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Unterrichtsausfall & Vertretungspflicht: Was gilt für Lehrer?
📋 Schulrecht

Unterrichtsausfall & Vertretung: Rechte und Pflichten

Wann muss ein Lehrer vertreten? Wann ist Vertretung Mehrarbeit? Alles zur Vertretungspflicht im Schulalltag.

Unterrichtsausfall: Wann bist du als Lehrer verantwortlich?

Unterrichtsausfall entsteht, wenn eine Lehrkraft ihren Unterricht nicht halten kann – durch Krankheit, Fortbildung oder andere Gründe. Die Vertretungspflicht und der Umgang mit Ausfall sind in den Schulgesetzen der Bundesländer geregelt.

Vertretungsunterricht: Pflicht oder freiwillig?

Lehrkräfte können vom Dienstherrn zur Übernahme von Vertretungsunterricht verpflichtet werden – aber nur in bestimmten Grenzen:

SituationRegelung
Vertretung innerhalb des DeputatsGrundsätzlich Pflicht bei Anordnung
Vertretung über das Deputat hinausMehrarbeit — vergütungsfähig, sobald mehr als drei Unterrichtsstunden im Kalendermonat anfallen
Kurzfristige Vertretung (selbe Stunde)Zumutbar, aber nicht dauerhaft
Vertretung in FreistundenZulässig, aber keine dauernde Praxis
⚠️ Grenzen der Vertretungspflicht: Dauerhafter Vertretungsunterricht deutlich über dem Deputat hinaus ist rechtswidrig. Wende dich an den Personalrat, wenn du systematisch überlastet wirst.
Die Bagatellgrenze wird oft falsch wiedergegeben. Vergütungsfähig ist Mehrarbeit erst, wenn im Kalendermonat mehr als drei Unterrichtsstunden tatsächlich geleistet wurden. Wird diese Grenze überschritten, werden aber alle Stunden ab der ersten vergütet — nicht erst ab der vierten. Die verbreitete Formel „Vergütung ab der 4. Stunde“ ist deshalb irreführend und kostet im Zweifel Geld. Bei Teilzeitkräften wird die Grenze anteilig abgesenkt. Rechtsgrundlage ist die Mehrarbeitsvergütungsverordnung (§ 4 MVergV); die Stundensätze richten sich nach der Besoldungsgruppe und werden von den Ländern fortgeschrieben. ⚠️ Mehrarbeit im Schulbereich ist zudem nur für die Erteilung von Unterricht möglich — andere Dienstgeschäfte zählen nicht. Maßgeblich ist immer die Regelung des eigenen Landes (Beispiel NRW: Schulministerium).

Aufsichtspflicht bei Unterrichtsausfall

Wenn ein Lehrer ausfällt und kein Vertretungslehrer verfügbar ist, muss die Schule für die Aufsicht der betroffenen Schülerinnen und Schüler sorgen – z.B. durch Beaufsichtigung durch andere Lehrkräfte oder im Lehrerzimmer.

Was darf die Schulleitung verlangen?

  • Kurzfristige Übernahme von Vertretungsstunden ✅
  • Auffangen von Ausfall im Rahmen des Stundenplans ✅
  • Permanente Mehrbelastung ohne Ausgleich ❌
  • Vertretungsunterricht außerhalb der Schulzeiten ❌

Arbeitsrecht für Lehrer

Mehrarbeit, Vertretung, Deputat – kostenlose rechtliche Orientierung.

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Was gilt als Mehrarbeit?

Von Mehrarbeit spricht man, wenn eine Lehrkraft über die festgelegte Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt. Die Pflichtstunden variieren je nach Bundesland und Schulform (i.d.R. 24–28 Wochenstunden).

Wie wird Mehrarbeit vergütet?

SituationRegelung
Bis 3 Mehrarbeitsstunden/MonatKein Anspruch auf Vergütung (Bagatellgrenze)
Mehr als 3 Unterrichtsstunden/MonatVergütung oder Freizeitausgleich
Freizeitausgleich nicht möglichGeldliche Vergütung (Mehrarbeitsvergütungsverordnung)
Dauerhafter MehreinsatzAnpassung des Stundendeputats
💡 Freizeitausgleich hat Vorrang: Der Dienstherr ist grundsätzlich verpflichtet, zunächst Freizeitausgleich zu gewähren. Nur wenn das nicht möglich ist, wird Mehrarbeit in Geld ausgeglichen.

Mehrarbeitsvergütung: Wie hoch ist sie?

Die Vergütung pro Mehrarbeitsstunde richtet sich nach der Besoldungsgruppe. Typische Sätze (Brutto je Unterrichtsstunde):

BesoldungsgruppeVergütung/Stunde (ca.)
A1232–36 €
A1336–42 €
A1442–48 €

Vertretungsunterricht: Gilt das als Mehrarbeit?

Ja – wenn du über dein Stundendeputat hinaus Vertretungsunterricht gibst, zählt das als Mehrarbeit. Kurzfristige Vertretungen innerhalb einer Woche werden oft gesammelt und am Monatsende abgerechnet.

Höchstgrenzen für Mehrarbeit

Es gibt Obergrenzen: In den meisten Bundesländern dürfen Lehrkräfte nicht mehr als 5 Mehrarbeitsstunden pro Woche dauerhaft eingesetzt werden. Bei Überschreitung muss der Dienstherr reagieren (Stellenaufstockung, Entlastung).

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