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Beihilfe Hamburg für Lehrkräfte: Sätze, Frist & dBeihilfePlus-App

Beihilfe

Beihilfe Hamburg für Lehrkräfte: Sätze, Frist & dBeihilfePlus-App

Wer in Hamburg als Lehrerin oder Lehrer verbeamtet ist, bekommt einen festen Anteil der Krankheitskosten von der Stadt erstattet: die Beihilfe. Den Rest übernimmt in aller Regel eine private Krankenversicherung mit einem passenden Beihilfetarif. In mehreren Punkten weicht Hamburg von dem ab, was allgemeine Übersichten oft angeben: Eine Kostendämpfungspauschale gibt es nicht mehr, für den Antrag bleiben zwei Jahre Zeit, Chefarzt und Heilpraktiker zahlt die Beihilfe nicht, und statt der Erstattung einzelner Rechnungen lässt sich eine pauschale Beihilfe zum Versicherungsbeitrag wählen. Dieser Ratgeber erklärt die Sätze, die Abzüge, den Antrag per App und die Regeln im Referendariat. Stand der Angaben: September 2026.

Beihilfe in Hamburg: Gesetz, Verordnung und zuständige Stelle

In Hamburg stehen die wichtigsten Regeln unmittelbar im Gesetz. § 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) legt die Bemessungssätze fest, außerdem die Antragsfrist, die Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner und die pauschale Beihilfe. Was im Einzelnen erstattet wird – etwa bei Arzneimitteln, Fahrten oder im Krankenhaus –, bestimmt die Hamburgische Beihilfeverordnung (HmbBeihVO), die der Senat auf dieser Grundlage erlassen hat.

Zuständig für die Beihilfe der Freien und Hansestadt Hamburg ist das Zentrum für Personaldienste (ZPD), ein Landesbetrieb, der zum Personalamt gehört. Beihilfeberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, solange sie Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten, sowie Pensionärinnen und Pensionäre. Dieser Ratgeber richtet sich an verbeamtete Lehrkräfte; einen Überblick über Besoldung und Verbeamtung finden Sie auf unserer Seite Lehrer in Hamburg.

Bemessungssätze in Hamburg

Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, zu dem die Beihilfe beihilfefähige Kosten erstattet. Hamburg staffelt ihn so:

Personengruppe Bemessungssatz
Aktive Beamtinnen und Beamte 50 %
Aktive Beamtinnen und Beamte mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 %
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Pension) 70 %
Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner 70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 %

Es kommt auf die Verhältnisse an dem Tag an, an dem die Kosten entstehen – bei einer Behandlung also auf den Behandlungstag, bei Arzneimitteln auf den Kauf. Ein Kind zählt für den erhöhten Satz nur mit, wenn es bei Ihrem Familienzuschlag berücksichtigt wird. Mit einem Kind bleibt es deshalb bei 50 Prozent; erst ab dem zweiten Kind steigt der eigene Satz auf 70 Prozent.

Wenn beide Eltern verbeamtet sind

Bei Lehrerehepaaren ist entscheidend, bei wem die Kinder im Familienzuschlag geführt werden, denn nur dort zählen sie für den erhöhten Satz. Die Beihilfe zu den Behandlungskosten eines Kindes erhält ohnehin nur einer der beiden Elternteile. Ob beide Eltern zugleich 70 Prozent bekommen können, beantwortet das Hamburger Gesetz nicht ausdrücklich – es verweist auf den Familienzuschlag, dessen Zuordnung das Besoldungsrecht regelt. Klären Sie das mit dem ZPD, bevor Sie Tarife festlegen: Wer 70 Prozent Beihilfe erhält, muss privat nur noch 30 Prozent versichern, bei 50 Prozent ist es die Hälfte der Kosten.

Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner

Ehe- und Lebenspartner zählen nur mit, solange ihre eigenen Einkünfte gering sind. Die Grenze liegt bei 20.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte, gemessen im Kalenderjahr unmittelbar vor dem Antrag. Wer 2026 Beihilfe für den Partner beantragt, braucht also dessen Einkünfte aus 2025. Liegen sie über der Grenze, gibt es für die Krankheitskosten des Partners keine Beihilfe.

Keine Kostendämpfungspauschale, aber Abzüge je Arzneimittel

Im Netz wird für Hamburg teils noch eine jährliche Kostendämpfungspauschale genannt. Das ist überholt: Die Kürzung um diese Pauschale betraf nur Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sind. Für spätere Kosten zieht Hamburg keine Jahrespauschale mehr ab – wie auch Nordrhein-Westfalen, das seine Pauschale ebenfalls abgeschafft hat. Stattdessen setzt die Hamburgische Beihilfeverordnung bei jedem einzelnen Mittel und jeder Fahrt an:

Leistung Abzug von den beihilfefähigen Kosten
Verordnete Arznei- und Verbandmittel 10 % des Abgabepreises je Mittel, mindestens 5 €, höchstens 10 € – nie mehr als das Mittel kostet
Fahrten 10 % der Kosten je einfache Fahrt, mindestens 5 €, höchstens 10 €

Hat ein Arzneimittel einen Festbetrag, ist nur dieser beihilfefähig, und der Abzug wird davon berechnet. Nicht abgezogen wird unter anderem bei Mitteln für berücksichtigungsfähige Kinder, bei Versorgungsempfängern mit Bezügen bis zur Höhe des Mindestruhegehalts und bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung. Eine eigene Ausnahme für Anwärterinnen und Anwärter enthält die Liste nicht.

Belastungsgrenze: höchstens 312 Euro im Jahr

Damit sich die Abzüge nicht beliebig summieren, gibt es eine Belastungsgrenze. Sie liegt bei 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens aber bei 312 Euro für die beihilfeberechtigte Person samt ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Was an Abzügen für Arzneimittel und Fahrten innerhalb eines Kalenderjahres darüber hinausgeht, wird auf Antrag nicht mehr abgezogen.

Pauschale Beihilfe in Hamburg

Auf Antrag zahlt Hamburg statt der Beihilfe zu einzelnen Rechnungen eine pauschale Beihilfe (§ 80 Absatz 10 HmbBG). Voraussetzung ist, dass Sie freiwillig gesetzlich oder in vergleichbarem Umfang privat krankenversichert sind und auf ergänzende Beihilfen verzichten. Die Pauschale beträgt die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags; privat Versicherte erhalten höchstens die Hälfte dessen, was eine Versicherung im Basistarif kosten würde. Ausgezahlt wird sie jeden Monat zusammen mit den Bezügen.

Zuschüsse oder Arbeitgeberanteile zum Beitrag werden angerechnet. Pflegekosten, für die eine Pflegeversicherung leisten muss, erfasst die Pauschale nicht. Und wer später zwischen gesetzlicher und privater Versicherung wechselt oder den Umfang seines Schutzes ändert, bekommt danach höchstens so viel wie vor der Änderung.

Eine Entscheidung ohne Rückweg: Der Antrag auf die pauschale Beihilfe und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen lassen sich nicht widerrufen und müssen in Schriftform erklärt werden. Wer diesen Weg geht, bekommt keine Beihilfe mehr zu einzelnen Rechnungen – auch nicht den höheren Satz, der mit Kindern oder im Ruhestand gelten würde.

In Betracht kommt die Pauschale vor allem für Lehrkräfte, die etwa aus gesundheitlichen Gründen in der gesetzlichen Kasse bleiben wollen, und für Familien, deren Kinder dort beitragsfrei mitversichert sind. Weil der Schritt endgültig ist, sollten Sie beide Wege vorher durchrechnen; eine Gegenüberstellung bietet unser GKV-PKV-Vergleich für Lehrkräfte.

Ohne Pauschale: 100 Prozent auf den Rest der Kasse

Wer freiwillig gesetzlich versichert bleibt und keine Pauschale wählt, erhält einen Bemessungssatz von 100 Prozent – aber nur auf das, was nach der Leistung der Kasse von den beihilfefähigen Kosten übrig bleibt, und nur, wenn die Kasse der Höhe nach dieselben Leistungen gewährt wie bei Pflichtversicherten. Die 100 Prozent gelten nicht, wenn die Kasse für eine Leistung nichts gewährt oder Sie sie gar nicht in Anspruch nehmen, etwa bei einer rein privatärztlichen Behandlung, und ebenso nicht, wenn Sie zum Beitrag einen Zuschuss oder Arbeitgeberanteil von mindestens 21 Euro im Monat erhalten.

Was die Beihilfe in Hamburg nicht zahlt

Chefarzt und Zweibettzimmer: keine Beihilfe

Wahlleistungen im Krankenhaus sind in Hamburg nicht beihilfefähig. Mehrkosten für Chefarztbehandlung oder ein Ein- oder Zweibettzimmer trägt die Beihilfe also nicht, und eine Möglichkeit, solche Leistungen gegen einen Monatsbetrag hinzuzunehmen, gibt es nicht. In Bayern sind Wahlleistungen dagegen beihilfefähig. Wer darauf Wert legt, muss sie in Hamburg vollständig privat absichern – im Beihilfetarif oder mit einer Zusatzversicherung; worauf es dabei ankommt, zeigt unser PKV-Vergleich für Beamte.

Heilpraktiker sind ausgeschlossen

Ebenso klar ist das Gesetz bei Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern: Ihre Behandlung ist in Hamburg nicht beihilfefähig, und das gilt auch für Materialien und Mittel, die sie dabei verwenden oder verordnen.

Antrag, Frist und Beihilfe-App „dBeihilfePlus“

Beihilfe gibt es nur auf Antrag beim ZPD. Für die Frist lässt Hamburg mehr Zeit als etwa Niedersachsen:

  • Antragsfrist: zwei Jahre. Die Beihilfe muss binnen zwei Jahren beantragt werden – gerechnet ab dem Entstehen der Aufwendungen oder ab der ersten Ausstellung der Rechnung. Als entstanden gelten Kosten am Tag der Behandlung, des Arzneimittelkaufs oder der Lieferung eines Hilfsmittels. Welcher der beiden Zeitpunkte bei einer spät gestellten Rechnung den Ausschlag gibt, lässt der Wortlaut offen; auf der sicheren Seite ist, wer vom früheren Datum aus rechnet.
  • Zum Vergleich: In Niedersachsen bleibt nur ein Jahr, in Bayern sind es drei Jahre.

Wer Rechnungen sammelt, sollte die älteste im Blick behalten: Geht der Antrag erst nach Ablauf der zwei Jahre ein, gibt es für diese Kosten grundsätzlich keine Beihilfe mehr.

Die Beihilfe-App „dBeihilfePlus“

Seit dem 1. November 2025 steht für das digitale Einreichen der Belege die App „dBeihilfePlus“ bereit. Entwickelt wurde sie von Dataport, erhältlich ist sie in den App-Stores. Vor der ersten Nutzung ist eine einmalige Registrierung nötig; eine Schritt-für-Schritt-Anleitung stellt die Stadt auf ihren Beihilfeseiten bereit. Die App richtet sich nach Angaben der Stadt an Neulinge wie an Umsteiger.

Über die App lassen sich Anträge auf allgemeine Leistungen ebenso einreichen wie Anträge auf Pflegeleistungen; Pflegeanträge sollen dabei getrennt vom Kurzantrag verschickt werden. Die Vorgänger-App „Meine Arztrechnung“ ist abgelöst und lässt sich seit dem 31. Dezember 2025 nicht mehr nutzen.

Referendariat in Hamburg: Was im Vorbereitungsdienst gilt

Auch im Vorbereitungsdienst sind Sie beihilfeberechtigt – das Gesetz nennt ausdrücklich Beamtinnen und Beamte, die Anwärterbezüge erhalten. Einen eigenen, höheren Satz für Anwärterinnen und Anwärter, wie ihn Hessen mit 70 Prozent kennt, sieht das Hamburger Recht nicht vor. Im Referendariat gelten also 50 Prozent, mit mehr als einem Kind im Familienzuschlag 70 Prozent.

Zahnersatz ist im Vorbereitungsdienst weitgehend gesperrt

Solange Sie Beamtin oder Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind, zahlt die Beihilfe nichts für Inlays und Kronen, Prothetik, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Implantate – einschließlich der zahntechnischen Arbeiten. In Hamburg betrifft diese Sperre ausdrücklich auch Ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Sie gilt nicht, wenn die Behandlung auf einen Unfall während des Vorbereitungsdienstes zurückgeht oder wenn Sie bei Antragstellung schon mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst tätig waren. Wer eine größere Zahnbehandlung vor sich hat, sollte das bei der Planung und bei der Wahl des Ausbildungstarifs berücksichtigen.

Vorerkrankungen: höherer Satz bei Leistungsausschluss

Wichtig für den Einstieg in die private Krankenversicherung: Schließt der Versicherer trotz ausreichender und rechtzeitiger Versicherung Leistungen wegen eines angeborenen Leidens oder einer bestimmten Krankheit individuell aus oder stellt er sie auf Dauer ein, steigt der Bemessungssatz für diese Kosten um 20 Prozentpunkte, höchstens auf 90 Prozent. Das gilt nur, wenn der Versicherer bestimmte Anforderungen des Sozialgesetzbuchs erfüllt. Welche Fristen beim Start ins Referendariat zählen, fasst unser Ratgeber zur Krankenversicherung für Lehrkräfte zusammen.

Elternzeit, Beurlaubung und Ruhestand

Auch in der Elternzeit sichert das Beamtengesetz Ihnen Leistungen der Krankenfürsorge zu; die Einzelheiten regelt eine gesonderte Verordnung. Wer sich ohne Dienstbezüge beurlauben lässt, um ein minderjähriges Kind oder einen pflegebedürftigen Angehörigen zu betreuen, behält ebenfalls einen Anspruch auf Krankheitsfürsorge nach den Beihilferegeln. Das entfällt, wenn Sie in dieser Zeit selbst als Angehörige oder Angehöriger berücksichtigungsfähig werden oder gesetzlich familienversichert sind. Mit dem Eintritt in den Ruhestand steigt der Bemessungssatz auf 70 Prozent; der privat zu versichernde Anteil sinkt damit auf 30 Prozent.

Praxisbeispiel: Drei Rezepte in einer Lehrerfamilie

Eine verbeamtete Lehrerin an einer Hamburger Stadtteilschule hat ein Kind, das bei ihrem Familienzuschlag berücksichtigt wird. Ihr eigener Bemessungssatz bleibt deshalb bei 50 Prozent, für die Tochter gelten 80 Prozent. Sie löst drei Rezepte ein: für sich ein Medikament zu 40 Euro und eines zu 120 Euro, für die Tochter eines zu 60 Euro. Für keines der Mittel gilt ein Festbetrag.

Bei ihren eigenen Mitteln wird je Mittel ein Betrag abgezogen. Beim ersten wären 10 Prozent nur 4 Euro, es greift also der Mindestabzug von 5 Euro; beihilfefähig bleiben 35 Euro. Beim zweiten wären es 12 Euro, gedeckelt wird auf 10 Euro; beihilfefähig bleiben 110 Euro. Zusammen sind das 145 Euro, davon erstattet die Beihilfe 50 Prozent: 72,50 Euro. Bei der Tochter entfällt der Abzug, weil sie ein berücksichtigungsfähiges Kind ist – die Beihilfe zahlt 80 Prozent von 60 Euro, also 48 Euro.

Von den 220 Euro kommen damit 120,50 Euro über die Beihilfe zurück. Die übrigen 99,50 Euro sind Sache des privaten Tarifs; ob er auch die Abzüge von zusammen 15 Euro auffängt, hängt von seinen Bedingungen ab. Hätte die Lehrerin ein zweites Kind im Familienzuschlag, läge ihr Satz bei 70 Prozent – für ihre beiden Medikamente gäbe es dann 101,50 Euro statt 72,50 Euro. Eigene Werte können Sie mit dem Beihilfe-Rechner durchspielen.

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Häufige Fragen zur Beihilfe in Hamburg

Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrkräfte in Hamburg?

Aktive verbeamtete Lehrkräfte erhalten 50 Prozent, mit mehr als einem berücksichtigungsfähigen Kind 70 Prozent. Im Ruhestand gelten 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner ebenfalls 70 Prozent und für Kinder 80 Prozent.

Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in Hamburg?

Zwei Jahre. Die Frist läuft ab dem Entstehen der Aufwendungen oder ab der ersten Ausstellung der Rechnung. Wer vorsichtig rechnet, nimmt das frühere Datum als Startpunkt.

Gibt es in Hamburg eine Kostendämpfungspauschale?

Nein, nicht mehr. Sie galt nur für Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2019 entstanden sind. Heute wird stattdessen bei jedem verordneten Arzneimittel und bei Fahrten ein Betrag abgezogen – 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro –, auf Antrag begrenzt durch eine Belastungsgrenze von höchstens 312 Euro im Jahr.

Gibt es in Hamburg eine pauschale Beihilfe?

Ja. Auf Antrag zahlt Hamburg monatlich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Versicherung höchstens die Hälfte des Basistarifs. Im Gegenzug verzichten Sie unwiderruflich auf die Beihilfe zu einzelnen Rechnungen.

Zahlt die Beihilfe in Hamburg Chefarzt, Zweibettzimmer oder Heilpraktiker?

Nein. Wahlleistungen im Krankenhaus und Behandlungen bei Heilpraktikern sind in Hamburg nicht beihilfefähig. Wer darauf Wert legt, braucht einen privaten Tarif, der diese Leistungen einschließt.

Kann ich die Beihilfe in Hamburg per App beantragen?

Ja. Seit dem 1. November 2025 gibt es dafür die App „dBeihilfePlus“; vor der ersten Nutzung ist eine einmalige Registrierung nötig. Die frühere App „Meine Arztrechnung“ funktioniert nicht mehr.

Stand: September 2026. Grundlage sind §§ 63, 80 und 81 des Hamburgischen Beamtengesetzes, die Hamburgische Beihilfeverordnung vom 12. Januar 2010 in der aktuellen Fassung und die Informationen der Stadt Hamburg zur Beihilfe-App. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Beihilfestelle.

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