Lehrer krank: Attests-Pflicht, Krankmeldung und was wirklich droht

Lehrer krank: Attests-Pflicht, Krankmeldung und was wirklich droht

Meldepflicht: Was muss ich tun, wenn ich krank bin?

Als Lehrer — ob verbeamtet oder angestellt — haben Sie bei Erkrankung folgende Pflichten:

  1. Unverzügliche Meldung: Sie müssen die Schulleitung zu Beginn des ersten Fehltags informieren — in der Regel vor Unterrichtsbeginn
  2. Voraussichtliche Dauer: Wenn bekannt, teilen Sie mit, wie lange Sie voraussichtlich fehlen werden (Vertretungsplanung)
  3. Attest: Zu welchem Zeitpunkt ein Attest nötig ist, hängt von Bundesland, Schule und Ihrer individuellen Situation ab

Wann ist ein Attest Pflicht?

Situation Attest-Pflicht
Standardregel (die meisten Bundesländer) Ab dem 4. Krankheitstag (Attest rückwirkend ab Tag 1)
Schulleitung ordnet es an Sofort ab dem 1. Tag (individuell anordnenbar)
Häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit Ab dem 1. Tag (behördliche Anordnung möglich)
Angestellte Lehrkräfte (TV-L) In der Regel ab dem 4. Tag (§ 5 EFZG)
Beamte — spezifische Landesregelungen Je nach Bundesland 1–4 Tage Attest-Frist
Einige Bundesländer (z.B. Bayern) verpflichten Beamte grundsätzlich ab dem 1. Fehltag zur Vorlage eines Attests — informieren Sie sich über die geltende Beihilfeverordnung und die Richtlinien Ihrer Schule.

Was passiert bei häufigen Fehlzeiten?

Das ist die Frage, die viele Lehrer beschäftigt. Als verbeamteter Lehrer drohen bei dauerhaft hohen Fehlzeiten folgende Maßnahmen:

  • Fürsorgegespräch: Die Schulleitung oder das Schulamt lädt zu einem Gespräch ein — meist gut gemeint, aber offizieller Charakter
  • Amtsärztliche Untersuchung: Ab einer bestimmten Fehlzeitenquote kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen — ohne dass Sie sich weigern dürfen
  • Dienstunfähigkeitsprüfung: Kommt der Amtsarzt zu dem Schluss, dass dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt, beginnt das Versetzungsverfahren (→ Ruhestand)

Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall

Status Gehaltsfortzahlung Danach
Verbeamteter Lehrer Volle Dienstbezüge für 6 Monate Übergangsgeld / Ruhegehalt bei DU
Angestellter Lehrer (TV-L) 100 % für 6 Wochen (EFZG) Krankengeld der GKV (70 % des Brutto, max. 78 Wochen)
Referendar (Beamter auf Widerruf) Anwärterbezüge für bis zu 6 Monate Dann Entlassung möglich

Kann ich als Beamter gekündigt werden, wenn ich krank bin?

Nein — das ist einer der wesentlichen Unterschiede zwischen Beamten und Arbeitnehmern. Als verbeamteter Lehrer haben Sie Kündigungsschutz auf Lebenszeit. Was drohen kann: die Versetzung in den Ruhestand bei festgestellter Dienstunfähigkeit — mit entsprechend niedrigerem Ruhegehalt (→ Versorgungslücke).

Tipp: Wenn Sie merken, dass Ihre Fehlzeiten zunehmen — etwa durch chronische Erkrankungen oder psychische Belastungen — ist es sinnvoll, frühzeitig das Gespräch zu suchen und präventive Maßnahmen (betriebliches Eingliederungsmanagement, Reduzierung der Stundenzahl) zu nutzen.

Fazit: Was Sie sich merken sollten

  • Krankmeldung am ersten Tag — vor Unterrichtsbeginn — ist Pflicht
  • Attest-Pflicht ab Tag 1, 3 oder 4 je nach Bundesland und Schule
  • Häufige Fehlzeiten können amtsärztliche Untersuchung auslösen
  • Als Beamter: 6 Monate volle Gehaltsfortzahlung — dann DU-Verfahren möglich
  • Absicherung gegen Dienstunfähigkeit ist sinnvoll und erschwinglich

Wie oft darf ein Lehrer im Jahr krank sein?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für Krankheitstage — Krankheit ist unverschuldet und hat keine Tageslimits. Was es gibt: Treten häufige Kurzkrankheiten auf (z.B. 6+ Krankheitsphasen pro Jahr), kann der Dienstherr eine amtsärztliche Untersuchung anordnen, um die Dienstfähigkeit langfristig zu prüfen. Das ist kein Vorwurf — sondern eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ergebnis kann Unterstützungsmaßnahmen oder im Extremfall Versetzung sein.

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