
Krankmeldung als Lehrer: Attest, Bezüge & was bei Burnout gilt
Wie meldest du dich als verbeamtete oder angestellte Lehrkraft richtig krank? Ab wann brauchst du ein Attest, was passiert mit deinem Geld – und was kommt bei einer langen Erkrankung auf dich zu?
Krankmeldung als Lehrer: Was ist zu beachten?
Für verbeamtete Lehrkräfte gelten bei Krankheit andere Regeln als für angestellte. Der Grundsatz steht in den Beamtengesetzen der Länder: Du darfst dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, und eine Dienstunfähigkeit wegen Krankheit musst du nachweisen, wenn dein Dienstherr das verlangt. So formulieren es zum Beispiel Art. 95 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes und § 62 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes NRW. Wie das im Schulalltag umgesetzt wird – wem du dich meldest, bis wann und ab welchem Tag ein Attest nötig ist –, regeln Verwaltungsvorschriften, Dienstordnungen und die Vorgaben deiner Schulleitung.
Für angestellte Lehrkräfte gilt dagegen das Entgeltfortzahlungsgesetz, ergänzt durch den Tarifvertrag. Beide Wege stellen wir unten nebeneinander dar.
Wie melde ich mich krank?
- Schulleitung sofort informieren – am besten vor Unterrichtsbeginn telefonisch, damit die Vertretung geplant werden kann. Nenne die voraussichtliche Dauer, aber keine Diagnose.
- Ärztliche Bescheinigung vorlegen, wenn sie verlangt wird – für Beamtinnen und Beamte gibt es keinen gesetzlich festen Stichtag; maßgeblich ist, was dein Land oder deine Schulleitung vorgibt. Für Angestellte gilt die Regel des Entgeltfortzahlungsgesetzes (siehe unten).
- Amtsärztliche Untersuchung – bestehen Zweifel an deiner Dienstfähigkeit, kann der Dienstherr eine Untersuchung durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt anordnen.
Wenn du schon absehen kannst, dass du länger fehlst, hilft es der Schule, wenn du Hinweise zum Stand in deinen Klassen gibst – etwa, welches Thema gerade dran ist oder welche Klassenarbeit ansteht. Eine Pflicht, im Krankenstand Vertretungsmaterial auszuarbeiten, lässt sich daraus nicht ableiten: Wer dienstunfähig ist, soll sich erholen.
| Frage | Verbeamtete Lehrkraft | Angestellte Lehrkraft |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Beamtengesetz des Landes (z. B. Art. 95 BayBG, § 62 LBG NRW) | Entgeltfortzahlungsgesetz, Tarifvertrag |
| Attest | auf Verlangen; Stichtag legt das Land bzw. die Schulleitung fest | bei mehr als drei Kalendertagen, Arbeitgeber darf es früher verlangen (§ 5 EFZG) |
| Geld während der Krankheit | Besoldung läuft weiter | Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG), danach Krankengeld |
| Lange Krankheit | amtsärztliche Untersuchung, ggf. Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit | Krankengeld, ggf. Erwerbsminderungsrente |
Angestellte Lehrkräfte: Attest und Entgeltfortzahlung
Bist du nach dem TV-L angestellt, musst du deine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich melden. Dauert sie länger als drei Kalendertage, brauchst du spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung; die Schule darf sie auch schon früher verlangen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Bist du gesetzlich krankenversichert, reichst du keinen gelben Schein mehr ein: Die Praxis meldet die Arbeitsunfähigkeit elektronisch an die Kasse, und der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Du musst dir die Arbeitsunfähigkeit aber zu denselben Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen (§ 5 Abs. 1a EFZG).
Dein Gehalt läuft bei unverschuldeter Krankheit bis zu sechs Wochen weiter (§ 3 Abs. 1 EFZG). Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld, das der Tarifvertrag je nach Beschäftigungszeit durch einen Zuschuss aufstockt. Einen Überblick über Bezahlung und Rechte angestellter Lehrkräfte gibt die Seite Angestellte Lehrer im TV-L.
Langzeiterkrankung: Was passiert?
Bei einer längeren Erkrankung fragt der Dienstherr irgendwann, ob du deinen Dienst auf Dauer wieder leisten kannst. Bestehen daran Zweifel, musst du dich auf Weisung ärztlich untersuchen lassen – in Nordrhein-Westfalen durch die untere Gesundheitsbehörde (§ 33 Abs. 1 LBG NRW), in Bayern durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt, auf deren Verlangen auch mit fachärztlicher Zusatzbegutachtung (Art. 65 Abs. 2 BayBG). Wer sich einer solchen Untersuchung wiederholt ohne ausreichenden Grund entzieht, kann in Bayern so behandelt werden, als sei die Dienstunfähigkeit festgestellt.
Nach dem Beamtenstatusgesetz kann als dienstunfähig gelten, wer binnen sechs Monaten mehr als drei Monate krankheitsbedingt gefehlt hat, wenn keine Aussicht besteht, innerhalb einer vom Land bestimmten Frist wieder voll dienstfähig zu werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Bayern und Nordrhein-Westfalen setzen diese Frist auf sechs Monate fest. Bevor es zum Ruhestand kommt, prüft der Dienstherr mildere Wege: eine andere Verwendung oder die begrenzte Dienstfähigkeit mit weniger Stunden (§ 27 BeamtStG).
Warst du innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, muss dir der Dienstherr außerdem ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX), das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Beamte gilt. Wie die stufenweise Rückkehr in den Unterricht nach langer Krankheit geregelt ist, zeigt die Seite Wiedereingliederung für verbeamtete Lehrkräfte. Was eine Versetzung in den Ruhestand finanziell bedeutet, erklärt der Ratgeber Dienstunfähigkeit und Frühpensionierung.
Burnout und psychische Erkrankungen
Für psychische Erkrankungen gelten dieselben Regeln wie für körperliche. Ob du dienstunfähig bist, entscheidet deine Ärztin oder dein Arzt; auf der Bescheinigung für die Schule steht keine Diagnose, und du musst deiner Schulleitung keine Details nennen. Bei längeren Ausfällen wegen Erschöpfung oder Depression ist eine frühe Behandlung entscheidend – eine ambulante Psychotherapie ist für Beamtinnen und Beamte grundsätzlich beihilfefähig. Mehr dazu auf den Seiten Burnout bei Lehrern und Dienstunfähigkeit wegen psychischer Erkrankung.
Praxisbeispiel: Tobias fällt nach einer Operation länger aus
Tobias ist verbeamteter Realschullehrer für Sport und Geografie. Nach einem Bandscheibenvorfall ruft er morgens vor der ersten Stunde im Sekretariat an und meldet sich für voraussichtlich eine Woche krank. Die Schulleitung verlangt eine ärztliche Bescheinigung, die er per Post nachreicht – eine Diagnose steht darauf nicht. Aus der Woche werden nach der Operation drei Monate. Seine Besoldung läuft in dieser Zeit ungekürzt weiter. Nach sechs Wochen bietet ihm die Schulleitung ein Eingliederungsgespräch an; gemeinsam wird besprochen, dass er nach der Rückkehr vorübergehend keinen Sportunterricht erteilt. Weil absehbar ist, dass er zurückkehren kann, bleibt eine amtsärztliche Untersuchung aus.
Häufige Fragen
Brauche ich als verbeamtete Lehrkraft ab dem ersten Tag ein Attest?
Nur, wenn dein Dienstherr das verlangt. Das Gesetz schreibt den Nachweis „auf Verlangen“ vor; viele Schulen fordern ihn ab einer bestimmten Zahl von Krankheitstagen, bei häufigen Kurzerkrankungen auch früher. Frag im Zweifel bei deiner Schulleitung nach der geltenden Regel.
Bekomme ich bei langer Krankheit weniger Geld?
Als Beamtin oder Beamter nicht: Die Besoldung läuft weiter, bis du wieder dienstfähig bist oder in den Ruhestand versetzt wirst. Erst dann gilt das Ruhegehalt. Angestellte Lehrkräfte bekommen nach sechs Wochen statt des Gehalts Krankengeld mit tariflichem Zuschuss.
Muss ich der Schule sagen, was ich habe?
Nein. Deine Schulleitung braucht nur die Information, dass und wie lange du voraussichtlich fehlst. Eine Diagnose gehört nicht in die Krankmeldung.
Was ist, wenn ich in den Ferien krank werde?
Lehrkräfte nehmen ihren Erholungsurlaub in den Schulferien. In Bayern gilt er durch die unterrichtsfreie Zeit als abgegolten; bleiben wegen einer nachgewiesenen Erkrankung weniger freie Tage übrig, als dir Urlaubstage zustehen, wird der Rest außerhalb der Ferien gewährt (§ 3 Abs. 5 UrlMV). Andere Länder regeln das in ihren eigenen Urlaubsverordnungen – mehr auf der Seite Urlaubsanspruch für Lehrkräfte.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Art. 95 Bayerisches Beamtengesetz (Fernbleiben vom Dienst) und Art. 65 BayBG (Verfahren bei Dienstunfähigkeit)
- Art. 9 Bayerisches Besoldungsgesetz (Verlust der Besoldung)
- Landesbeamtengesetz NRW, §§ 33 und 62
- §§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz
- § 3 und § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz
- § 167 SGB IX (betriebliches Eingliederungsmanagement)
- § 3 Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung
Stand der Angaben: September 2026.
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