Unabhängig · werbefreiGehalt & BesoldungRatgeberKontakt
Probezeit im Beamtenstatus: Was Lehrer wissen müssen

Probezeit als Beamter auf Probe

Was gilt während der beamtenrechtlichen Probezeit? Wie wird sie bewertet? Und was passiert bei Nichtbewährung?

Nach dem erfolgreichen Referendariat werden Lehrkräfte zunächst als „Beamte auf Probe“ eingestellt – nicht sofort auf Lebenszeit verbeamtet. Die Probezeit ist die letzte Bewährungsphase auf dem Weg zur Lebenszeitverbeamtung. Wir erklären, was dich erwartet.

Dauer der Probezeit

Die beamtenrechtliche Probezeit dauert in der Regel 2–3 Jahre, je nach Bundesland. Sie kann bei sehr guter Leistung in manchen Ländern verkürzt werden. Zeiten aus dem Referendariat werden teilweise angerechnet.

Was wird in der Probezeit bewertet?

  • Unterrichtsqualität: Regelmäßige Unterrichtsbesuche durch Schulleitung oder Schulamt
  • Soziales Verhalten: Kollegialität, Zusammenarbeit im Kollegium
  • Zuverlässigkeit: Pünktlichkeit, Einhaltung von Pflichten
  • Gesundheit: Amtsärztliche Untersuchung am Ende der Probezeit
  • Beamtenrechtliche Eignung: Verfassungstreue, persönliche Integrität

Was passiert bei Nichtbewährung?

Wer die Probezeit nicht besteht, wird aus dem Beamtenstatus entlassen. Das ist selten, aber möglich – bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, anhaltenden Leistungsmängeln oder gesundheitlicher Nichteignung. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Beamtenstatus, wohl aber ggf. auf Wechsel in ein Angestelltenverhältnis.

Tipps für eine erfolgreiche Probezeit

  • Unterrichtsbesuche ernst nehmen und gut vorbereiten
  • Offen für Kritik und Feedback sein – und es umsetzen
  • Aktiv am Schulleben teilnehmen (Arbeitsgruppen, Elternabende, Projekte)
  • Bei gesundheitlichen Problemen frühzeitig mit dem Schulamt sprechen
  • Keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung aufnehmen

Verbeamtung im Überblick

Alle Schritte von der Einstellung bis zur Lebenszeitverbeamtung findest du hier.

Zum Verbeamtungs-Guide

Dauer der Probezeit je Bundesland

Bundesland Regelprobezeit Verkürzung möglich?
Bayern 2 Jahre (Art. 12 LlbG) Ja, bis auf 1 Jahr bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen (Art. 36 LlbG)
NRW 2 Jahre Ja, auf 1 Jahr
Baden-Württemberg 3 Jahre Ja, auf 2 Jahre
Hessen 3 Jahre Selten
Berlin 2 Jahre Ja
Hamburg 2 Jahre Ja
Sachsen 2 Jahre Nein (Regelfall)
Niedersachsen 3 Jahre Ja, auf 2 Jahre

Entlassung während der Probezeit

Während der Probezeit kann der Dienstherr dich leichter entlassen als einen Beamten auf Lebenszeit. Gründe können sein:

  • Mangelnde Eignung: Schlechte dienstliche Leistungen oder Beurteilung
  • Gesundheitliche Eignung: Dauerhafte Erkrankung, die den Dienst beeinträchtigt
  • Charakterliche Eignung: Disziplinarische Verstöße
⚠️ Besonders kritisch: Wer während der Probezeit häufig krank ist, riskiert eine Entlassung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung — auch ohne eigenes Verschulden.

Rechte in der Probezeit

Trotz der geringeren Absicherung hast du als Beamter auf Probe bereits viele Rechte:

✅ Bereits in der Probezeit

  • Beamtengehalt (volle Besoldung)
  • Beihilfe (Krankenversicherung)
  • Familienzuschlag
  • Weihnachtsgeld (anteilig)
  • Urlaubsanspruch
⏳ Erst nach Probezeit

  • Unkündbarkeit
  • Volle Pensionsanwartschaft
  • Erleichterter Bundeslandwechsel
  • Beförderung (meist)

Krankenversicherung in der Probezeit

Bereits ab dem ersten Tag der Verbeamtung auf Probe besteht Anspruch auf Beihilfe. Du kannst sofort von der GKV in die PKV wechseln. Wichtig: Vor Probezeitbeginn solltest du dich um eine PKV ohne Gesundheitsprüfung bewerben (Anwartschaft oder direkte Aufnahme).

→ Anwartschaft PKV für Referendare

Jetzt in der Probezeit absichern!

Gerade in der Probezeit — bevor die Verbeamtung auf Lebenszeit greift — ist eine DU-Versicherung besonders wichtig. Sie schützt dich, wenn es mal nicht nach Plan läuft.

DU-Versicherung abschließen →

Anrechnung von Dienstzeiten und Beurlaubung

Nicht alle Dienstzeiten werden automatisch angerechnet. Zeiten im Referendariat werden in der Regel angerechnet – ebenso Zeiten aus dem Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, sofern die zuständige Behörde dies genehmigt.

Bei einer Beurlaubung (z. B. Elternzeit) verlängert sich die Probezeit entsprechend. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge wird in der Regel nicht angerechnet und verlängert die Probezeit um die entsprechenden Monate. In einigen Bundesländern können bis zu 6 Monate Elternzeit angerechnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Voraussetzungen für die Übernahme nach der Probezeit

  1. Fachliche Befähigung: Nachweis durch Beurteilung des Schulleiters
  2. Gesundheitliche Eignung: Amtsärztliches Attest
  3. Dienstliche Beurteilung: mindestens „befriedigend“ oder besser
  4. Mindestdauer: Probezeit von mindestens 2 Jahren erfüllt
Achtung bei Beurlaubung: Wer während der Probezeit eine Beurlaubung beantragt, sollte prüfen lassen, ob diese Monate auf die Probezeit angerechnet werden oder ob sich das Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend verlängert.

Die zwei Stufen der Verbeamtung

Wer verbeamtet wird, durchläuft typischerweise zwei Phasen: zunächst die Verbeamtung auf Probe, danach – nach bestandener Probezeit – die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit. Beide haben unterschiedliche Rechte und Pflichten.

Beamter auf ProbeBeamter auf Lebenszeit
Dauer2–3 Jahre (je nach Bundesland)Unbefristet – bis zum Ruhestand
Kündigung möglich?Ja – durch Entlassung oder bei NichtbewährungNein – nur bei schwerem Dienstvergehen (Disziplinarverfahren)
Pension bei DUIn der Regel nein – kein Ruhegehalt bei DU in Probezeit; Ausnahme: DU durch Dienstunfall oder Dienstbeschädigung (dann Ruhestand mit Ruhegehalt)Ja – Mindestruhegehalt mindestens 35 % des letzten Bruttogehalts
BeihilfeanspruchJa – sofort ab Verbeamtung auf ProbeJa – bleibt bestehen
BeamtenrechteTeilweise – eingeschränkte UnkündbarkeitVoll – umfassender Schutz

Widerspruch gegen negative Beurteilung

Wer eine negative Beurteilung erhält, kann innerhalb einer Frist Widerspruch einlegen. Dabei helfen konkrete Nachweise der eigenen Leistungen und ggf. Zeugenaussagen von Kollegen oder Schulleitung. Im Zweifelsfall: Rechtsberatung einholen. Landet der Streit vor dem Verwaltungsgericht, fallen Anwalts- und Gerichtskosten an; ob eine Rechtsschutzversicherung sie übernimmt, hängt vom vereinbarten Umfang und von der Wartezeit ab.

Erstinformation anfragen

Erstinformation anfragen →
Nach oben scrollen