das Honorar der Zahnarztpraxis betrifft diese Kürzung nicht.
Ein Jahr Wartezeit für Zahnersatz und Implantate
Für Zahnersatz und zahntechnische Leistungen, Funktionsanalysen und Implantate – einschließlich der zahnärztlichen Leistungen, die damit zusammenhängen – zahlt die Beihilfe nur, wenn Sie bei Behandlungsbeginn seit mindestens einem Jahr ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Ausnahmen gelten unter anderem nach einem Unfall und nach einer dreijährigen Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst.
Antrag, Frist und eBeihilfe des Landesamts für Finanzen
Beihilfe gibt es nur auf Antrag. Bei den Fristen ist Rheinland-Pfalz vergleichsweise großzügig:
- Antragsfrist: zwei Jahre. Wer Kosten nicht binnen zwei Jahren nach ihrem Entstehen einreicht, verliert den Anspruch. Entstanden sind die Kosten am Tag der Behandlung, nicht am Rechnungsdatum. Kommt die Rechnung erst spät, bleiben ab ihrer ersten Ausstellung aber mindestens zwei Jahre. Niedersachsen verlangt den Antrag dagegen binnen eines Jahres, Bayern lässt drei Jahre Zeit.
- Keine Mindestsumme in LBG und BVO. Eine Untergrenze wie die 100 Euro in Niedersachsen nennen weder Gesetz noch Verordnung. Solange die Beihilfe für die Rechnungen eines Jahres unter der Kostendämpfungspauschale bleibt, wird aber ohnehin nichts ausgezahlt.
eBeihilfe: per App oder am PC
Neben dem Papierantrag gibt es die eBeihilfe: Belege werden mit der Handy-App abfotografiert und eingereicht oder über die eBeihilfe-Website am PC hochgeladen. Wer das frühere eBescheid-Portal genutzt hat, ist automatisch freigeschaltet; alle anderen registrieren sich einmalig über die App oder die Website. Bei jedem Antrag können Sie neu wählen, ob Sie ihn elektronisch oder auf Papier stellen.
Bei Fragen zu App und Portal ist das LfF unter 0261 4933-37700 erreichbar, von Montag bis Freitag zwischen 08:00 und 12:00 Uhr. Auf seiner Website gibt es außerdem eine eigene Rubrik zum Bearbeitungsstand der Beihilfeanträge.
Referendariat in Rheinland-Pfalz: Was im Vorbereitungsdienst gilt
Auch im Referendariat sind Sie beihilfeberechtigt – die Verordnung nennt Anwärterbezüge ausdrücklich als Grundlage des Anspruchs. Einen eigenen Bemessungssatz für den Vorbereitungsdienst, wie ihn Hessen mit einheitlich 70 Prozent kennt, sieht sie nicht vor. Drei Regeln sind für den Start wichtig:
- Keine Kostendämpfungspauschale: Solange Sie Anwärterbezüge erhalten, entfällt der jährliche Abzug. Im Jahr des Wechsels in die Probezeit kann er dagegen schon in voller Höhe anfallen, weil die Verordnung keine Kürzung nach Monaten vorsieht.
- Wahlleistungen gleich zu Beginn entscheiden: Die Frist von drei Monaten läuft ab der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Wer sich für Chefarzt und Zweibettzimmer entscheidet, zahlt die 26 Euro bereits von den Anwärterbezügen. Mit der Ernennung auf Probe beginnt die Frist neu.
- Wartezeit beim Zahnersatz: Im ersten Jahr gibt es für Zahnersatz, Funktionsanalysen und Implantate in der Regel keine Beihilfe. Die Zeit im Referendariat zählt aber mit: Endet es mit der Prüfung und treten Sie innerhalb von drei Monaten wieder in den öffentlichen Dienst ein, gilt die Beschäftigung als nicht unterbrochen.
Zum Start gehört auch die Entscheidung über die Krankenversicherung. Welche Termine dabei zählen, fasst unser Ratgeber zur Krankenversicherung für Lehrkräfte zusammen.
Teilzeit, Elternzeit und Ruhestand
Teilzeit: Die Kostendämpfungspauschale sinkt anteilig mit der Arbeitszeit, bei begrenzter Dienstfähigkeit nach dem Verhältnis der gezahlten Bezüge. Die 26 Euro für Wahlleistungen bleiben dagegen voll bestehen.
Elternzeit: Der Beihilfeanspruch läuft weiter, auch ohne Bezüge, und der bisherige Bemessungssatz bleibt. Stellen Sie den ersten Antrag eines Kalenderjahres während der Elternzeit und arbeiten in dieser Zeit nicht in Teilzeit, entfällt die Kostendämpfungspauschale.
Im Ruhestand: 70 Prozent, auf Antrag 80
Mit dem Ruhestand steigt der Bemessungssatz auf 70 Prozent. Bei sehr niedrigen Einkünften ist auf Antrag sogar ein Satz von 80 Prozent möglich: Das monatliche Gesamteinkommen darf dann 1.680 Euro bei Unverheirateten und 1.940 Euro bei Verheirateten oder Verpartnerten nicht übersteigen, und der Beitrag für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung muss mehr als 15 Prozent dieses Einkommens betragen. Die Erhöhung gilt nur für die Zukunft und setzt voraus, dass der Versicherungsschutz angepasst wird.
Praxisbeispiel: Beihilfe und Pauschale in einer Lehrerfamilie
Eine verbeamtete Lehrerin in Rheinland-Pfalz – angenommen: Besoldungsgruppe A 13, Vollzeit – ist mit einem ebenfalls verbeamteten Lehrer verheiratet. Die beiden haben zwei Kinder, den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag erhält sie; ihr Bemessungssatz liegt daher bei 70 Prozent. Im Jahr 2026 reicht sie eigene Rechnungen über 1.500 Euro ein, die wir hier als vollständig beihilfefähig annehmen.
70 Prozent davon ergeben 1.050 Euro. Abgezogen wird die Kostendämpfungspauschale: 300 Euro, abzüglich zweimal 40 Euro für die Kinder, also 220 Euro. Ausgezahlt werden 830 Euro. Die übrigen 450 Euro der Rechnungen – ihr Anteil von 30 Prozent – übernimmt ihr privater Tarif im Rahmen seiner Leistungen; die 220 Euro Pauschale trägt sie selbst, sofern ihr Vertrag diesen Abzug nicht eigens abdeckt. Hätte ihr Mann dieselben Rechnungen, bekäme er nur 50 Prozent, also 750 Euro – und davon ginge noch seine eigene Pauschale ab.
Hat sie die Wahlleistungen erklärt und liegt nach einer Operation fünf Tage im Zweibettzimmer, für das die Klinik 90 Euro Zuschlag pro Tag berechnet, sind je Tag 78 Euro beihilfefähig (90 minus 12), für fünf Tage 390 Euro; davon erstattet die Beihilfe 70 Prozent, also 273 Euro. Das Zimmer allein holt die 312 Euro Jahresbetrag hier nicht herein – hinzu kommen aber die Chefarztkosten, die mit der Erklärung ebenfalls anteilig erstattet werden. Eigene Werte können Sie mit dem Beihilfe-Rechner durchspielen.
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Häufige Fragen zur Beihilfe in Rheinland-Pfalz
Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz?
Aktive verbeamtete Lehrkräfte bekommen 50 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 70 Prozent. Im Ruhestand sind es 70 Prozent, für Ehe- und Lebenspartner ebenfalls 70 und für Kinder 80 Prozent. Von der Beihilfe geht jährlich die Kostendämpfungspauschale ab.
Wie hoch ist die Kostendämpfungspauschale in Rheinland-Pfalz?
In den Besoldungsgruppen A 12 bis A 15 beträgt sie 300 Euro pro Kalenderjahr, minus 40 Euro je berücksichtigungsfähigem Kind. Bei Teilzeit sinkt sie anteilig. Im Referendariat und für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse entfällt sie.
Zahlt die Beihilfe in Rheinland-Pfalz Chefarzt und Zweibettzimmer?
Ja, wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach Begründung oder Umwandlung Ihres Beamtenverhältnisses erklären, Wahlleistungen nutzen zu wollen. Dafür werden 26 Euro im Monat einbehalten; beim Zweibettzimmer gehen zusätzlich 12 Euro pro Tag ab.
Gibt es in Rheinland-Pfalz eine pauschale Beihilfe?
Nein. Landesbeamtengesetz und Beihilfenverordnung sehen keinen pauschalen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag vor. Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten eine ergänzende Beihilfe auf die Restkosten nach der Kassenleistung.
Wie lange habe ich Zeit für den Beihilfeantrag in Rheinland-Pfalz?
Zwei Jahre ab dem Tag der Behandlung; bei später ausgestellten Rechnungen mindestens zwei Jahre ab der ersten Ausstellung. Danach erlischt der Anspruch.
Kann ich die Beihilfe in Rheinland-Pfalz online beantragen?
Ja, über die eBeihilfe: Belege lassen sich per App fotografieren oder am PC über die Website einreichen. Nötig ist eine einmalige Registrierung, der Papierantrag bleibt daneben möglich.
Stand: September 2026. Grundlage sind § 66 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz, die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO) und die Angaben des Landesamts für Finanzen zur eBeihilfe. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Beihilfestelle.