Elternzeit für Lehrer und Beamte — Anspruch, Dauer & Pension

Familie & Beruf

Elternzeit für Lehrer und Beamte — Anspruch, Dauer & Auswirkungen

Elternzeit als verbeamteter Lehrer: Was du beantragen kannst, wie lange, was es kostet und welche Auswirkungen die Elternzeit auf Gehalt, Pension und Verbeamtung hat.

3 Jahre
Max. Elternzeit pro Kind
Elterngeld
Auch für Beamte möglich
Kein Dienstzeitanteil
Elternzeit zählt nicht für Pension
Unkündbar
Beamtenstatus bleibt erhalten

Elternzeit als verbeamteter Lehrer

Verbeamtete Lehrkräfte haben denselben Anspruch auf Elternzeit wie alle anderen Eltern — geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in Verbindung mit den jeweiligen Landesbeamtengesetzen. Du kannst bis zu 3 Jahre Elternzeit pro Kind nehmen, aufgeteilt auf beide Elternteile oder allein genutzt.

Wann muss die Elternzeit beantragt werden?

Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Dienstherrn (Schulbehörde) beantragt werden. Der Antrag muss auch den geplanten Zeitraum benennen. Eine spätere Änderung ist nur mit Zustimmung des Dienstherrn möglich.

Elternzeit in Teilen nehmen

Die 3 Jahre Elternzeit müssen nicht am Stück genommen werden. Du kannst sie in bis zu 3 Abschnitte aufteilen. Der dritte Abschnitt kann auch ohne Zustimmung des Dienstherrn zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden.

Elterngeld für verbeamtete Lehrkräfte

Auch Beamte erhalten Elterngeld — es wird auf Basis des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet. Das Elterngeld beträgt 65–100 % des Nettolohns, mindestens 300 €, maximal 1.800 € monatlich (Basiselterngeld). Es wird für maximal 14 Monate gewährt (bei Inanspruchnahme beider Elternteile).

Elterngeld-Variante Dauer Höhe
Basiselterngeld 12–14 Monate 65 % des Nettos, max. 1.800 €
ElterngeldPlus Bis 28 Monate 50 % des Basiselterngeldes
Partnerschaftsbonus +4 Monate pro Elternteil ElterngeldPlus-Niveau

Auswirkungen der Elternzeit auf Pension und Gehalt

Pensionsrelevante Auswirkung: Die Elternzeit wird nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Wer 3 Jahre Elternzeit nimmt, „verliert“ diese Zeit für die Pensionsberechnung. Das kann je nach Höhe des Endgehalts und Dauer der Dienstzeit bis zu mehrere hundert Euro monatliche Pension ausmachen.
Gut zu wissen — Kindererziehungszeiten: Obwohl Elternzeit nicht für die Pension zählt, gibt es in manchen Bundesländern eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten (meist 1–3 Jahre pro Kind), die die pensionsrelevante Dienstzeit leicht erhöht.

Teilzeit während der Elternzeit

Während der Elternzeit darf der Beamte bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten (Teilzeit in Elternzeit). Das ist sinnvoll, um den Gehaltsausfall zu reduzieren, den Anschluss zu halten und die Kolleginnen und Kollegen zu entlasten. Beide Elternteile können gleichzeitig in Teilzeit-Elternzeit sein.

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