Unabhängig · werbefreiGehalt & BesoldungRatgeberKontakt

Mutterschutz und Elternzeit für Lehrerinnen: Das musst du wissen

Karriere

Mutterschutz und Elternzeit für Lehrerinnen: Das müssen Sie wissen

Gilt das Mutterschutzgesetz für Lehrerinnen?

Das hängt von deinem Status ab. Bist du als Lehrerin angestellt, gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) unmittelbar. Bist du verbeamtet, gilt es nicht direkt – § 1 Abs. 3 MuSchG nimmt Beamtinnen ausdrücklich aus. Stattdessen regelt dein Dienstherr – der Bund oder dein Land – den Mutterschutz für Beamtinnen selbst. Beim Bund geschieht das in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV), in Bayern in der Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV), in Nordrhein-Westfalen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV NRW). Alle drei erklären die Schutzvorschriften des MuSchG weitgehend für entsprechend anwendbar – schwächer ist dein Schutz als Beamtin dort also nicht. Die Beispiele auf dieser Seite stammen aus diesen drei Regelwerken. Bist du in einem der anderen Bundesländer verbeamtet, schau in die Mutterschutz- bzw. Elternzeitverordnung deines Landes – Details wie Zuschüsse oder Sonderregeln für den Schuldienst können dort anders geregelt sein.

Regelung Verbeamtete Lehrerin Angestellte Lehrerin (TV-L)
Rechtsgrundlage Mutterschutz Verordnung des Dienstherrn, die das MuSchG entsprechend anwendet (z. B. MuSchEltZV, UrlMV, FrUrlV NRW) MuSchG unmittelbar
Schutzfristen 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, in Sonderfällen 12 Wochen ebenso
Gehalt während Mutterschutz Besoldung läuft weiter, kein Mutterschaftsgeld Mutterschaftsgeld plus Zuschuss des Arbeitgebers
Schutz vor Beendigung keine Entlassung gegen deinen Willen als Beamtin auf Probe oder auf Widerruf Kündigungsverbot
Elternzeit bis zum 3. Geburtstag, Anteile bis zum 8. Lebensjahr – über die Verordnung des Dienstherrn direkt nach §§ 15, 16 BEEG
Elterngeld Ja (BEEG gilt auch für Beamtinnen) Ja (BEEG)
Teilzeit in der Elternzeit auf Antrag, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange dagegensprechen Anspruch unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG

Die Mutterschutzfristen im Detail

Schutzfrist vor der Geburt

Die erste Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Maßgeblich ist der Termin aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis deiner Hebamme; kommt dein Kind früher oder später, verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend. Hier darfst du selbst entscheiden: Erklärst du ausdrücklich, dass du weiter unterrichten möchtest, darf die Schule dich einsetzen – und du kannst diese Erklärung jederzeit für die Zukunft zurücknehmen (§ 3 Abs. 1 MuSchG).

Schutzfrist nach der Geburt

Nach der Entbindung darfst du acht Wochen lang grundsätzlich nicht arbeiten, auch nicht freiwillig. Die Frist wächst auf zwölf Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie – auf deinen Antrag – wenn bei deinem Kind innerhalb der ersten acht Wochen eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Kommt dein Kind vor dem errechneten Termin, hängt das Gesetz die vor der Geburt „verlorenen“ Tage hinten an (§ 3 Abs. 2 MuSchG).

Auch nach einer Fehlgeburt gibt es Schutzfristen: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen – es sei denn, du erklärst ausdrücklich, dass du arbeiten möchtest (§ 3 Abs. 5 MuSchG).

Die Schutzfrist vor der Geburt ist dein Recht, keine Pflicht – die Wochen danach sind dagegen grundsätzlich zwingend. Auch wenn der Stundenplan es schwer macht: Die Vertretung zu organisieren, ist Aufgabe der Schule, nicht deine.

Beschäftigungsverbote während der Schwangerschaft

Schon lange vor der Schutzfrist setzt das Mutterschutzrecht deinem Schulalltag Grenzen. Die wichtigsten Regeln des MuSchG, die über die Verordnungen auch für Beamtinnen gelten:

  • Keine Mehrarbeit: höchstens achteinhalb Stunden am Tag und 90 Stunden in der Doppelwoche (§ 4 MuSchG).
  • Kein Einsatz zwischen 20 und 6 Uhr: Elternabende, Konferenzen oder Schulaufführungen, die später enden, sind nur bis 22 Uhr und nur in einem besonderen Genehmigungsverfahren möglich – mit deiner ausdrücklichen Bereitschaft und ärztlicher Unbedenklichkeit (§§ 5, 28 MuSchG). In Bayern entscheidet darüber die oberste Dienstbehörde (§ 19 UrlMV).
  • Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen (§ 6 MuSchG); Ausnahmen sind eng begrenzt und setzen ebenfalls deine ausdrückliche Bereitschaft voraus. Der Samstag ist davon nicht erfasst.
  • Keine unverantwortbaren Gefährdungen (§ 11 MuSchG): etwa bestimmte Gefahrstoffe im Chemie- oder Biologieunterricht, Kontakt mit Erregern wie dem Rötelnvirus ohne ausreichenden Immunschutz, regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg oder gelegentlich mehr als 10 kg, nach dem fünften Monat mehr als vier Stunden täglich überwiegend bewegungsarmes Stehen sowie Tätigkeiten, bei denen Stürze oder Tätlichkeiten zu befürchten sind.
  • Freistellung für Vorsorgeuntersuchungen und in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt zum Stillen – mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde (§ 7 MuSchG).

Deine Schule muss für jede Tätigkeit vorab beurteilen, welchen Gefährdungen Schwangere und Stillende ausgesetzt sein können (§ 10 Abs. 1 MuSchG). Sobald du deine Schwangerschaft mitteilst, legt sie unverzüglich die nötigen Schutzmaßnahmen fest und bietet dir ein Gespräch über weitere Anpassungen an (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Dabei gilt eine feste Rangfolge: zuerst die Arbeitsbedingungen umgestalten, dann ein anderer geeigneter Einsatz, erst zuletzt ein Beschäftigungsverbot (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Im Schulalltag kann das zum Beispiel bedeuten: Schülerexperimente mit bestimmten Stoffen übernimmt eine Kollegin, Hilfestellungen im Sport- oder Schwimmunterricht entfallen, und bei einer mehrtägigen Klassenfahrt mit Nachtaufsicht fährt jemand anderes mit.

Unabhängig davon kann deine Ärztin oder dein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn deine Gesundheit oder die deines Kindes bei weiterer Arbeit gefährdet wäre (§ 16 MuSchG). Maßgeblich ist dabei allein dein individueller Gesundheitszustand; auch dann läuft deine Besoldung weiter.

Tipp: Eine feste Frist, bis wann du deine Schwangerschaft melden musst, gibt es nicht – das Gesetz sieht vor, dass du sie mitteilst, sobald du davon weißt (§ 15 MuSchG). Je früher deine Schulleitung Bescheid weiß, desto eher greifen Schutzmaßnahmen und Vertretungsplanung. Verlangt die Schule ein ärztliches Zeugnis oder eines deiner Hebamme, trägt der Dienstherr die Kosten dafür (§ 9 Abs. 6 MuSchG).

Bezüge während des Mutterschutzes

Als Beamtin bekommst du kein Mutterschaftsgeld. Stattdessen läuft deine Besoldung während der Schutzfristen und aller mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote weiter, ebenso bei Freistellungen für Untersuchungen und zum Stillen (§ 3 Abs. 1 MuSchEltZV, § 20 UrlMV, § 4 Abs. 1 FrUrlV NRW). Ausgenommen ist nur das Verbot der Mehrarbeit: Stunden, die du darüber hinaus nicht leisten darfst, werden auch nicht vergütet. Angestellte Lehrerinnen erhalten dagegen Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebers (§§ 19, 20 MuSchG). Welche weiteren Unterschiede zwischen beiden Beschäftigungsformen bestehen, zeigt der Beitrag zu angestellten Lehrkräften im TV-L.

Schutz vor Entlassung in Probezeit und Referendariat

Bist du Beamtin auf Probe oder – im Referendariat – Beamtin auf Widerruf, darfst du gegen deinen Willen nicht entlassen werden: während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche und bis die Schutzfrist nach der Geburt abgelaufen ist, mindestens aber vier Monate lang. Wusste die dienstvorgesetzte Stelle nichts von der Schwangerschaft, genügt es, wenn du sie binnen zwei Wochen informierst, nachdem dir die Entlassungsverfügung zugestellt wurde (§ 4 MuSchEltZV, § 22 UrlMV, § 6 FrUrlV NRW). Auch während der Elternzeit bist du vor einer Entlassung gegen deinen Willen geschützt (§ 8 MuSchEltZV, § 25 UrlMV, § 12 FrUrlV NRW). Nicht erfasst ist das Ende kraft Gesetzes: Das Widerrufsbeamtenverhältnis im Vorbereitungsdienst endet mit der abgelegten Prüfung, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt (§ 22 Abs. 4 BeamtStG). Mehr dazu im Beitrag zur Probezeit als verbeamtete Lehrkraft.

Elternzeit: So funktioniert es im Schuldienst

Für Beamtinnen gilt das BEEG bei der Elternzeit nicht unmittelbar, sondern über die Verordnung des Dienstherrn, die auf § 15 Abs. 1 bis 3 BEEG verweist (§ 6 MuSchEltZV, § 23 Abs. 1 UrlMV, § 9 FrUrlV NRW). Du kannst dich also bis zum dritten Geburtstag deines Kindes ohne Bezüge freistellen lassen; bis zu 24 Monate davon lassen sich in die Zeit bis zum vollendeten achten Lebensjahr verschieben (§ 15 Abs. 2 BEEG). Die Schutzfrist nach der Geburt wird auf die Elternzeit der Mutter angerechnet, und dein Beamtenverhältnis läuft weiter – Elternzeit gehört nicht zu den Gründen, aus denen es endet (§ 21 BeamtStG). Mehr zur Elternzeit im Schulalltag findest du im Beitrag Elternzeit für Lehrkräfte. Die folgenden Punkte schließen direkt an den Mutterschutz an:

Antragsfrist: Im Bund und in NRW gilt § 16 BEEG entsprechend – spätestens sieben Wochen vor Beginn in Textform, für Abschnitte nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher. Zugleich legst du fest, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren du Elternzeit nimmst. Bayern verlangt ebenfalls sieben Wochen, darf die Frist aus zwingenden dienstlichen Gründen aber um bis zu acht Wochen verlängern (§ 24 Abs. 1 UrlMV). Schließt deine Elternzeit direkt an die Schutzfrist an, läuft die Sieben-Wochen-Frist schon etwa eine Woche nach der Geburt ab – stell den Antrag also am besten noch in der Schwangerschaft.

Ferien: In Bayern und NRW sind Unterbrechungen der Elternzeit unzulässig, die überwiegend auf Schulferien entfallen. Beginn und Ende dürfen die Ferien in Bayern grundsätzlich nicht aussparen, in NRW nur mit sachgerechter Begründung (§ 24 Abs. 2 UrlMV, § 11 FrUrlV NRW). Plane die Elternzeit deshalb mit deiner Schulleitung entlang des Schuljahres.

Teilzeit: Den Teilzeitanspruch aus § 15 Abs. 7 BEEG haben nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – die Beamtenverordnungen verweisen gerade nicht darauf. Als Beamtin wird dir Teilzeit in der Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden auf Antrag bewilligt, sofern keine zwingenden dienstlichen Belange dagegensprechen (§ 7 MuSchEltZV, § 23 Abs. 2 UrlMV, § 10 FrUrlV NRW). Danach kommt die familienbedingte Teilzeit für Beamte nach Landesrecht in Betracht, in NRW etwa bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, solange du ein Kind unter 18 Jahren betreust (§ 64 Abs. 1 LBG NRW).

Rückkehr: Die Formel „Anspruch auf Rückkehr auf eine gleichwertige Stelle“ stammt aus dem Arbeitsrecht. Als Beamtin bleibst du während der Elternzeit Inhaberin deines Amtes, etwa als Studienrätin. An welcher Schule du danach eingesetzt wirst, entscheidet der Dienstherr nach den allgemeinen dienstrechtlichen Regeln – eine Garantie für die bisherige Schule enthält keine der genannten Verordnungen. Sprich deine Wünsche deshalb früh mit Schulleitung und Schulaufsicht ab.

Elterngeld: Was steht dir zu?

Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bekommst du unabhängig davon, ob du verbeamtet oder angestellt bist. Grundlage ist dein durchschnittliches Einkommen in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat (§ 2b BEEG); abgezogen werden pauschal Steuern und Sozialabgaben, Letztere nur, soweit du versicherungspflichtig warst (§§ 2e, 2f BEEG). Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent dieses Einkommens, je nach Einkommenshöhe zwischen 65 und 100 Prozent, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (§ 2 BEEG). Kein Anspruch besteht, wenn dein zu versteuerndes Einkommen – bei Paaren die Summe beider – im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 € lag (§ 1 Abs. 8 BEEG).

Elterngeldvariante Dauer Höhe
Basiselterngeld gemeinsam 12 Monatsbeträge, dazu 2 Partnermonate, wenn sich das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten mindert; je Elternteil 2 bis 12 Monate, Bezug bis zum Ende des 14. Lebensmonats 67 % (65–100 %) des Einkommens, 300 bis 1.800 € im Monat
Elterngeld Plus statt eines Basismonats zwei Monate Elterngeld Plus höchstens die Hälfte des Basiselterngelds, das dir ohne Einkommen zustünde
Partnerschaftsbonus je Elternteil 2 bis 4 zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus, gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Monaten Voraussetzung: Beide arbeiten im Monatsdurchschnitt 24 bis 32 Wochenstunden

Für Beamtinnen besonders wichtig ist die Anrechnung: Deine Dienstbezüge für die Zeit des Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BEEG), und der sonst anrechnungsfreie Betrag von 300 € gilt dafür nicht (§ 3 Abs. 2 BEEG). Außerdem gelten die Lebensmonate, in denen dir solche Bezüge zustehen, als Monate, in denen du Basiselterngeld beziehst (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Bei acht Wochen Schutzfrist sind das in der Regel die ersten beiden Lebensmonate deines Kindes – sie zählen also zu deinen höchstens zwölf Basismonaten, obwohl dafür kaum Elterngeld ausgezahlt wird. Plant die Aufteilung als Paar deshalb bewusst; gleichzeitig Basiselterngeld beziehen könnt ihr nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate (§ 4 Abs. 6 BEEG).

Den Antrag stellst du schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle. Rückwirkend gezahlt wird nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat, in dem dein Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG) – wer zu lange wartet, verschenkt Geld.

Beihilfe und Krankenversicherung in der Elternzeit

Während der Schutzfristen bekommst du Besoldung, deine Beihilfe läuft also wie gewohnt. In der Elternzeit fallen die Bezüge weg, die Beihilfeberechtigung aber nicht: Im Bund bleibt sie ausdrücklich bestehen (§ 2 Abs. 2 BBhV), in NRW ebenso, solange du nicht familienversichert oder bei einer anderen beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig wirst (§ 74 Abs. 2 i. V. m. § 64 Abs. 5 LBG NRW). In Bayern beträgt dein Bemessungssatz während der Elternzeit 70 Prozent (Art. 96 Abs. 3 BayBG). Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung laufen weiter; eine teilweise Erstattung sehen Bund, Bayern und NRW nur vor, wenn deine Bezüge vor der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben (§ 9 MuSchEltZV, § 26 UrlMV, § 13 FrUrlV NRW).

Praxisbeispiel: Lena plant Mutterschutz und Elternzeit

Lena ist Studienrätin für Chemie und Sport an einem Gymnasium in Nordrhein-Westfalen und seit zwei Jahren Beamtin auf Lebenszeit. In der zehnten Schwangerschaftswoche informiert sie ihre Schulleiterin. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung legt die Schule fest: Schülerexperimente mit bestimmten Gefahrstoffen betreut eine Kollegin, im Sportunterricht gibt Lena keine Hilfestellung mehr, und die Kursfahrt mit Übernachtung übernimmt ein Kollege. Weil ihr Immunschutz gegen Röteln unklar ist, lässt sie ihn ärztlich prüfen. Den Elternabend, der bis 21 Uhr dauern sollte, verlegt die Schule auf einen früheren Beginn.

Sechs Wochen vor dem errechneten Termin beginnt Lenas Schutzfrist, ihre Besoldung läuft weiter. Den Antrag auf Elternzeit reicht sie noch vor der Geburt ein, damit die Sieben-Wochen-Frist sicher gewahrt ist. Sie legt fest, dass sie zwei Jahre Elternzeit nimmt, und stimmt Beginn und Ende so mit der Schulleitung ab, dass keine Ferien ohne Begründung ausgespart werden. Beim Elterngeld berücksichtigt das Paar, dass die ersten beiden Lebensmonate des Kindes als Lenas Basismonate zählen, obwohl sie wegen der angerechneten Bezüge kaum Elterngeld bringen. Lenas Partner nimmt zwei Monate Elternzeit, sodass die Partnermonate hinzukommen. Für das zweite Jahr beantragt Lena rechtzeitig Teilzeit in der Elternzeit, um mit wenigen Stunden wieder in den Unterricht einzusteigen.

Häufige Fragen

Bekomme ich als verbeamtete Lehrerin Mutterschaftsgeld?

Nein. Deine Besoldung läuft während der Schutzfristen weiter, deshalb gibt es kein Mutterschaftsgeld. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind für angestellte Lehrerinnen vorgesehen.

Darf ich in den sechs Wochen vor der Geburt weiter unterrichten?

Ja, wenn du ausdrücklich erklärst, dass du arbeiten möchtest. Diese Erklärung kannst du jederzeit für die Zukunft widerrufen. Nach der Geburt ist das grundsätzlich nicht möglich – die Schutzfrist danach ist zwingend.

Was passiert, wenn ich in der Elternzeit erneut schwanger werde?

Du kannst die laufende Elternzeit für die Schutzfristen des neuen Kindes auch ohne Zustimmung vorzeitig beenden (§ 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG); dann erhältst du wieder Besoldung. Bleibst du in der Elternzeit und arbeitest dort nicht in Teilzeit, zahlt der Dienstherr für die Schutzfristen einen Zuschuss von 13 € je Kalendertag, der bei Bezügen über der Versicherungspflichtgrenze begrenzt ist – im Bund und in NRW auf insgesamt 210 €, in Bayern auf 205 € (§ 5 MuSchEltZV, § 5 FrUrlV NRW, § 21 UrlMV).

Schützt mich die Schwangerschaft im Referendariat vor der Entlassung?

Vor einer Entlassung gegen deinen Willen ja – während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Geburt. Das reguläre Ende des Vorbereitungsdienstes mit der abgelegten Prüfung ist davon aber nicht erfasst.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: September 2026.

Kostenlose Erstinformation für Lehrkräfte

Unverbindliche Erstinformation zu deiner Absicherung – kostenlos und über einen lizenzierten Partner.

Jetzt Erstinformation anfragen →

1 Kommentar zu „Mutterschutz und Elternzeit für Lehrerinnen: Das musst du wissen“

  1. Die eigentlich interessanten Sachen sind leider nicht angeführt, etwa Mehrarbeit bzw. Vertretungsstunden, Aufsichten …
    Wäre schön, wenn das ergänzt wird, denn das Mutterschutzgesetz ist wegen des hohen Anteils ungebundener Arbeitszeit nicht direkt anwendbar.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Nach oben scrollen