
Wer in Mecklenburg-Vorpommern als Lehrerin oder Lehrer verbeamtet ist, bekommt einen festen Anteil seiner Krankheitskosten vom Land erstattet: die Beihilfe. Den Rest deckt in aller Regel eine private Krankenversicherung mit passendem Beihilfetarif ab. Die Besonderheit im Nordosten: Die Grundregeln stehen im Landesbeamtengesetz, für die Einzelheiten verweist das Land auf das Beihilferecht des Bundes – mit einer gewichtigen Ausnahme bei Chefarzt und Zweibettzimmer. Dieser Ratgeber zeigt, welche Sätze gelten, wo das Land vom Bund abweicht, wie der Antrag beim Landesamt für Finanzen läuft und was im Referendariat gilt. Stand der Angaben: September 2026.
Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern: Landesgesetz plus Bundesbeihilfeverordnung
Rechtsgrundlage ist § 80 des Landesbeamtengesetzes (LBG M-V). Er regelt, wer beihilfeberechtigt ist, welche Angehörigen mitzählen und wie hoch die Bemessungssätze sind. Die Einzelheiten soll nach Abs. 6 eine eigene Landesverordnung festlegen. Bis sie in Kraft tritt, gelten nach Abs. 7 die Beihilfevorschriften des Bundes in ihrer jeweils aktuellen Fassung weiter – also die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).
Antragsfrist, Mindestbetrag, Eigenbehalte und viele Detailfragen richten sich damit nach Bundesrecht. Vorrang haben aber die Punkte, die das Landesgesetz selbst regelt: die Bemessungssätze, der Ausschluss der Wahlleistungen im Krankenhaus und die pauschale Beihilfe nach § 80a LBG M-V. Erlässt das Land die vorgesehene eigene Verordnung, können sich Einzelheiten ändern.
Zuständig ist zentral das Landesamt für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern (LAF): Es setzt die Beihilfe für den Landesbereich fest, also auch für Lehrkräfte im Landesdienst. Der Anspruch bleibt auch bestehen, wenn während einer Elternzeit keine Bezüge fließen. Einen Überblick über Besoldung und Verbeamtung gibt unsere Seite Lehrer in Mecklenburg-Vorpommern.
Bemessungssätze in Mecklenburg-Vorpommern
Der Bemessungssatz ist der Prozentsatz, zu dem die Beihilfe beihilfefähige Kosten erstattet. Die Sätze stehen direkt in § 80 Abs. 5 LBG M-V und decken sich in der Höhe mit denen des Bundes:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive Beamtinnen und Beamte | 50 % |
| Aktive Beamtinnen und Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Aktive Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit | 70 % |
| Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Pension) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder und eigenständig beihilfeberechtigte Waisen | 80 % |
Wenn beide Eltern verbeamtet sind
Den erhöhten Satz von 70 Prozent wegen der Kinder erhält bei zwei beihilfeberechtigten Eltern nur einer von beiden: wer für die Kinder den Familienzuschlag bezieht (§§ 41, 42 BesG M-V). Der andere Elternteil bleibt bei 50 Prozent.
Für Lehrerehepaare heißt das: Wer 70 Prozent Beihilfe bekommt, versichert privat nur noch 30 Prozent; der Partner mit 50 Prozent braucht einen Tarif für die Hälfte. Wechselt der Familienzuschlag zum anderen Elternteil, sollten beide Tarife überprüft werden.
Einkommensgrenze für Ehe- und Lebenspartner: 22.648 Euro
Ehe- und Lebenspartner zählen nur mit, solange sie kein Einkommen haben, das sie wirtschaftlich selbstständig macht. Einen Betrag nennt das Landesgesetz dafür nicht; über den Verweis gilt § 6 Abs. 2 BBhV. Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei 22.648 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte – im Verordnungstext steht noch der Ausgangswert von 20.000 Euro, der regelmäßig angepasst wird. Maßgeblich ist das zweite Kalenderjahr vor dem Antrag, für Anträge im Jahr 2026 also 2024. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr niedriger, kann die Beihilfe für den Partner schon in diesem Jahr unter Vorbehalt gezahlt werden.
Chefarzt und Zweibettzimmer: Hier weicht das Land vom Bund ab
Hier liegt falsch, wer einfach vom Bundesrecht ausgeht. Nach der Bundesbeihilfeverordnung sind Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer grundsätzlich beihilfefähig. Mecklenburg-Vorpommern hat genau das herausgenommen: Nach § 80 Abs. 4 LBG M-V sind Wahlleistungen bei einer stationären Behandlung von der Beihilfe ausgeschlossen, und der Verweis auf das Bundesrecht gilt dafür ausdrücklich nicht. Beihilfefähig bleiben die allgemeinen Krankenhausleistungen; für Chefarzt und Zweibettzimmer zahlt das Land nichts.
Ausnahmen gibt es nur für eng umgrenzte Altfälle, die an die Rechtslage bis zum 31. August 2003 anknüpfen. Auch einen Zukauf gegen Monatsbeitrag, wie ihn Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz vorsehen, kennt das Land nicht. In Bayern dagegen sind Chefarzt und Zweibettzimmer beihilfefähig, abzüglich 25 Euro beziehungsweise 7,50 Euro pro Tag.
Wer im Krankenhaus Wert auf beides legt, muss es vollständig privat versichern – im Beihilfetarif selbst oder über einen Zusatzbaustein. Worauf es beim Tarifvergleich ankommt, erklärt unser PKV-Vergleich für Beamte.
Pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Statt einzelne Rechnungen abzurechnen, können Beihilfeberechtigte auf Antrag eine pauschale Beihilfe nach § 80a LBG M-V erhalten, wenn sie freiwillig gesetzlich oder vollständig privat krankenversichert sind und auf ergänzende Beihilfe verzichten. Das Land zahlt dann monatlich die Hälfte des nachgewiesenen Versicherungsbeitrags, bei privat Vollversicherten höchstens die Hälfte des Beitrags im Basistarif. Hängt der Beitrag vom Einkommen ab, zählt bei der Beamtin oder dem Beamten selbst nur der Anteil, der auf Besoldung oder Versorgung entfällt. Die Zahlung beginnt am Monatsersten nach dem Antragseingang, sofern Sie keinen späteren Termin nennen.
Die Wahl gilt auch für berücksichtigungsfähige Angehörige – bei ihnen ist die Pauschale sogar möglich, wenn sie Pflichtmitglied einer gesetzlichen Kasse sind. Beihilfe zu Kosten, für die die Pflegeversicherung leisten muss, bleibt trotz des Verzichts erhalten. Arbeitgeberzuschüsse zum Beitrag und Beitragsrückerstattungen werden auf die Pauschale angerechnet.
Härtefälle: Einzelbeihilfe trotz Pauschale nur ausnahmsweise
In besonderen Härtefällen gibt es trotz Pauschale Beihilfe zu einzelnen Leistungen – aber nur, wenn alles zusammenkommt: Die Kosten wären grundsätzlich beihilfefähig, die Vollversicherung zahlt trotz form- und fristgerechtem Antrag nichts, eine zumutbare Zusatzversicherung hätte das Risiko nicht abgedeckt, die Behandlung war unbedingt notwendig, und die Kosten übersteigen 10 Prozent des laufenden Bruttomonatsbezugs, wenigstens aber 360 Euro. Bis zu einem Bruttobezug von 3.600 Euro im Monat ist also die Untergrenze maßgeblich. Die Entscheidung trifft die Beihilfestelle.
Ob sich die Pauschale rechnet, hängt vom Einzelfall ab. Interessant ist sie vor allem für Lehrkräfte, die in der gesetzlichen Kasse bleiben möchten. Privat Vollversicherte geben mit ihr die Erstattung einzelner Rechnungen auf – samt der höheren Sätze mit Kindern, in der Elternzeit und im Ruhestand. Weil der Schritt endgültig ist, sollte er vorher durchgerechnet werden; beide Wege stellt unser GKV-PKV-Vergleich für Lehrkräfte gegenüber.
Eigenbehalte statt Kostendämpfungspauschale
Eine jährliche Kostendämpfungspauschale, wie sie etwa Rheinland-Pfalz und das Saarland abziehen, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht – weder Landesgesetz noch Bundesbeihilfeverordnung sehen sie vor. Stattdessen mindern Eigenbehalte nach § 49 BBhV die beihilfefähigen Kosten:
| Leistung | Eigenbehalt |
|---|---|
| Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Fahrten | 10 % der Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 € – nie mehr als die Kosten selbst |
| Vollstationäre Krankenhausbehandlung und stationäre Reha | 10 € pro Kalendertag, höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr |
Kostet ein verordnetes Medikament 30 Euro, wären 10 Prozent nur 3 Euro – abgezogen werden trotzdem 5 Euro; bei 150 Euro bleibt es beim Höchstabzug von 10 Euro. Keine Eigenbehalte fallen unter anderem bei Personen unter 18 Jahren an (Fahrtkosten ausgenommen), bei Schwangeren, soweit es um Schwangerschaftsbeschwerden oder die Entbindung geht, sowie bei Vorsorge und Früherkennung. Wer sehr viele Eigenbehalte zahlt, sollte die Belastungsgrenze nach § 50 BBhV kennen.
Antrag, Frist und Beihilfe-MV-App des Landesamts für Finanzen
Beihilfe gibt es nur auf Antrag beim Landesamt für Finanzen. Zwei Regeln aus der Bundesbeihilfeverordnung sind dabei wichtig:
- Antragsfrist: drei Jahre. Beihilfe gibt es nur, wenn Sie sie spätestens drei Jahre nach dem Datum der Rechnung beantragen (§ 54 BBhV). In Niedersachsen etwa bleibt dafür nur ein Jahr; Bayern kennt ebenfalls drei Jahre.
- Mindestbetrag: mehr als 200 Euro. Die Aufwendungen eines Antrags müssen zusammen über 200 Euro liegen (§ 51 Abs. 8 BBhV); verzichten kann die Beihilfestelle darauf nur im Einvernehmen mit ihrer Fachaufsicht.
Kleinere Belege lassen sich also sammeln – solange die älteste Rechnung nicht aus der Frist fällt.
Beihilfe-MV-Portal und Beihilfe-MV-App
Digital läuft der Antrag über das Beihilfe-MV-Portal oder die Beihilfe-MV-App, beide erreichbar über beihilfe-mv.de. Portal und App sind technisch verbunden: Sie registrieren sich ein einziges Mal – ob per Smartphone, Tablet oder Computer – und können danach auf beiden Wegen Anträge einreichen und die Bescheide digital abrufen.
Welches Posteingangsdatum gerade an der Reihe ist, veröffentlicht das Landesamt jeden Montag auf seiner Beihilfe-Seite; maßgeblich ist der Eingang in der Beihilfestelle, nicht der Tag des Absendens. Anträge mit Einzelbelegen über 1.000 Euro werden nach Angaben des Landesamts automatisch erkannt und vorrangig bearbeitet, eine eigene Kennzeichnung ist dafür nicht mehr nötig.
Referendariat in Mecklenburg-Vorpommern: Was im Vorbereitungsdienst gilt
Wer das Referendariat als Beamtin oder Beamter auf Widerruf absolviert, findet im Landesgesetz keinen eigenen Bemessungssatz für diese Zeit: § 80 Abs. 5 LBG M-V unterscheidet bei den 50 Prozent nicht nach der Art des Beamtenverhältnisses. Einen erhöhten Anwärtersatz, wie ihn Hessen mit 70 Prozent kennt, gibt es in Mecklenburg-Vorpommern nicht.
Zahnersatz, Kronen und Implantate: Sperre im Vorbereitungsdienst
Über den Verweis auf das Bundesrecht gilt § 17 BBhV: Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf – und ebenso für die Angehörigen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind – zahlt die Beihilfe nichts für prothetische Leistungen wie Zahnersatz, für Inlays und Kronen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Behandlungen sowie Implantate. Das gilt nicht, wenn die Behandlung auf einen Unfall während des Vorbereitungsdienstes zurückgeht oder wenn Sie vorher mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung im öffentlichen Dienst beschäftigt waren. Eine absehbare größere Zahnbehandlung gehört deshalb in die Planung – und in die Wahl des Ausbildungstarifs.
Zum Start gehört auch die Wahl der Krankenversicherung. Wer mit pauschaler Beihilfe gesetzlich versichert bleiben möchte, sollte wissen: Die Wahl ist endgültig, und nach einem späteren Wechsel in die private Versicherung gibt es höchstens die bisherige Pauschale. Welche Termine beim Einstieg zählen, fasst unser Ratgeber zur Krankenversicherung für Lehrkräfte zusammen.
Elternzeit und Ruhestand: Wann 70 Prozent gelten
Laut Landesgesetz steigt Ihr Bemessungssatz während der Elternzeit von 50 auf 70 Prozent. Der Anspruch bleibt in dieser Zeit auch ohne Bezüge bestehen – ebenso, wenn Sie nach § 64a LBG M-V ohne Bezüge freigestellt oder beurlaubt sind, um nahe Angehörige zu pflegen, zu betreuen oder zu begleiten.
Im Ruhestand gilt dauerhaft ein Satz von 70 Prozent; für berücksichtigungsfähige Partner bleibt es bei 70, für Kinder bei 80 Prozent. Der private Tarif muss dann statt der Hälfte nur noch 30 Prozent der Kosten abdecken und sollte entsprechend angepasst werden.
Praxisbeispiel: Knie-Operation mit Chefarzt und Zweibettzimmer
Ein verbeamteter Lehrer ist mit einer ebenfalls verbeamteten Lehrerin verheiratet; das Paar hat zwei Kinder, den Familienzuschlag für sie bezieht er. Sein Bemessungssatz liegt deshalb bei 70 Prozent. Nach einer Knie-Operation liegt er fünf Kalendertage im Krankenhaus, mit Chefarzt und Zweibettzimmer. Die Rechnungen: 4.000 Euro für die allgemeinen Krankenhausleistungen, 1.200 Euro für den Chefarzt und 300 Euro für das Zweibettzimmer (fünf Tage zu je 60 Euro) – zusammen 5.500 Euro.
Beihilfefähig sind nur die allgemeinen Krankenhausleistungen. Von den 4.000 Euro geht der Eigenbehalt von 10 Euro je Kalendertag ab, bei fünf Tagen also 50 Euro; es bleiben 3.950 Euro. Davon erstattet das Landesamt 70 Prozent: 2.765 Euro. Offen sind damit 2.735 Euro – die 1.500 Euro für Chefarzt und Zweibettzimmer in voller Höhe, die restlichen 30 Prozent der allgemeinen Leistungen (1.185 Euro) und der Eigenbehalt von 50 Euro. Wäre derselbe Aufenthalt bei seiner Frau angefallen, bekäme sie nur 50 Prozent von 3.950 Euro, also 1.975 Euro; offen blieben 3.525 Euro.
Wie viel der private Tarif davon übernimmt, hängt vor allem davon ab, ob er Wahlleistungen einschließt – die Beihilfe beteiligt sich daran in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Weil ein Einzelbeleg über 1.000 Euro liegt, wird der Antrag nach Angaben des Landesamts vorrangig bearbeitet. Eigene Werte können Sie mit dem Beihilfe-Rechner durchspielen.
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Häufige Fragen zur Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Wie hoch ist die Beihilfe für Lehrkräfte in Mecklenburg-Vorpommern?
Aktive verbeamtete Lehrkräfte erhalten 50 Prozent, mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern und während der Elternzeit 70 Prozent. Im Ruhestand gelten 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner ebenfalls 70 und für Kinder 80 Prozent.
Gilt in Mecklenburg-Vorpommern die Bundesbeihilfeverordnung?
Für die Einzelheiten ja: Solange das Land keine eigene Beihilfeverordnung in Kraft gesetzt hat, gelten nach § 80 Abs. 7 LBG M-V die Beihilfevorschriften des Bundes – etwa die dreijährige Antragsfrist und die Einkommensgrenze für Partner von 22.648 Euro. Ausgenommen sind die Wahlleistungen im Krankenhaus.
Zahlt die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern Chefarzt und Zweibettzimmer?
Nein. Nach § 80 Abs. 4 LBG M-V sind Wahlleistungen im Krankenhaus nicht beihilfefähig, obwohl das Land sonst auf das Bundesrecht verweist. Wer Chefarzt oder Zweibettzimmer möchte, muss beides privat versichern.
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in Mecklenburg-Vorpommern?
Drei Jahre ab dem Rechnungsdatum. Zudem müssen die Aufwendungen eines Antrags zusammen mehr als 200 Euro ausmachen.
Gibt es in Mecklenburg-Vorpommern eine pauschale Beihilfe?
Ja. Nach § 80a LBG M-V zahlt das Land auf Antrag monatlich die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Vollversicherung höchstens die Hälfte des Basistarifs. Die Wahl ist unwiderruflich und gilt auch für berücksichtigungsfähige Angehörige.
Kann ich die Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern per App beantragen?
Ja, über die Beihilfe-MV-App oder das Beihilfe-MV-Portal des Landesamts für Finanzen. Eine einmalige Registrierung reicht für beide Wege.
Stand: September 2026. Grundlage sind §§ 80 und 80a des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern, die nach § 80 Abs. 7 LBG M-V anzuwendende Bundesbeihilfeverordnung und die Angaben des Landesamts für Finanzen Mecklenburg-Vorpommern. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Beihilfestelle.