
Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer in Sachsen-Anhalt bekommen vom Land einen festen Anteil ihrer Krankheitskosten zurück: die Beihilfe. Den Rest deckt meist eine private Krankenversicherung ab. Drei Punkte unterscheiden Sachsen-Anhalt von vielen anderen Ländern: Seit dem 1. Januar 2026 regelt § 3d BesVersEG LSA einen Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung, der widerruflich ist und bei einem Antrag bis zum 31. Dezember 2026 auf den Jahresbeginn zurückwirkt. Eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht. Und Chefarzt sowie Zweibettzimmer sind beihilfefähig. Dazu kommen die Bemessungssätze, der Antrag beim Finanzamt Dessau-Roßlau per App dBeihilfePlus und das Referendariat. Stand der Angaben: September 2026.
Beihilfe in Sachsen-Anhalt: Rechtsgrundlage und zuständige Stelle
Die Beihilfe steht in Sachsen-Anhalt nicht im Landesbeamtengesetz – die frühere Vorschrift dort ist seit 2011 aufgehoben –, sondern im Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetz (BesVersEG LSA). Dessen § 3 bestimmt, wer beihilfeberechtigt ist, welche Angehörigen mitzählen und wie hoch die Bemessungssätze ausfallen.
Für die Einzelheiten – was erstattet wird, welche Fristen laufen, welche Abzüge anfallen – greift das Land auf Bundesrecht zurück. Das Gesetz erlaubt zwar eine eigene Landesverordnung; bis sie in Kraft tritt, gilt nach § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils geltenden Fassung. Ändert der Bund seine Verordnung, wirkt das also auch in Sachsen-Anhalt.
Zuständige Beihilfestelle für die Landesbediensteten ist das Finanzamt Dessau-Roßlau. Den Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen Sie dagegen bei der Stelle, die Ihre Bezüge zahlt. Beihilfeberechtigt sind Sie, solange Ihnen Dienstbezüge, Anwärtergrundbetrag oder Ruhegehalt zustehen. Mehr zu Besoldung und Verbeamtung finden Sie unter Lehrer in Sachsen-Anhalt.
Bemessungssätze in Sachsen-Anhalt
Die Sätze legt § 3 BesVersEG LSA selbst fest – nach dem verbreiteten Stufenmodell, ergänzt um die Elternzeit:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive Beamtinnen und Beamte | 50 % |
| Aktive mit zwei oder mehr Kindern, die berücksichtigungsfähig sind | 70 % |
| Beihilfeberechtigte während der Elternzeit | 70 % |
| Pensionärinnen und Pensionäre (Versorgungsempfänger ohne Waisen) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 % |
Als Kinder zählen diejenigen, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. Bemerkenswert ist der Satz für die Elternzeit: Wer Elternzeit nimmt, erhält für sich selbst 70 Prozent – unabhängig davon, wie viele Kinder berücksichtigt werden.
Wenn beide Eltern verbeamtet sind
Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, erhält den erhöhten Satz von 70 Prozent nur, wer den Familienzuschlag für die Kinder bezieht; der andere bleibt bei 50 Prozent. Für Lehrerehepaare heißt das: Bei 70 Prozent muss der private Tarif nur die restlichen 30 Prozent abdecken, bei 50 Prozent die Hälfte. Wechselt der Familienzuschlag, sollten beide Tarife überprüft werden. Das Praxisbeispiel unten zeigt den Unterschied in Euro.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ehe- und Lebenspartner zählen nur mit, wenn ihr eigenes Einkommen sie nicht wirtschaftlich selbstständig macht. Einen Betrag nennt das Landesgesetz nicht; eine feste Grenze enthält die Bundesbeihilfeverordnung, die in Sachsen-Anhalt ergänzend gilt: Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag – für 2026 also das Einkommen aus 2024. Nach Angaben des Bundesverwaltungsamts liegt die Grenze seit dem 1. Januar 2026 bei 22.648 Euro. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr niedriger, sind die Kosten des Partners unter Vorbehalt schon jetzt beihilfefähig. Liegen die Einkünfte knapp an der Grenze, fragen Sie am besten bei der Beihilfestelle nach.
Pauschale Beihilfe in Sachsen-Anhalt: der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung
Was andere Länder „pauschale Beihilfe“ nennen, heißt in Sachsen-Anhalt Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Seit dem 1. Januar 2026 regelt ihn § 3d BesVersEG LSA. Der Grundgedanke ist derselbe: Statt einzelne Rechnungen ergänzend zur Kasse abzurechnen, erhalten freiwillig gesetzlich versicherte Beamtinnen und Beamte jeden Monat die Hälfte ihres nachgewiesenen Beitrags vom Land. Zahlt bereits jemand anderes etwas zu Ihrer Krankenversicherung, wird das abgezogen.
Im Vergleich zur pauschalen Beihilfe in Niedersachsen gibt es zwei wichtige Unterschiede, und beim Antrag kommt ein dritter Punkt hinzu:
- Nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte erhalten keinen Beitragszuschuss; für sie bleibt es bei der Beihilfe zu den einzelnen Rechnungen.
- Widerruflich. Mit dem Antrag verzichten Sie schriftlich auf ergänzende Beihilfen. Endgültig ist das nicht: Antrag und Verzicht lassen sich für die Zukunft widerrufen, jeweils zum Monatsbeginn. Der Widerruf muss spätestens drei Monate vorher schriftlich vorliegen.
- Antrag bei der Bezügestelle. Antrag und Verzichtserklärung gehen schriftlich an die Stelle, die Ihre Bezüge zahlt – nicht an die Beihilfestelle.
Beihilfe zu Pflegekosten bleibt trotz des Verzichts erhalten; einen Zuschuss zur Pflegeversicherung zahlt das Land allerdings nicht. Den Antrag können auch Referendarinnen und Referendare, Beamtinnen und Beamte in Elternzeit sowie Pensionäre stellen, sofern sie freiwillig gesetzlich versichert sind.
Ein Rechenbeispiel ohne Zahlungen Dritter: Bei 420 Euro Monatsbeitrag zahlt das Land 210 Euro im Monat, im Jahr 2.520 Euro. Ob sich das lohnt, obwohl Sie auf die ergänzende Beihilfe verzichten, sollte vorher durchgerechnet werden; einen Einstieg bietet unser GKV-PKV-Vergleich für Lehrkräfte.
Chefarzt und Zweibettzimmer: Wahlleistungen sind beihilfefähig
Über die Bundesbeihilfeverordnung sind Wahlleistungen im Krankenhaus in Sachsen-Anhalt beihilfefähig, und zwar in zwei Bausteinen:
- Chefarztbehandlung: Gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen.
- Zweibettzimmer: Die gesondert berechnete Unterkunft ist bis zu einem Tageshöchstbetrag beihilfefähig. Er beträgt 1,3 Prozent vom oberen Grenzwert des einheitlichen Basisfallwertkorridors; was das Krankenhaus darüber hinaus berechnet, bleibt bei Ihnen.
Einen Monatsbeitrag oder eine fristgebundene Wahlerklärung, wie sie Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz verlangen, enthalten weder das Landesgesetz noch die Bundesbeihilfeverordnung. Auch einen eigenen Tagesabzug für Wahlleistungen, wie ihn Bayern mit 25 Euro für den Chefarzt und 7,50 Euro für das Zweibettzimmer vorsieht, gibt es nicht; es bleibt beim allgemeinen Eigenbehalt von 10 Euro pro Krankenhaustag. Auf Verlangen der Beihilfestelle legen Sie die Wahlleistungsvereinbarung vor, die Sie vor der Behandlung mit dem Krankenhaus geschlossen haben.
Bei 50 Prozent Beihilfe muss die andere Hälfte auch hier privat abgesichert sein. Worauf es bei Wahlleistungen im Tarif ankommt, erklärt unser PKV-Vergleich für Beamte.
Keine Kostendämpfungspauschale, aber Eigenbehalte
Eine jährliche Kostendämpfungspauschale, wie sie zum Beispiel Rheinland-Pfalz und das Saarland von der Beihilfe abziehen, enthält das geltende Recht in Sachsen-Anhalt nicht – für keine Besoldungsgruppe und auch nicht im Referendariat. Die frühere Pauschale betrifft nur noch Kosten aus der Zeit bis zum 31. Dezember 2016.
Abgezogen werden stattdessen Eigenbehalte bei einzelnen Leistungen. Ihre Höhe ergibt sich aus der Bundesbeihilfeverordnung:
| Leistung | Eigenbehalt |
|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte, Hilfsmittel, Fahrten | 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € – nie mehr als die Kosten selbst |
| Vollstationärer Krankenhausaufenthalt, stationäre Reha | 10 € pro Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr |
Keine Eigenbehalte gibt es nach dem Landesgesetz bei Kindern und Waisen bis zum 18. Geburtstag, bei Schwangerschaftsbeschwerden und Entbindung sowie bei ambulanten Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennung – beim Arzt wie beim Zahnarzt.
Antrag, Frist und dBeihilfePlus: So läuft es beim Finanzamt Dessau-Roßlau
Beihilfe gibt es nur auf Antrag. Zwei Regeln aus der Bundesbeihilfeverordnung sollten Sie kennen:
- Antragsfrist: drei Jahre. Der Antrag muss spätestens drei Jahre nach dem Datum der Rechnung gestellt sein. Das ist deutlich großzügiger als etwa in Niedersachsen und entspricht der Frist in Bayern.
- Mindestbetrag: mehr als 200 Euro. Die Aufwendungen eines Antrags müssen zusammen über 200 Euro liegen. Ausnahmen kann die Beihilfestelle zulassen.
Kleine Rechnungen lassen sich also sammeln, bis mehr als 200 Euro zusammenkommen – solange die älteste nicht älter als drei Jahre wird.
Die Beihilfe-App dBeihilfePlus
Statt per Post können Sie Belege mit der kostenlosen App dBeihilfePlus an das Finanzamt Dessau-Roßlau schicken. Sie läuft auf Smartphones und Tablets mit iOS oder Android und steht im App Store sowie bei Google Play bereit. Rechnungen und Rezepte werden fotografiert und digital eingereicht; mehrere Belege lassen sich sammeln und gemeinsam absenden. Seit einem Update im Mai 2026 kann die App Belege außerdem an die private Krankenversicherung weiterleiten.
Zur Registrierung brauchen Sie eine private E-Mail-Adresse, eine Authenticator-App und Ihre Personalnummer von der Bezügemitteilung; danach kommt ein Freischaltcode per Post. Wer die frühere App „Meine Arztrechnung“ genutzt hat, kann die Registrierungsdaten übernehmen lassen und spart sich bei einer Übereinstimmung den Brief.
Wichtig für den Berufsstart: Die App ist zunächst für den Kurzantrag gedacht. Den ersten Beihilfeantrag stellen Sie weiterhin mit dem Langantrag auf Papier – ebenso bei Unfallfolgen mit Schadenersatzanspruch, bei Krankheiten, für die der Versicherer Leistungen ausgeschlossen oder eingestellt hat, für die Pflegepauschale und wenn sich Ihre Familien- oder Versicherungsverhältnisse ändern.
Referendariat in Sachsen-Anhalt: Was im Vorbereitungsdienst gilt
Auch im Referendariat sind Sie als Beamtin oder Beamter auf Widerruf beihilfeberechtigt, solange Ihnen der Anwärtergrundbetrag zusteht. Einen eigenen Bemessungssatz für den Vorbereitungsdienst sieht das Landesgesetz nicht vor – es gelten die regulären 50 Prozent. Hessen zahlt Anwärterinnen und Anwärtern zum Vergleich einheitlich 70 Prozent.
Zahnersatz ist im Vorbereitungsdienst weitgehend ausgeschlossen
Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf schließt die Bundesbeihilfeverordnung (§ 17) mehrere Zahnleistungen aus: Zahnersatz, Inlays und Kronen, Funktionsanalyse und Funktionstherapie sowie Implantate. Das gilt auch für ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Sperre entfällt, wenn die Behandlung auf einen Unfall im Vorbereitungsdienst zurückgeht oder wenn Sie vorher mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst tätig waren. Steht eine größere Zahnbehandlung an, gehört das in die Wahl des Ausbildungstarifs.
Keine Wahlfristen beim Einstieg
Fristen für Wahlleistungen gibt es nicht: Weder eine Erklärung noch ein Beitrag ist nötig. Der Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Monat, in dem Antrag und Verzicht vorliegen – wer im Referendariat freiwillig gesetzlich versichert bleibt, sollte ihn deshalb früh beantragen. Welche Termine beim Einstieg sonst zählen, fasst unser Ratgeber zur Krankenversicherung für Lehrkräfte zusammen.
Elternzeit und familienbedingte Beurlaubung
Während der Elternzeit bleibt die Beihilfeberechtigung bestehen, auch wenn keine Bezüge gezahlt werden – und der Bemessungssatz steigt für diese Zeit auf 70 Prozent. Ob sich der private Tarif für diese Phase anpassen lässt, klären Sie mit Ihrem Versicherer.
Wer sich ohne Besoldung beurlauben lässt, um ein Kind unter 18 Jahren zu betreuen oder einen Angehörigen zu pflegen, hat nach § 65 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes Anspruch auf Krankenfürsorge nach den Beihilferegeln. Das gilt nicht, wenn Sie in dieser Zeit bei einer anderen beihilfeberechtigten Person als Angehörige berücksichtigt werden oder in der gesetzlichen Kasse familienversichert sind.
Im Ruhestand: 70 Prozent
Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt der Bemessungssatz auf 70 Prozent. Das gilt für alle Versorgungsempfänger außer Waisen, die wie Kinder 80 Prozent erhalten. Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner bleiben bei 70 Prozent. Für Pflegefälle lässt das Landesgesetz eine Besonderheit zu: Die Beihilfe kann dann pauschal gezahlt werden, maßgeblich für die Höhe ist der tatsächliche Versorgungsaufwand. Mit dem Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung hat diese Pauschale nichts zu tun.
Praxisbeispiel: Chefarztbehandlung in einer Lehrerfamilie
Eine verbeamtete Lehrerin in Sachsen-Anhalt ist mit einem ebenfalls verbeamteten Lehrer verheiratet. Die beiden haben zwei Kinder; den Familienzuschlag für die Kinder bezieht sie, ihr Bemessungssatz liegt deshalb bei 70 Prozent. Nach einer Operation liegt sie fünf Kalendertage im Krankenhaus und lässt sich vom Chefarzt behandeln. Die Klinik berechnet 3.500 Euro für die allgemeinen Krankenhausleistungen, der Chefarzt stellt 900 Euro in Rechnung. Wir nehmen an, dass beide Rechnungen in voller Höhe beihilfefähig sind.
Zusammen sind das 4.400 Euro. Davon geht der Eigenbehalt ab: fünf Tage zu je 10 Euro, also 50 Euro. Beihilfefähig bleiben 4.350 Euro, davon erstattet die Beihilfe 70 Prozent: 3.045 Euro. Die übrigen 1.355 Euro – einschließlich des Eigenbehalts – bleiben bei ihr und ihrem privaten Tarif; wie viel davon er übernimmt, hängt von seinen Leistungen ab. Wäre dieselbe Behandlung bei ihrem Mann angefallen, bekäme er nur 50 Prozent von 4.350 Euro, also 2.175 Euro – 870 Euro weniger, weil der erhöhte Satz nur einem Elternteil zusteht. In Niedersachsen, wo Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind, bliebe die Chefarztrechnung dagegen vollständig beim privaten Tarif. Eigene Werte können Sie mit dem Beihilfe-Rechner durchspielen.
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Häufige Fragen zur Beihilfe in Sachsen-Anhalt
Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt?
Aktive verbeamtete Lehrkräfte erhalten 50 Prozent, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und während der Elternzeit 70 Prozent. Im Ruhestand gelten 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner ebenfalls 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine pauschale Beihilfe?
Ja, unter dem Namen „Zuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung“ (§ 3d BesVersEG LSA). Freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten auf Antrag die Hälfte ihres Beitrags und verzichten dafür auf ergänzende Beihilfen. Die Wahl lässt sich für die Zukunft widerrufen. Wer bis Ende 2026 beantragt, bekommt ihn rückwirkend ab Januar 2026, frühestens ab Beginn der freiwilligen Versicherung.
Gibt es in Sachsen-Anhalt eine Kostendämpfungspauschale?
Nein. Das geltende Recht sieht keine jährliche Pauschale vor; die frühere Regel betrifft nur noch Aufwendungen bis Ende 2016. Abgezogen werden lediglich Eigenbehalte, etwa bei Arzneimitteln und mit 10 Euro pro Krankenhaustag.
Zahlt die Beihilfe in Sachsen-Anhalt Chefarzt und Zweibettzimmer?
Ja. Die Chefarztbehandlung ist beihilfefähig, das Zweibettzimmer bis zu einem täglichen Höchstbetrag. Einen Zusatzbeitrag oder eine Wahlerklärung brauchen Sie dafür nicht.
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in Sachsen-Anhalt?
Drei Jahre ab dem Rechnungsdatum. Beihilfe gibt es allerdings nur, wenn die Aufwendungen eines Antrags zusammen mehr als 200 Euro betragen; Ausnahmen sind möglich.
Kann ich die Beihilfe in Sachsen-Anhalt per App beantragen?
Ja, mit der kostenlosen App dBeihilfePlus, die Belege an das Finanzamt Dessau-Roßlau übermittelt. Den ersten Antrag stellen Sie aber auf Papier, und für die Registrierung kommt in der Regel ein Freischaltcode per Post.
Stand: September 2026. Grundlage sind §§ 3 und 3d des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes Sachsen-Anhalt (BesVersEG LSA), die nach § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung, § 65 des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt und die Hinweise des Landes zur App dBeihilfePlus. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Beihilfestelle.