
Wer in Sachsen als Lehrerin oder Lehrer verbeamtet ist, bekommt einen festen Anteil der Krankheitskosten vom Freistaat erstattet: die Beihilfe. Den Rest deckt in aller Regel eine private Krankenversicherung ab. Sachsen weicht dabei deutlich vom Stufenmodell ab, das etwa Bayern, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen verwenden: Seit dem 1. Januar 2024 steigt der Satz schon mit dem ersten Kind auf 70 Prozent, ab zwei Kindern auf 90 Prozent, und Ehepartner wie Kinder werden in der Regel mit 90 Prozent berücksichtigt. Dieser Ratgeber zeigt, welche Sätze gelten, was bei Lehrerehepaaren zu beachten ist, wie der Antrag beim Landesamt für Steuern und Finanzen läuft und was im Referendariat gilt. Stand der Angaben: September 2026.
Bemessungssätze in Sachsen: 70 Prozent schon ab dem ersten Kind
Der Bemessungssatz legt fest, zu welchem Prozentsatz die Beihilfe beihilfefähige Kosten übernimmt. In Sachsen steht er unmittelbar im Beamtengesetz und hängt bei aktiven Beamtinnen und Beamten allein von der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ab:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive Beamtinnen und Beamte ohne berücksichtigungsfähiges Kind | 50 % |
| Aktive Beamtinnen und Beamte mit einem berücksichtigungsfähigen Kind | 70 % |
| Aktive Beamtinnen und Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 90 % |
| Ruhestand (Ruhegehalt) mit weniger als zwei berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Ruhestand (Ruhegehalt) mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 90 % |
| Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner (Regelfall) | 90 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder | 90 % |
Zum Vergleich: In Niedersachsen, Bayern und Nordrhein-Westfalen gibt es 70 Prozent erst ab dem zweiten Kind, Partner erhalten dort 70 und Kinder 80 Prozent. Eine sächsische Lehrkraft mit einem Kind muss privat dagegen nur noch 30 statt 50 Prozent absichern, mit zwei Kindern sogar nur 10 Prozent.
Eine Ausnahme betrifft Partner, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind: Für sie gelten 70 statt 90 Prozent, selbst wenn sie die Befreiung von dieser Pflicht beantragt haben.
Der erhöhte Satz bleibt, auch wenn die Kinder wegfallen
Endet später die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder, sinkt der Satz in Sachsen nicht wieder – vorausgesetzt, nach dem 31. Dezember 2023 waren Kinder berücksichtigungsfähig. Wer im aktiven Dienst mit zwei Kindern 90 Prozent erhält, behält diesen Satz also, auch wenn die Kinder nicht mehr mitzählen. Ebenso wenig sinkt er durch eine Heirat, nach der nur noch einem von zwei beihilfeberechtigten Partnern der erhöhte Satz zustünde.
Wenn beide Eltern verbeamtet sind
Den erhöhten Satz – 70 Prozent bei einem Kind, 90 Prozent ab zwei Kindern – erhält bei zwei beihilfeberechtigten Eltern immer nur einer. Wem er zusteht, können beide gegenüber der Festsetzungsstelle gemeinsam und grundsätzlich unwiderruflich erklären, sofern die Zuordnung nicht schon durch andere Regelungen feststeht. Ohne Erklärung erhält ihn, wer den Familienzuschlag für die Kinder bezieht; in der Elternzeit zählt, wer ihn vor Beginn der Freistellung erhalten hätte.
Der andere Elternteil bleibt als aktiver Beamter bei einem Kind bei 50 Prozent, ebenso bei drei und mehr Kindern; im Ruhestand liegt er bei 70 Prozent. Für genau zwei Kinder ist der Wortlaut der Beihilfeverordnung nicht eindeutig – welcher Satz dann für den zweiten Elternteil gilt, sollten Sie sich vom LSF bestätigen lassen, bevor Sie seinen Tarif festlegen.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner
Ehe- und Lebenspartner zählen nur mit, solange ihr eigenes Einkommen niedrig bleibt. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, gemittelt über die drei Kalenderjahre vor der Behandlung. Für 2026 liegt die Grenze nach dem Merkblatt des LSF bei 20.180 Euro, 2024 und 2025 waren es 18.504 Euro. Für eine Behandlung im Jahr 2026 zählt also der Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025. Der Betrag steigt im selben Verhältnis wie die Grundgehälter und die monatliche Sonderzahlung der Beamten, jeweils zum 1. Januar des übernächsten Jahres.
Beihilfe in Sachsen: Rechtsgrundlage und zuständige Stelle
§ 80 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) regelt, wer beihilfeberechtigt ist, welche Angehörigen mitzählen und welche Sätze gelten; die Einzelheiten zu Leistungen, Abzügen und Verfahren stehen in der Sächsischen Beihilfeverordnung (SächsBhVO). Zuständig ist das Landesamt für Steuern und Finanzen (LSF) mit seinen Referaten Beihilfe.
Beihilfeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, solange sie Besoldung erhalten, im Ruhestand die Empfänger von Ruhegehalt; auch während der Elternzeit bleibt der Anspruch bestehen. Einen Überblick über Besoldung und Verbeamtung finden Sie auf unserer Seite Lehrer in Sachsen.
Zuschuss zur privaten Krankenversicherung von Partner und Kindern
Zusätzlich zur Beihilfe regelt § 80b SächsBG eine monatliche Beitragserstattung: Der Freistaat übernimmt die Beiträge zur beihilfekonformen privaten Versicherung Ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen – bis zu festen Höchstbeträgen:
| Beitrag | Erstattung höchstens |
|---|---|
| Private Krankenversicherung des Ehe- oder Lebenspartners | 104,00 € im Monat |
| Private Krankenversicherung je Kind | 21,45 € im Monat |
| Private Pflegeversicherung des Ehe- oder Lebenspartners | 33,08 € im Monat |
Erstattet wird der nachgewiesene Beitrag, höchstens der Tabellenbetrag. Die Erstattung zur Krankenversicherung gibt es nur, solange Sie keine pauschale Beihilfe beziehen; die Erstattung zur Pflegeversicherung des Partners knüpft das Gesetz nicht an diese Bedingung. Voraussetzung ist, dass die Angehörigen berücksichtigungsfähig sind – beim Partner vor allem, dass er die Einkommensgrenze einhält. Für einen Partner und zwei Kinder sind so bis zu 179,98 Euro im Monat möglich: 104,00 plus 33,08 plus zweimal 21,45 Euro. Wie die Erstattung beantragt wird, erfahren Sie beim LSF.
Freiwillig gesetzlich versichert: Beihilfe nur für wenige Leistungen
Wer als verbeamtete Lehrkraft in einer gesetzlichen Kasse bleibt, erhält – ebenso wie dort familienversicherte Angehörige – nur in vier Bereichen Beihilfe: für Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen ab dem 18. Lebensjahr und Wahlleistungen im Krankenhaus. Für freiwillige Mitglieder kennt die Beihilfeverordnung zudem eine Differenzkostenbeihilfe: Was nach der Kassenleistung an erstattungsfähigen Kosten offen bleibt, wird zu 100 Prozent übernommen. Wie beide Regeln zusammenspielen, lassen Gesetz und Verordnung offen; im Zweifel entscheidet das LSF.
Das größte Problem gesetzlich versicherter Beamter bleibt: Sie zahlen ihren Kassenbeitrag ohne Arbeitgeberanteil allein. Wie sich beide Wege rechnen, zeigt unser GKV-PKV-Vergleich für Lehrkräfte. Hier setzt die pauschale Beihilfe an.
Pauschale Beihilfe in Sachsen
Auch Sachsen bietet eine pauschale Beihilfe (§ 80a SächsBG). Wer freiwillig gesetzlich oder vollständig privat versichert ist, kann sie auf Antrag anstelle der Beihilfe im Einzelfall wählen. Der Freistaat zahlt dann monatlich die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privat Versicherten höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif.
Antrag und Verzicht sind unwiderruflich und müssen in Schriftform nach § 126 BGB beim LSF eingehen. Gezahlt wird frühestens ab dem Monat nach Eingang des Antrags, rückwirkend also nicht. Beihilfe zu Kosten, für die die Pflegeversicherung leisten muss, bleibt trotz des Verzichts bestehen. Wichtig für Familien: Mit der pauschalen Beihilfe entfällt die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge für Partner und Kinder nach § 80b.
Chefarzt, Zweibettzimmer und Eigenbeteiligungen
Wahlleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig
Wie Bayern und anders als Niedersachsen erstattet Sachsen Wahlleistungen im Krankenhaus: die Chefarztbehandlung und die Unterkunft bis zu den Kosten eines Zweibettzimmers, gibt es keines, die halben Kosten eines Einbettzimmers. Für das Zimmer werden je Aufenthaltstag 14,50 Euro abgezogen; Aufnahme- und Entlassungstag gelten zusammen als ein Tag. Der private Tarif muss Chefarzt und Zweibettzimmer also nicht vollständig tragen, sondern nur den Restanteil und die Eigenbeteiligung. Worauf es beim Tarif ankommt, erklärt unser PKV-Vergleich für Beamte.
Eigenbeteiligung je Arzneimittel statt Kostendämpfungspauschale
Eine jährliche Kostendämpfungspauschale findet sich weder im sächsischen Beamtengesetz noch in der Beihilfeverordnung. Stattdessen wird für jedes verordnete Arzneimittel, stoffliche Medizinprodukt und Verbandmittel ein fester Betrag abgezogen:
| Abgabepreis des Mittels | Eigenbeteiligung |
|---|---|
| bis 16 € | 4 € – nie mehr als die Kosten des Mittels |
| 16,01 € bis 26 € | 4,50 € |
| über 26 € | 5 € |
Für berücksichtigungsfähige Kinder und beihilfeberechtigte Waisen entfällt der Abzug, ebenso in einigen weiteren Fällen. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent der Einkünfte der beihilfeberechtigten Person, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent, und gilt für Sie und Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen. Ist sie erreicht, entfallen die Eigenbeteiligungen auf Antrag bis zum Jahresende.
Antrag, Frist und Beihilfestelle beim LSF
Beihilfe gibt es nur auf Antrag beim LSF. Vordrucke, Merkblätter, Hinweise zu Bearbeitungszeiten und häufige Fragen stellt das Landesamt auf seiner Beihilfeseite bereit; dort informiert es auch über die digitale Bearbeitung der Beihilfe.
- Antragsfrist: zwei Jahre. Die Verordnung knüpft an das Entstehen der Aufwendungen – also die Behandlung – oder an die Ausstellung der Rechnung an. Welcher Zeitpunkt gilt, wenn beide auseinanderfallen, sagt sie nicht ausdrücklich; auf der sicheren Seite ist, wer ab dem Behandlungsdatum rechnet.
- Mehr Zeit als in Niedersachsen: Dort bleibt für den Antrag nur ein Jahr, in Bayern sind es drei Jahre.
Kleine Rechnungen können Sie also eine Weile sammeln, sollten die älteste aber im Blick behalten.
Referendariat in Sachsen: Was im Vorbereitungsdienst gilt
Auch als Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind Sie beihilfeberechtigt; die Beihilfeverordnung enthält für diese Zeit sogar eine eigene Regel beim Zahnersatz. Einen höheren Satz für den Vorbereitungsdienst, wie ihn Hessen mit 70 Prozent kennt, gibt es in Sachsen nicht – die Satztabelle in § 80 SächsBG unterscheidet nicht nach der Art des Beamtenverhältnisses. Im Referendariat gelten also die Sätze für aktive Beamte: ohne Kind 50, mit einem Kind 70 und mit zwei Kindern 90 Prozent.
Zahnersatz ist im Vorbereitungsdienst weitgehend ausgeschlossen
Solange Sie Beamtin oder Beamter auf Widerruf sind, erstattet die Beihilfe keine prothetischen Leistungen, keine Inlays und Kronen, keine Implantologie und keine funktionsanalytischen oder funktionstherapeutischen Behandlungen. Ausnahmen gelten nach einem Unfall im Vorbereitungsdienst oder wenn Sie vorher mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren.
Wer schon im Referendariat die pauschale Beihilfe beantragt, bindet sich unwiderruflich. Welche Termine beim Einstieg zählen, fasst unser Ratgeber zur Krankenversicherung für Lehrkräfte zusammen.
Im Ruhestand: 70 oder 90 Prozent
Im Ruhestand gelten für Empfängerinnen und Empfänger von Ruhegehalt 70 Prozent, ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern 90 Prozent. Sind beide Partner pensioniert und haben sie zwei oder mehr Kinder, erhält auch hier nur einer von ihnen die 90 Prozent, der andere 70 Prozent. Ein Partner ohne eigenen Beihilfeanspruch wird innerhalb der Einkommensgrenze in der Regel mit 90 Prozent berücksichtigt, bei gesetzlicher Pflichtversicherung nach den oben genannten SGB-V-Vorschriften mit 70 Prozent.
Praxisbeispiel: Chefarzt und Zweibettzimmer in einer Lehrerfamilie
Eine verbeamtete Grundschullehrerin ist mit einem verbeamteten Lehrer verheiratet, die beiden haben ein Kind. Per Erklärung haben sie den erhöhten Satz ihr zugeordnet: Sie erhält 70 Prozent, er 50 Prozent. Nach einer Operation liegt sie von Montag bis Freitag mit Chefarzt und Zweibettzimmer im Krankenhaus. Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen stellt die Klinik 1.200 Euro für den Chefarzt und für das Zimmer vier Tage zu je 95 Euro in Rechnung, also 380 Euro.
Die Chefarztrechnung ist im Rahmen der Gebührenordnung beihilfefähig. Beim Zimmer zieht das LSF die Eigenbeteiligung ab: Aufnahme- und Entlassungstag zählen zusammen als ein Tag, dazu kommen Dienstag bis Donnerstag – vier Tage zu je 14,50 Euro, also 58 Euro. Beihilfefähig sind damit 322 Euro für das Zimmer und zusammen 1.522 Euro. Davon erstattet das LSF 70 Prozent: 1.065,40 Euro. Von den 1.580 Euro der beiden Rechnungen bleiben 514,60 Euro für den privaten Tarif.
Wäre derselbe Aufenthalt bei ihrem Mann angefallen, bekäme er mit 50 Prozent nur 761 Euro. In Niedersachsen wären Chefarzt und Zweibettzimmer gar nicht beihilfefähig. Eigene Werte können Sie mit dem Beihilfe-Rechner durchspielen.
Kostenlose Erstinformation für Lehrkräfte
Unverbindliche Erstinformation zu Ihrer Absicherung — kostenlos und über einen lizenzierten Partner.
Häufige Fragen zur Beihilfe in Sachsen
Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrkräfte in Sachsen?
Ohne Kind 50 Prozent, mit einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent, mit zwei oder mehr Kindern 90 Prozent. Partner und Kinder werden in der Regel mit 90 Prozent berücksichtigt. Im Ruhestand gelten 70 Prozent, ab zwei Kindern 90 Prozent.
Bekommen beide verbeamteten Eltern in Sachsen den erhöhten Beihilfesatz?
Nein, nur einer von beiden. Die Eltern können gemeinsam und grundsätzlich unwiderruflich erklären, wem er zusteht; sonst geht er an den Elternteil, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht.
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in Sachsen?
Zwei Jahre ab Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung. Wer vom Behandlungsdatum aus rechnet, ist auf der sicheren Seite.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für den Ehepartner in Sachsen?
Für 2026 liegt sie bei 20.180 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, gemessen als Durchschnitt der drei Kalenderjahre vor der Behandlung. Darüber gibt es für den Partner weder Beihilfe noch den Beitragszuschuss nach § 80b SächsBG.
Zahlt die Beihilfe in Sachsen Chefarzt und Zweibettzimmer?
Ja. Wahlleistungen im Krankenhaus sind beihilfefähig; beim Zweibettzimmer werden je Aufenthaltstag 14,50 Euro abgezogen.
Gibt es in Sachsen eine pauschale Beihilfe?
Ja, nach § 80a SächsBG: auf Antrag monatlich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Versicherung höchstens die Hälfte des Basistarifs. Die Wahl ist unwiderruflich, und die Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge für Angehörige nach § 80b entfällt dann.
Stand: September 2026. Grundlage sind §§ 80, 80a und 80b des Sächsischen Beamtengesetzes, die Sächsische Beihilfeverordnung und das Merkblatt des Landesamts für Steuern und Finanzen zum Einkommen berücksichtigungsfähiger Erwachsener. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Beihilfestelle.