
Pension für Lehrer — Ruhestandsgehalt, Berechnung & Versorgungslücken 2026
Als verbeamteter Lehrer erhältst du im Ruhestand eine Beamtenpension — kein Rentenpunkt, sondern ein Prozentsatz deines letzten Gehalts. Wie viel das ist und worauf du achten musst.
Wie wird die Pension berechnet?
Die Beamtenpension berechnet sich nach einer einfachen Formel:
Der Ruhegehaltssatz steigt pro Dienstjahr um 1,79375 %, beginnt bei 35 % und ist auf 71,75 % begrenzt (erreicht nach 40 Jahren).
| Dienstjahre | Versorgungssatz | Pension bei A13 Endstufe (je nach Land) |
|---|---|---|
| 20 Jahre | 35,88 % | ~2.180 – 2.430 € |
| 25 Jahre | 44,84 % | ~2.720 – 3.040 € |
| 30 Jahre | 53,81 % | ~3.270 – 3.640 € |
| 35 Jahre | 62,78 % | ~3.810 – 4.250 € |
| 40 Jahre | 71,75 % | ~4.360 – 4.860 € |
Vor fünf Dienstjahren dienstunfähig: meist keine Pension
Wirst du vor Ablauf von fünf Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit dienstunfähig – ein Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf zählt in der Regel mit – und liegt die Ursache nicht im Dienst, gibt es in der Regel keine Pension: Du wirst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Ein lizenzierter Partner meldet sich mit einem Angebot zur Dienstunfähigkeitsversicherung, passend zu deinem Status.
Teilzeit und Pension: Wie Teilzeitjahre zählen
Viele Lehrkräfte arbeiten über Jahre in Teilzeit. Für die Pension zählen diese Jahre nur anteilig: Eine Teilzeitphase ist nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. So regelt es § 6 Abs. 1 BeamtVG für den Bund; die Länder haben in ihren Versorgungsgesetzen entsprechende Vorschriften.
Die Berechnungsgrundlage bleibt dagegen voll: Als ruhegehaltfähige Dienstbezüge gelten die vollen Bezüge des letzten Amtes, auch wenn zuletzt in Teilzeit gearbeitet wurde (§ 5 Abs. 1 BeamtVG). Teilzeit senkt also die Zahl der anrechenbaren Jahre, nicht den Betrag, auf den der Ruhegehaltssatz angewendet wird.
Praxisbeispiel: Zehn Jahre mit halber Stelle zählen wie fünf volle Dienstjahre. Statt 17,94 % (10 × 1,79375 %) erwirbt die Lehrkraft in dieser Zeit 8,97 % Ruhegehaltssatz.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind grundsätzlich nicht ruhegehaltfähig. Für die Erziehung von Kindern gibt es einen Ausgleich: für ab 1992 geborene Kinder einen Kindererziehungszuschlag, für ältere Kinder je nach Land eine Anrechnung als Dienstzeit oder ebenfalls einen Zuschlag. Maßgeblich ist das Beamtenversorgungsgesetz des jeweiligen Landes.
Versorgungsauskunft: die eigene Pension schwarz auf weiß
Wie hoch die eigene Pension nach heutigem Stand ausfiele, beantwortet die zuständige Versorgungsstelle des Landes auf Antrag mit einer Versorgungsauskunft. Sie berücksichtigt die tatsächlichen Dienst- und Teilzeitzeiten und ist deshalb genauer als jede Schätzung, steht aber unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten. Für eine erste Größenordnung hilft der Pensionsrechner für Lehrer.
Wann gehen Lehrer in Pension? Regelaltersgrenze je Bundesland
Verbeamtete Lehrkräfte sind Landesbeamte – wann sie in Pension gehen, regelt das Landesbeamtengesetz ihres Landes. In allen 16 Ländern liegt die allgemeine Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Für ältere Jahrgänge gilt meist die bekannte Staffel (Jahrgang 1947: 65 Jahre und 1 Monat, Jahrgang 1958: 66 Jahre, danach je Jahrgang zwei Monate mehr, ab Jahrgang 1964: 67); Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen-Anhalt haben eigene Staffeln – Berlin erreicht die 67 erst mit Jahrgang 1968. Für Lehrkräfte kommt eine Schul-Sonderregel hinzu: In den meisten Ländern endet der Dienst nicht mit dem Monat, sondern mit dem Schulhalbjahr, in dem die Altersgrenze erreicht wird (also zum 31. Januar oder 31. Juli). Baden-Württemberg und Sachsen lassen Lehrkräfte ein Jahr früher zum Schuljahresende gehen (mit 66), Rheinland-Pfalz sogar mit 65; in Hessen gilt die Schulhalbjahresregel nach dem Gesetzeswortlaut nur für Jahrgänge vor 1964.
| Bundesland | Regelaltersgrenze | Lehrkräfte: Ruhestandsbeginn | Norm |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt 65 J. 1 M. bis 66 J. 10 M.) | Ende des Schuljahres, in dem das 66. Lebensjahr vollendet wird – eigene Altersgrenze für Lehrkräfte, ein Jahr unter der allgemeinen (Übergang Jg. 1948–1964: 64 J. 1 M. bis 65 J. 10 M.) | § 36 Abs. 1 und 2 LBG BW; Art. 62 § 3 DRG |
| Bayern | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt; Lehrkräfte vor dem 2.8.1947 altes Recht) | Schulhalbjahresende nach Vollendung des 67. Lebensjahres (Halbjahresende nach den Schulordnungen) | Art. 62 Satz 1 und 2, Art. 143 Abs. 1 BayBG |
| Berlin | 67 Jahre erst ab Jg. 1968; vor 1961: 65; Jg. 1961–1967 in 3-Monats-Schritten (1964: 66) | Ablauf des Schulhalbjahres (oder Semesters), in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird; Lehrkräfte vor Jg. 1961: Ablauf des Schuljahres | § 38 Abs. 1, § 108a Abs. 1 und 4 LBG Berlin |
| Brandenburg | 67 Jahre (vor 1949: 65; Jg. 1949–1963 gestaffelt 65 J. 3 M. bis 66 J. 10 M.) | Schulhalbjahresende, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist | § 45 Abs. 1 und 2 LBG Bbg |
| Bremen | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Altersgrenze erreicht wird (auch Schulleitungen) | § 35 Abs. 1 und 2 BremBG |
| Hamburg | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Altersgrenze erreicht wird (staatliche Schulen, auch Leitungen) | § 35 Abs. 1 und 2 HmbBG |
| Hessen | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Jg. vor 1964: Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres; für Jg. ab 1964 nennt das Gesetz keine Schulhalbjahresregel (Monatsende) | § 33 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 3 HBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 und 2 LBG M-V |
| Niedersachsen | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Altersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 und 2 NBG |
| Nordrhein-Westfalen | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende nach Vollendung des 67. Lebensjahres (auch Schulleitungen; Übergangsjahrgänge: Halbjahresende nach der angehobenen Grenze) | § 31 Abs. 1 und 2 LBG NRW |
| Rheinland-Pfalz | 67 Jahre (vor 1951: 65; Jg. 1951–1963 gestaffelt) | Ende des Schuljahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird – eigene Altersgrenze für Lehrkräfte | § 37 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 LBG RP |
| Saarland | 67 Jahre (vor 1950: 65; Jg. 1950–1963 gestaffelt, 1950 nach Geburtshalbjahr) | Ende des Monats, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem die Altersgrenze erreicht wird | § 43 Abs. 1 und 2 SBG |
| Sachsen | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Ende des Schuljahres, in dem das um ein Jahr unter der Altersgrenze liegende Lebensjahr vollendet wird – regulär also mit 66 | § 46 Abs. 1–3 SächsBG |
| Sachsen-Anhalt | 67 Jahre (vor 1954: 65; Jg. 1954–1963 in 2-Monats-Schritten, 1963: 66 J. 9 M.) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Altersgrenze erreicht wird (auch Schulleitungen) | § 39 Abs. 1 und 2 LBG LSA |
| Schleswig-Holstein | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Altersgrenze erreicht wird | § 35 Abs. 1 und 2 LBG SH |
| Thüringen | 67 Jahre (Jg. 1947–1963 gestaffelt) | Schulhalbjahresende (letzter Monat), in dem die Altersgrenze erreicht wird (staatliche Schulen) | § 25 Abs. 1–4 ThürBG |
Stand September 2026, Normtexte der amtlichen Landesrechtsportale (Abruf 24.09.2026), in zwei unabhängigen Runden geprüft. Die Termine der Schulhalbjahres- und Schuljahresenden (in der Regel 31. Januar und 31. Juli) ergeben sich aus dem Schulrecht des Landes. Die Übergangsstaffeln für die Jahrgänge bis 1963 (Berlin: bis 1967) laufen bis etwa 2030 aus. Verbindlich ist die Auskunft des Dienstherrn.
Vorzeitiger Ruhestand: Alter und Abschläge
Vor der Regelaltersgrenze sind drei Wege in den Ruhestand möglich. In allen Fällen gilt ein Versorgungsabschlag von 3,6 % je Jahr (0,3 % je Monat) des vorzeitigen Ruhestands – aber mit unterschiedlichem Bezugsalter und unterschiedlicher Obergrenze (§ 14 Abs. 3 BeamtVG; die Landesversorgungsgesetze übernehmen dieses Muster, Einzelheiten und Altersgrenzen weichen teils ab):
| Option | Möglich ab | Abschlag |
|---|---|---|
| Regelaltersgrenze | 67 Jahre (Jahrgänge vor 1964 früher, siehe oben) | keiner |
| Antragsruhestand ohne besonderen Grund | ab 63 Jahren (Bund § 52 Abs. 3 BBG und zwölf Länder); Hessen und Thüringen ab 62, Niedersachsen ab 60, Bayern ab 64 | 3,6 % je Jahr vor der Regelaltersgrenze, höchstens 14,4 % (Bund und die meisten Länder); Hessen und Thüringen 18 %, Bayern 10,8 %; Brandenburg, Bremen und Niedersachsen ohne ausdrückliche Obergrenze |
| Antragsruhestand bei Schwerbehinderung (GdB ab 50) | Bund ab 62 Jahren (§ 52 Abs. 1 BBG); Länder ab 60 (BY, BB, HB, HE, NRW, SN, ST), 61 (RP) oder 62 (BW, BE, HH, MV, SL, SH, TH) | 3,6 % je Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres (NRW und Sachsen-Anhalt: des 63.), höchstens 10,8 % (Sachsen 18 %, Rheinland-Pfalz 14,4 %; Bremen und Niedersachsen ohne ausdrückliche Obergrenze) – nicht abschlagsfrei |
| Dienstunfähigkeit | jederzeit (nach fünf Jahren Dienstzeit; bei Dienstunfall ohne Wartezeit) | 3,6 % je Jahr vor Vollendung des 65. Lebensjahres (Sachsen-Anhalt: des 63.), höchstens 10,8 % – in Bund und allen 16 Ländern; entfällt bei Dienstunfall sowie ab 63 mit 40 Dienstjahren (Bayern ab 64; keine solche Regel in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt) |
Quellen: § 14 Abs. 3 BeamtVG, § 52 BBG sowie die 16 Landesbeamtenversorgungs- und Landesbeamtengesetze (amtliche Landesrechtsportale, Abruf 24.09.2026, zwei Prüfrunden; Stand September 2026). Bei Dienstunfähigkeit vor 60 (Bayern und Thüringen: vor 62) kommt die Zurechnungszeit hinzu (siehe Beispiel unten). Eigene Werte mit Landesrecht: Pensionsrechner.
Pension vs. Rente: Der große Vergleich
| Merkmal | Beamtenpension (Lehrer) | Gesetzliche Rente (Angestellter) |
|---|---|---|
| Berechnungsbasis | % des letzten Gehalts | Rentenpunkte × aktueller Rentenwert |
| Maximaler Satz | 71,75 % | ~48 % (Zielgröße) |
| Krankenversicherung | Beihilfe + PKV | GKV (volles Beitrag) |
| Hinterbliebenenversorgung | 55 % der Pension | 55–60 % der Rente |
| Inflation | Anpassung per Gesetz | Anpassung per Gesetz |
Vorzeitig dienstunfähig: Pension mit Abschlag
Wirst du wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt und liegt kein Dienstunfall zugrunde, wird dein erdientes Ruhegehalt in der Regel dauerhaft um einen Versorgungsabschlag gekürzt; nach unten sichert nur die Mindestversorgung ab. Ein lizenzierter Partner meldet sich mit einem Angebot zur Dienstunfähigkeitsversicherung, passend zu deinem Status.
Versorgungslücken & Absicherung
Wer früh aus dem Dienst ausscheidet — z.B. durch Dienstunfähigkeit oder vorzeitigen Ruhestand — hat oft deutlich weniger Pension als erwartet. Ein Beispiel:
Zurechnungszeit: zwei Drittel der Zeit bis 60 = (60 − 45) × 2/3 = 10 Jahre → ruhegehaltfähige Dienstzeit 30 Jahre
Ruhegehaltssatz: 30 × 1,79375 % = 53,81 % von angenommenen 5.400 € ruhegehaltfähigen Dienstbezügen = 2.906 €
Versorgungsabschlag: 20 Jahre vor 65 × 3,6 % = 72 %, gedeckelt auf 10,8 % → rund 2.590 € brutto
Netto-Näherung (Versorgungsfreibetrag 2026, Grundtarif, 300 € Kranken- und Pflegeversicherung): rund 2.030 €
Zum Vergleich: Bliebe dieselbe Lehrkraft bis zur Regelaltersgrenze im Dienst, erreichte sie den Höchstsatz von 71,75 % – bei gleichen Bezügen 3.875 € brutto. Die Frühpensionierung kostet also dauerhaft rund 1.280 € Pension im Monat, über die 22 Jahre bis zur Regelaltersgrenze summieren sich allein diese Differenz auf rund 340.000 € – und gegenüber den bisherigen Bezügen fehlen in dieser Zeit sogar rund 2.800 € brutto monatlich. Eigene Werte: Pensionsrechner mit Dienstunfähigkeits-Modus.
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Ruhegehaltssatz nach Dienstjahren
Die folgende Beamtenpension-Tabelle zeigt, welcher Ruhegehaltssatz sich rechnerisch aus der Zahl der vollen Dienstjahre ergibt (Dienstjahre × 1,79375 %):
| Ruhegehaltfähige Dienstjahre | Ruhegehaltssatz |
|---|---|
| 5 Jahre | 8,97 % |
| 10 Jahre | 17,94 % |
| 15 Jahre | 26,91 % |
| 20 Jahre | 35,88 % |
| 25 Jahre | 44,84 % |
| 30 Jahre | 53,81 % |
| 35 Jahre | 62,78 % |
| 40 Jahre | 71,75 % (Höchstsatz) |
Erst ab etwa 40 Dienstjahren wird der Höchstsatz von 71,75 Prozent erreicht. Wer früher aus dem Dienst ausscheidet, erhält einen entsprechend niedrigeren Satz.
Pensionshöhe: Beispielwerte
Wie viel Euro am Ende zusammenkommen, hängt von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ab. Die folgende Tabelle nennt Beispielwerte für zwei typische Lehrer-Besoldungen. Die Beträge sind gerundet und dienen nur der Orientierung – die tatsächlichen Grundgehälter unterscheiden sich je nach Bundesland erheblich.
| Dienstjahre | Ruhegehaltssatz | Beispiel: 5.000 € Bezüge | Beispiel: 5.800 € Bezüge |
|---|---|---|---|
| 25 Jahre | 44,84 % | ca. 2.242 € | ca. 2.601 € |
| 30 Jahre | 53,81 % | ca. 2.691 € | ca. 3.121 € |
| 35 Jahre | 62,78 % | ca. 3.139 € | ca. 3.641 € |
| 40 Jahre | 71,75 % | ca. 3.588 € | ca. 4.162 € |
Hinweis: Es handelt sich um Beispielrechnungen auf Basis fiktiver monatlicher Bruttobezüge. A12 entspricht häufig Grund-, Haupt- und Realschullehrkräften, A13 dem höheren Dienst bzw. Gymnasial- und Berufsschullehrkräften. Von der Bruttopension gehen noch Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.
Wichtig für die Einordnung: Anders als bei der gesetzlichen Rente wird die Beamtenpension in voller Höhe versteuert. Der steuerpflichtige Anteil der Versorgungsbezüge steigt über die Jahrgänge schrittweise an, sodass sich Brutto- und Nettopension zunehmend annähern. Die Zahlen in der Tabelle sind daher Brutto-Orientierungswerte; das tatsächlich verfügbare Einkommen liegt je nach Steuerklasse, Krankenversicherung und Familiensituation niedriger. Wer eine konkretere Größenordnung sucht, kann die eigenen Eckdaten in den Pensionsrechner eingeben.
Abschläge bei vorzeitigem Ruhestand
Wer vor der maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand geht, muss mit einem Versorgungsabschlag rechnen. Er beträgt 0,3 Prozent pro Monat (3,6 Prozent je Jahr) des vorzeitigen Ausscheidens. Bei Dienstunfähigkeit und bei Schwerbehinderung ist er auf höchstens 10,8 Prozent begrenzt (36 Monate vor dem 65. Lebensjahr), beim Antragsruhestand ohne besonderen Grund auf höchstens 14,4 Prozent (48 Monate vor der Regelaltersgrenze).
| Vorzeitiger Ruhestand | Versorgungsabschlag |
|---|---|
| 12 Monate früher | 3,6 % |
| 24 Monate früher | 7,2 % |
| 36 Monate früher | 10,8 % (Maximum bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung) |
| 48 Monate früher | 14,4 % (Maximum beim Antragsruhestand ohne besonderen Grund) |
Der Abschlag gilt dauerhaft, also auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze. Bei Dienstunfähigkeit infolge eines anerkannten Dienstunfalls entfällt er, in den meisten Ländern ebenso bei Dienstunfähigkeit ab 63 Jahren mit mindestens 40 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit (§ 14 Abs. 3 BeamtVG; Bayern ab 64, Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt ohne diese Regel). Bei Dienstunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr (Bayern und Thüringen: vor dem 62.) wird außerdem eine Zurechnungszeit von zwei Dritteln der Zeit bis dahin angerechnet (§ 13 Abs. 1 BeamtVG). Zudem darf die Pension nicht unter die gesetzliche Mindestversorgung fallen: Diese beträgt entweder 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängig) oder – wenn günstiger – einen amtsunabhängigen Sockelbetrag von rund 2.080 Euro brutto (65 Prozent aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A4 zuzüglich eines kleinen Festbetrags). Voraussetzung sind in der Regel mindestens fünf Jahre anrechenbare Dienstzeit.
Praxisbeispiel
Eine Studienrätin (A13) geht nach 40 vollen Dienstjahren regulär mit Erreichen der Altersgrenze in Pension. Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge liegen bei angenommenen 5.800 Euro brutto. Mit 40 Dienstjahren erreicht ihr Ruhegehaltssatz den Höchstwert von 71,75 Prozent. Die Bruttopension beträgt somit 5.800 € × 71,75 % = rund 4.162 Euro monatlich. Würde dieselbe Lehrkraft 24 Monate früher ausscheiden, käme ein Versorgungsabschlag von 7,2 Prozent hinzu – die Pension sänke auf etwa 3.862 Euro brutto. Diese Werte sind ein Rechenbeispiel; die konkrete Höhe hängt vom Bundesland, der Besoldungsstufe und der genau anerkannten Dienstzeit ab.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pension eines Lehrers nach 40 Dienstjahren?
Nach 40 vollen Dienstjahren wird der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent erreicht. Die Bruttopension entspricht dann rund 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei angenommenen 5.800 Euro brutto sind das etwa 4.160 Euro monatlich – je nach Bundesland und Besoldungsgruppe kann der Wert abweichen.
Wie viel Prozent bekommt ein Beamter pro Dienstjahr?
Der Ruhegehaltssatz steigt pro vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,79375 Prozent. Über alle Dienstjahre hinweg ist er auf maximal 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge begrenzt.
Wie hoch ist die Mindestpension für Beamte?
Die Mindestversorgung beträgt entweder 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsabhängig) oder einen amtsunabhängigen Sockelbetrag von rund 2.080 Euro brutto – maßgeblich ist der jeweils höhere Wert. Voraussetzung sind in der Regel mindestens fünf Jahre anrechenbare Dienstzeit.
Wie stark mindert ein vorzeitiger Ruhestand die Pension?
Bei vorzeitigem Ruhestand fällt ein Versorgungsabschlag von 0,3 Prozent je Monat (3,6 Prozent je Jahr) an – höchstens 10,8 Prozent bei Dienstunfähigkeit oder Schwerbehinderung und höchstens 14,4 Prozent beim Antragsruhestand ohne besonderen Grund. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen; bei Dienstunfähigkeit infolge eines anerkannten Dienstunfalls entfällt er.
Altersteilzeit & gleitender Ruhestand
Viele Bundesländer bieten Lehrern Altersteilzeit an — häufig als Blockmodell: erste Hälfte weiter arbeiten (100 %), zweite Hälfte frei stellen. Oder als Teilzeitmodell: reduzierte Stunden bis zum Renteneintritt.
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