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Beihilfebemessungssatz Lehrer 2026: Tabelle aller Bundesländer

Beihilfebemessungssatz Lehrer 2026: Tabelle aller Bundesländer

Der Beihilfebemessungssatz legt fest, welchen Anteil Ihrer Krankheitskosten der Dienstherr übernimmt. Er hängt vom Bundesland, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab. Die Übersicht zeigt die Sätze aller 16 Länder, jeweils am Wortlaut der Landesvorschriften geprüft (Stand September 2026).

Grundprinzip: Beihilfe und private Krankenversicherung ergänzen sich zu 100 Prozent. Je höher Ihr Bemessungssatz, desto kleiner der Anteil, den Ihr PKV-Tarif abdecken muss.

Beihilfebemessungssätze nach Bundesland (2026)

Zwölf Länder folgen demselben Grundmuster: 50 Prozent für aktive Beamtinnen und Beamte, 70 Prozent ab zwei Kindern, im Ruhestand und für den Ehegatten, 80 Prozent für Kinder. Bremen, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein regeln einzelne Gruppen anders. Diese Werte sind in der Tabelle fett gesetzt und darunter erklärt. Ein Klick auf das Land führt zur ausführlichen Beihilfe-Seite.

Bundesland Aktive Beamte ohne Kinder Ab 2 Kindern Pensionäre Ehegatte Kinder
Baden-Württemberg 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Bayern 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Berlin 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Brandenburg 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Bremen 50 % 70 % 60 % (mit Angehörigen bis 80 %) 70 % (bei Pensionären 65 %) 80 %
Hamburg 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Hessen 50 % (verheiratet 55 %) 60 % bzw. 65 % 60 % bzw. 65 % Familiensatz Familiensatz
Mecklenburg-Vorpommern 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Niedersachsen 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Nordrhein-Westfalen 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Rheinland-Pfalz 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Saarland 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Sachsen 50 % (mit 1 Kind 70 %) 90 % 70 % (ab 2 Kindern 90 %) 90 % 90 %
Sachsen-Anhalt 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %
Schleswig-Holstein 50 % 70 % 70 % 70 % (ab 2 Kindern 90 %) 80 % (ab 3 Kindern 90 %)
Thüringen 50 % 70 % 70 % 70 % 80 %

Die vier Länder mit eigenen Regeln

Bremen: im Ruhestand ab 60 Prozent

Für aktive Lehrkräfte gilt in Bremen das Grundmuster. Im Ruhestand sinkt der Satz dagegen auf 60 Prozent und steigt mit jedem berücksichtigungsfähigen Angehörigen um 5 Prozentpunkte, bis 80 Prozent bei vier oder mehr Angehörigen. Der Ehegatte einer aktiven Lehrkraft erhält 70 Prozent, der Ehegatte im Ruhestand 65 Prozent, mit Kindern entsprechend mehr (§ 80 Abs. 4 BremBG).

Hessen: ein Satz für die ganze Familie

Hessen kennt keine festen Sätze je Person. Allein stehende Beamtinnen und Beamte erhalten 50 Prozent, Verheiratete 55 Prozent, sofern der Ehegatte nicht selbst beihilfeberechtigt ist und seine Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht über dem Zweifachen des steuerlichen Grundfreibetrags lagen. Jedes berücksichtigungsfähige Kind erhöht den Satz um 5 Prozentpunkte, höchstens auf 70 Prozent; bei Lehrerehepaaren zählt das Kind nur bei dem Elternteil, der dafür den Familienzuschlag erhält. Dieser Satz gilt auch für die Kosten von Ehegatte und Kindern. Im Ruhestand kommen 10 Prozentpunkte hinzu, bei stationärer Krankenhausbehandlung 15 Prozentpunkte, höchstens bis 85 Prozent.

Wichtig für das Referendariat: Wer Anwärterbezüge erhält, bekommt einschließlich der Angehörigen einheitlich 70 Prozent. Für Pflegeaufwendungen gilt auch in Hessen das Grundmuster 50/70/70/80 (§ 15 HBeihVO).

Sachsen: höhere Sätze schon ab dem ersten Kind

Sachsen zahlt deutlich mehr als die übrigen Länder. Aktive Beamtinnen und Beamte erhalten 50 Prozent, mit einem Kind 70 Prozent und ab zwei Kindern 90 Prozent. Ehegatten und Kinder erhalten im Regelfall 90 Prozent, Pensionäre 70 Prozent und mit zwei oder mehr Kindern ebenfalls 90 Prozent. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, bekommt nur einer den erhöhten Satz; wer das ist, können sie gegenüber der Beihilfestelle gemeinsam erklären (§ 80 Abs. 7 SächsBG, § 57 SächsBhVO).

Schleswig-Holstein: mehr für größere Familien

Schleswig-Holstein beginnt mit dem Grundmuster, erhöht aber für Familien mit mehreren Kindern: Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern erhält der Ehegatte 90 Prozent, ab drei Kindern erhalten alle Kinder 90 Prozent. Für Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit bleibt es bei 70 bzw. 80 Prozent (§ 7 Abs. 1 BhVO).

Hinweis: Die Tabelle zeigt die Regelfälle. Für Witwen und Waisen, freiwillig gesetzlich Versicherte oder Pflegeaufwendungen gelten teils eigene Sätze. Die Einzelheiten stehen auf der jeweiligen Landesseite; verbindlich entscheidet Ihre Beihilfestelle.

Wie beeinflusst der Bemessungssatz Ihre PKV-Kosten?

Je höher Ihr Bemessungssatz, desto kleiner der Anteil, den Ihr PKV-Tarif abdecken muss:

  • 50 % Beihilfe: Die PKV übernimmt die übrigen 50 % – der übliche Resttarif für aktive Beamtinnen und Beamte.
  • 70 % Beihilfe: Die PKV deckt nur noch 30 % ab, der Beitrag sinkt deutlich.
  • Kinder: In den meisten Ländern übernimmt die Beihilfe 80 %, in Sachsen 90 % – der Kindertarif ist entsprechend günstig.

Tipp: Steht Familienzuwachs an, lohnt es sich, den PKV-Tarif auf den künftigen Satz abzustimmen. In den meisten Ländern steigt er ab dem zweiten Kind auf 70 %, in Sachsen schon ab dem ersten Kind; in Hessen erhöht jedes Kind den Satz um 5 Prozentpunkte.

Sonderregelungen und Ausnahmen

Einige Bundesländer haben Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen oder Situationen:

  • Elternzeit: Während der Elternzeit bleibt der Beihilfeanspruch in der Regel bestehen
  • Beurlaubung: Bei unbezahltem Urlaub entfällt der Beihilfeanspruch häufig — Anwartschaft sichern!
  • Teilzeit: Beihilfeanspruch bleibt grundsätzlich erhalten
  • Dienstunfall: Gesonderte Beihilferegelungen mit höheren Erstattungssätzen

Weiterführende Links

Stand: September 2026. Grundlage sind die Beihilfevorschriften der 16 Länder, jeweils am Normtext geprüft; für die vier abweichenden Länder § 80 Abs. 4 BremBG, § 15 HBeihVO, § 80 Abs. 7 SächsBG mit § 57 SächsBhVO und § 7 Abs. 1 BhVO Schleswig-Holstein. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; verbindlich entscheidet im Einzelfall die Beihilfestelle.

Den Rest zahlt die private Krankenversicherung

Der Bemessungssatz legt fest, welchen Anteil die Beihilfe übernimmt. Den verbleibenden Anteil deckt ein beihilfekonformer PKV-Tarif ab.

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