Elternzeit für
verbeamtete Lehrkräfte
Wie lange, wie viel Geld, welche Auswirkungen auf Pension und Besoldung? Alles Wichtige für Beamte.
Anspruch auf Elternzeit als Beamtin/Beamter
Verbeamtete Lehrkräfte haben denselben Elternzeitanspruch wie alle anderen Arbeitnehmer – bis zu 3 Jahre pro Kind, die bis zum 8. Geburtstag genommen werden können. Die Regelung gilt gleichermaßen für Mütter und Väter.
Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstherren beantragt werden.
Elterngeld wird separat bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt – nicht automatisch gewährt.
Die private Krankenversicherung muss weiter bezahlt werden. Die Beihilfe bleibt in Elternzeit aktiv – überprüfen Sie den genauen Beihilfesatz Ihres Bundeslandes.
Elterngeld für verbeamtete Lehrer
Das Elterngeld beträgt 67 % des Netto-Einkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt (Basis: Besoldung), mindestens 300 €, maximal 1.800 € pro Monat. ElterngeldPlus ermöglicht den doppelten Bezugszeitraum bei halber Höhe.
Auswirkungen auf Pension & Besoldungsstufe
- Pension: Elternzeiten von bis zu 3 Jahren pro Kind werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet (volle Anrechnung).
- Erfahrungsstufen: Elternzeit unterbricht in der Regel die Stufenlaufzeit. Das bedeutet: Der Stufenanstieg wird verzögert.
- Beförderungen: Die Elternzeit selbst ist kein Hinderungsgrund für Beförderungen.
Elternzeit optimal planen
Nutzen Sie unsere Checkliste für Beamte in Elternzeit – von Antrag bis Rückkehr.
