Als verbeamtete Lehrkraft in Nordrhein-Westfalen sind Sie im Krankheitsfall nicht klassisch krankenversichert wie tarifbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Stattdessen beteiligt sich das Land NRW als Dienstherr über die sogenannte Beihilfe an Ihren Krankheits-, Pflege- und Geburtsaufwendungen. Die Beihilfe deckt einen prozentualen Anteil ab, den restlichen Teil sichern die meisten Beamtinnen und Beamten über eine private Krankenversicherung. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Beihilfe in NRW nach der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) funktioniert, welche Bemessungssätze gelten, welche NRW-Besonderheiten Sie kennen sollten und wie Sie den Antrag beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) stellen.
Beihilfe in NRW: Grundprinzip
Die Beihilfe ist eine eigenständige Fürsorgeleistung des Dienstherrn und beruht in Nordrhein-Westfalen auf der Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (BVO NRW). Sie folgt dem Grundgedanken, dass sich das Land an den notwendigen und angemessenen Aufwendungen beteiligt. Anspruch haben insbesondere aktive verbeamtete Lehrkräfte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie unter bestimmten Voraussetzungen deren Familienangehörige.
Entscheidend ist das Zusammenspiel aus zwei Bausteinen: Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Kosten (den Bemessungssatz), den verbleibenden Anteil trägt üblicherweise eine private Krankenversicherung im sogenannten Beihilfetarif. Wichtig für Lehrkräfte: Der Beihilfeanspruch ist an das Beamtenverhältnis geknüpft. Tarifbeschäftigte (angestellte) Lehrkräfte in NRW sind in der Regel gesetzlich krankenversichert und nicht beihilfeberechtigt. Wie hoch Ihr persönlicher Satz ausfällt, hängt von Ihrer Lebenssituation ab – Grundlagen dazu finden Sie auch im Ratgeber Beihilfe-Bemessungssatz für Lehrer und im Beihilfe-Überblick für Lehrkräfte.
Bemessungssätze in NRW
Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen die Beihilfe erstattet. In NRW gelten nach § 12 BVO NRW im Regelfall die folgenden Sätze:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive Beihilfeberechtigte (ohne oder mit einem Kind) | 50 % |
| Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger (Pension) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen | 80 % |
Der erhöhte Satz von 70 Prozent gilt für die beihilfeberechtigte Person, sobald mindestens zwei Kinder im Familienzuschlag berücksichtigt werden. Ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner wird nur einbezogen, wenn dessen Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Grenze nicht überschreitet. Diese Einkünftegrenze lag 2025 bei 23.001 Euro und steigt zum 1. Januar 2026 auf 23.861 Euro. Da sich Details ändern können, sind die tagesaktuellen Werte stets über das LBV zu bestätigen.
Beihilfefähige Leistungen & Wahlleistungen
Beihilfefähig sind grundsätzlich die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen. Die Angemessenheit ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen richtet sich nach den Gebührenordnungen (GOÄ bzw. GOZ). Zu den typischen beihilfefähigen Aufwendungen zählen:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Zahnersatz
- verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel
- stationäre Krankenhausbehandlung
- Psychotherapie im Rahmen der Voraussetzungen
- Hilfsmittel wie Seh- oder orthopädische Hilfsmittel
- Pflege- und Geburtsaufwendungen
Ein wichtiger Punkt sind die Wahlleistungen im Krankenhaus. In NRW sind die wahlärztliche Behandlung (Chefarzt) und die Unterbringung im Zweibettzimmer beihilfefähig – allerdings jeweils gekürzt um eine Eigenbeteiligung: 10 Euro je Aufenthaltstag für die wahlärztliche Behandlung und 15 Euro je Tag für die Zweibettzimmer-Unterkunft, jeweils für höchstens 20 Tage im Kalenderjahr. Wer diese Komfortleistungen absichern möchte, ergänzt die Beihilfe üblicherweise über einen entsprechenden Baustein der privaten Krankenversicherung.
NRW-Besonderheiten, die Sie kennen sollten
Die Beihilfe in NRW weicht in einigen Punkten deutlich von anderen Bundesländern ab. Drei Besonderheiten sind für Lehrkräfte besonders relevant:
Zusätzlich gilt in NRW eine Belastungsgrenze: Übersteigen Ihre Eigenanteile eine bestimmte Höhe des Einkommens, können weitere Aufwendungen auf Antrag zusätzlich berücksichtigt werden. Die genauen Voraussetzungen prüft die zuständige Beihilfestelle im Einzelfall.
Antrag & zuständige Stelle in NRW
Zuständig für die Beihilfe der Landesbeamtinnen und -beamten ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) in Düsseldorf. Für aktive Lehrkräfte werden Beihilfeangelegenheiten teilweise über die Bezirksregierungen abgewickelt. Den Antrag stellen Sie am einfachsten digital über die offizielle Beihilfe-App NRW: Belege abfotografieren oder als eRechnung übermitteln – das verkürzt die Bearbeitungszeit spürbar. Papieranträge senden Sie ausschließlich an die zentrale Scanstelle in 32746 Detmold, nicht direkt an einzelne Dienststellen. Bei Fragen erreichen Sie das Beihilfe-Telefon des LBV unter 0211 6023-06.
Reichen Sie Rechnungen und Verordnungen als Kopie ein und bewahren Sie die Originale auf. Diese Informationen dienen der Orientierung; verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die Beihilfestelle des LBV NRW.
Praxisbeispiel
Ein verbeamteter Gymnasiallehrer in NRW mit zwei Kindern hat einen Bemessungssatz von 70 Prozent. Nach einer zahnärztlichen Behandlung fallen beihilfefähige Aufwendungen von 1.000 Euro an. Die Beihilfe übernimmt davon 70 Prozent, also 700 Euro. Die restlichen 300 Euro deckt in der Regel sein privater Krankenversicherungstarif ab. Da NRW keine Kostendämpfungspauschale mehr erhebt, wird von den 700 Euro kein jährlicher Eigenanteil mehr abgezogen – anders als noch bis Ende 2021. Ohne die beiden Kinder läge sein Satz bei 50 Prozent, sodass die Beihilfe 500 Euro erstatten würde und der private Anteil entsprechend höher ausfiele.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für Lehrkräfte in NRW?
Aktive verbeamtete Lehrkräfte in NRW erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 Prozent. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz für die beihilfeberechtigte Person auf 70 Prozent. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhalten ebenfalls 70 Prozent, ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte 70 Prozent und berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.
Gibt es in NRW noch die Kostendämpfungspauschale?
Nein. NRW hat die Kostendämpfungspauschale abgeschafft. Für alle Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt wurden, wird kein pauschaler Eigenanteil mehr von der Beihilfe abgezogen. Das unterscheidet NRW von einigen anderen Bundesländern, die diese Pauschale weiterhin erheben.
Welche Antragsfrist gilt für die Beihilfe in NRW?
Die Ausschlussfrist beträgt in NRW ein Jahr nach Entstehen der Aufwendungen. Damit ist sie kürzer als in vielen anderen Ländern. Zusätzlich sollten pro Antrag beihilfefähige Aufwendungen von mindestens 200 Euro zusammenkommen. Reichen Sie Belege daher rechtzeitig und gebündelt ein.
Sind angestellte Lehrkräfte in NRW beihilfeberechtigt?
Grundsätzlich haben nur verbeamtete Lehrkräfte einen Beihilfeanspruch. Tarifbeschäftigte (angestellte) Lehrkräfte in NRW sind in der Regel gesetzlich krankenversichert und nicht beihilfeberechtigt. Für sie gelten die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, die sich privat ergänzen lassen.
