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Amtsangemessene Alimentation: Was das Bundesverfassungsgericht verlangt und wo Bund und Länder stehen

Gehalt & Besoldung

Die Besoldung von Beamtinnen und Beamten wird nicht ausgehandelt, sondern vom Gesetzgeber festgelegt. Wie weit er dabei sparen darf, beschäftigt das Bundesverfassungsgericht seit über zehn Jahren. Mit dem Beschluss zur Berliner A-Besoldung vom 17. September 2025 (2 BvL 20/17 u. a.), veröffentlicht am 19. November 2025, hat der Zweite Senat die Messlatte neu gelegt. Seitdem bessern Länder nach, der Bund hat nur einen Referentenentwurf, und der dbb spricht von „Rechentricks“. Hier lesen Sie, was Karlsruhe verlangt, wo Bund und Länder stehen und wie Sie als verbeamtete Lehrkraft Ihre Ansprüche sichern. Stand: 9. Oktober 2026.

Was „amtsangemessen“ bedeutet: das Alimentationsprinzip

Den Ausgangspunkt bildet Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Er verpflichtet den Gesetzgeber, beim Dienstrecht die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu beachten. Einer dieser Grundsätze ist das Alimentationsprinzip: Der Dienstherr muss Beamtinnen, Beamte und ihre Familien ein Leben lang so unterhalten, wie es dem jeweiligen Amt entspricht – im aktiven Dienst über die Besoldung, im Ruhestand über die Versorgung. Nach dem Beschluss von 2025 dient diese Garantie vor allem dazu, die Unabhängigkeit der Beamtenschaft abzusichern.

Alimentation ist also kein Stundenlohn, sondern soll einen amtsgemäßen Lebenszuschnitt sichern. Bei der Höhe hat der Gesetzgeber viel Spielraum; Karlsruhe greift erst ein, wenn die Bezahlung evident unzureichend ist, prüft das dann aber in festen Rechenschritten. Die Grundlagen Ihres Dienstverhältnisses fasst unser Beitrag Beamtenrecht im Überblick zusammen; warum Sie Ihre Bezahlung nicht per Arbeitskampf durchsetzen können, erklärt der Beitrag zum Streikrecht für Beamte. Für angestellte Lehrkräfte gilt das Alimentationsprinzip nicht, ihr Entgelt folgt dem Tarifrecht, meist dem TV-L.

So prüft Karlsruhe: von fünf Parametern zur Prekaritätsschwelle

Ein festes Prüfschema gibt es seit dem Urteil vom 5. Mai 2015 zur Richterbesoldung (2 BvL 17/09 u. a.). Darin benannte der Senat fünf Vergleichsgrößen: die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst, den Nominallohnindex, den Verbraucherpreisindex, den Abstand zwischen den Besoldungsgruppen und den Quervergleich mit Bund und anderen Ländern. Ist die Mehrheit erfüllt, wird eine Unteralimentation vermutet. Mit dem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u. a.) wandte das Gericht den Maßstab auf die A-Besoldung an, in der auch Lehrkräfte stehen, und beanstandete die sächsische Gruppe A 10 für 2011.

Am 4. Mai 2020 folgten zwei Beschlüsse. Im Berliner Verfahren zur Richterbesoldung (2 BvL 4/18) präzisierte der Senat die Schwellen: Ein Parameter gilt in der Regel als erfüllt, wenn die Besoldung um mindestens 5 Prozent hinter der Vergleichsgröße zurückbleibt, gemessen über 15 Jahre. Zudem verlangte er einen Mindestabstand: Liegt die Nettoalimentation der untersten Gruppe weniger als 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau, ist das Gebot verletzt – daher die oft zitierten 115 Prozent. Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie nannte das Gericht dabei eine Rechengröße, kein Leitbild. Im Beschluss zu kinderreichen Familien in Nordrhein-Westfalen (2 BvL 6/17 u. a.) ging es um das dritte und jedes weitere Kind: Die Zuschläge dafür müssen das Nettoeinkommen um mindestens 115 Prozent des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs je Kind anheben. Mehr dazu im Beitrag zum Familienzuschlag für beamtete Lehrkräfte.

Mit dem Beschluss vom 17. September 2025 hat der Senat das Schema umgebaut. Die Kontrolle läuft jetzt in drei Schritten: Vorab wird geprüft, ob die Mindestbesoldung erreicht ist. Danach folgt eine zweistufige Fortschreibungsprüfung, und am Ende steht die Frage, ob ein Verstoß ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann. Den bisherigen Vergleich mit dem Grundsicherungsniveau hat das Gericht dabei fortentwickelt. Maßstab ist nun eine Prekaritätsschwelle: Die Besoldung muss 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen. Verfehlt sie diese Grenze, liegt schon darin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip; gerechtfertigt sein kann er nur ausnahmsweise durch kollidierendes Verfassungsrecht. Als Bezugsfamilie dient weiterhin ein Haushalt aus Beamtin oder Beamtem, Ehepartner und zwei Kindern.

Bei der Fortschreibung vergleicht der Senat die Besoldung mit Tariflöhnen, Nominallöhnen und Verbraucherpreisen über einen Index mit dem festen Basisjahr 1996 sowie mit den Abständen im Besoldungsgefüge. Eine Abweichung von mindestens 5 Prozent gilt als Indiz; sind mindestens zwei Parameter erfüllt, wird eine verfassungswidrige Unterbesoldung vermutet. Knappe Kassen allein rechtfertigen keine Abweichung. Für Berlin fiel das Ergebnis deutlich aus: Rund 95 Prozent der geprüften Besoldungsgruppen der Jahre 2008 bis 2020 waren mit dem Grundgesetz unvereinbar. Die Mindestbesoldung verfehlten je nach Zeitraum die Gruppen bis A 9, A 10 oder A 11; die Pflicht zur Fortschreibung sah das Gericht aber in zahlreichen Gruppen und Jahren evident verletzt. Berlin muss bis zum 31. März 2027 neu regeln.

Die wichtigsten Entscheidungen im Überblick

Datum Aktenzeichen Gegenstand Kernaussage
5. Mai 2015 (Urteil) 2 BvL 17/09 u. a. Richterbesoldung, u. a. Sachsen-Anhalt R 1 (2008–2010) Prüfschema mit fünf Parametern; sind die meisten erfüllt, wird Unteralimentation vermutet
17. November 2015 2 BvL 19/09 u. a. A-Besoldung, u. a. Sachsen A 10 (2011) Maßstab gilt auch für die A-Besoldung; Sachsen A 10 im Jahr 2011 verfassungswidrig
4. Mai 2020 2 BvL 4/18 Richterbesoldung Berlin (2009–2015) Mindestabstand: Nettoalimentation der untersten Gruppe mindestens 15 % über dem Grundsicherungsniveau; Schwelle 5 % über 15 Jahre
4. Mai 2020 2 BvL 6/17 u. a. Kinderreiche Familien NRW, R 2 (2013–2015) Ab dem dritten Kind netto mindestens 115 % des grundsicherungsrechtlichen Gesamtbedarfs je Kind
17. September 2025 (veröffentlicht 19. November 2025) 2 BvL 20/17 u. a. A-Besoldung Berlin (2008–2020) Rund 95 % der Gruppen verfassungswidrig; Mindestbesoldung nach Prekaritätsschwelle (80 % des Median-Äquivalenzeinkommens); Neuregelung bis 31. März 2027

Bund: Referentenentwurf hängt in der Ressortabstimmung

Beim Bund ist bislang nichts beschlossen. Das Bundesministerium des Innern hat einen Referentenentwurf für ein Bundesalimentationsgesetz (BAlimentG) vorgelegt; der Bearbeitungsstand datiert vom 14. April 2026. Der Entwurf soll die Bundesbesoldung für 2025 und 2026 anpassen und die Alimentation verfassungsfest machen. Nach der Stellungnahme des dbb vom 7. Mai 2026 sieht er unter anderem vor, den Tarifabschluss vom 6. April 2025 zu übertragen, die Grundgehaltstabellen neu zu ordnen, die Erfahrungsstufe 1 zu streichen, den Verheiratetenzuschlag ins Grundgehalt zu überführen und vom Alleinverdienermodell abzurücken.

Ein Kabinettsbeschluss liegt nicht vor; laut dbb steckt der Entwurf seit Monaten in der Abstimmung zwischen den Ministerien. Nachdem dbb-Chef Volker Geyer am 2. Oktober 2026 mit Bundesinnenminister Alexander Dobrindt gesprochen hatte, forderte er, die Neuregelung müsse „jetzt kommen“. Die Zollgewerkschaft BDZ fordert einen Kabinettsbeschluss spätestens am 30. November 2026; sonst will sie ihren Mitgliedern voraussichtlich Widersprüche nahelegen. Bisher sieht sie dafür keinen Anlass, weil der Bund nach ihren Angaben per Rundschreiben vom 14. Juni 2021 für Ansprüche ab 2021 auf die haushaltsjahrnahe Geltendmachung verzichtet.

Länder: Nachzahlungen, Nachbesserungen und Streit ums Partnereinkommen

Nach den Beschlüssen von 2020 haben die Länder ihre Gesetze auf sehr verschiedenen Wegen geändert. Der dbb nennt in seiner Stellungnahme höhere Zuschläge schon für das erste und zweite Kind, regionale Zuschläge, Ergänzungszuschläge und in den meisten Ländern die Anrechnung eines teils fiktiven Partnereinkommens. Die aus seiner Sicht sicherste Lösung – allein die Grundgehälter anzuheben – hat nach seiner Darstellung kein Land gewählt.

Der Kern des Streits: Unterstellt der Gesetzgeber, dass in der Familie eine zweite Person mitverdient, reicht rechnerisch eine niedrigere Besoldung, um die Mindestschwelle zu erreichen. Nach Darstellung des dbb rechnet der Bundesentwurf ein fiktives Partnereinkommen von 22.648 Euro brutto hinzu; erst so werde die Prekaritätsschwelle für 2026 von 54.727,64 Euro erreicht. Der dbb hält das für verfassungswidrig, weil die Mindestbesoldung aus dem Beamtengehalt selbst kommen müsse. Am 5. Oktober 2026 legte dbb-Vize Heini Schmitt auf einer Tagung in Speyer nach: Die nahezu flächendeckende Anrechnung fiktiver Partnereinkommen müsse enden. „Mit den Rechentricks muss Schluss sein!“, sagte er und verlangte, die Alimentation wieder vor allem über höhere Grundgehälter herzustellen.

Ob ein solches Mehrverdienermodell vor Gericht Bestand hat, ist offen und umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Alleinverdienerfamilie 2020 nur als Rechengröße bezeichnet. Im Berliner Beschluss von 2025 ließ es den Einwand des Landes, man sei längst zum Mehrverdienerprinzip übergegangen, für den geprüften Zeitraum aber nicht gelten: Der Berliner Gesetzgeber hatte 2024 selbst erklärt, die Besoldung habe sich bis dahin an der Alleinverdienerfamilie orientiert.

Im Saarland will die Landesregierung nach Angaben des dbb saar zügig handeln; Landeschef Sascha Alles sieht ein fiktives Partnereinkommen aber ebenfalls kritisch. Der Berliner Senat hat laut dbb berlin am 15. September 2026 beschlossen, dass Beamtinnen und Beamte für 2026 keinen Widerspruch einlegen müssen, um Nachzahlungen zu sichern; über Fälle ohne Widerspruch für 2008 bis 2020 muss danach noch politisch entschieden werden.

Dass Länder nachzahlen, zeigen Schleswig-Holstein und Brandenburg (ausführlich: Besoldung rückwirkend in Schleswig-Holstein und Brandenburg). Schleswig-Holstein hat sein Anpassungsgesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 2026/92 vom 2. Oktober 2026 verkündet: Die Grundgehälter steigen rückwirkend zum 1. Januar 2025 um 3,2 Prozent, mindestens 125 Euro, und zum 1. Januar 2026 um weitere 4 Prozent; die Differenz soll ohne Antrag mit den November-Bezügen 2026 kommen. Brandenburg will die Grundgehälter rückwirkend ab Januar 2026 neu festsetzen (Gesetzentwurf, Drucksache 8/3322); der Haushaltsausschuss hat Anfang Oktober zugestimmt, die Schlussabstimmung im Landtag steht noch aus. Für 2004 bis 2025 plant das Land ein Korrekturgesetz mit Geld nur für diejenigen, die Widerspruch eingelegt oder geklagt haben.

Was das für verbeamtete Lehrkräfte bedeutet

Eine allgemeine Korrektur für die Vergangenheit verlangt Karlsruhe nicht. Rückwirkend nachbessern muss der Gesetzgeber nach den Beschlüssen von 2020 nur für diejenigen, die sich zeitnah mit Widerspruch oder Klage gegen ihre Besoldung gewehrt haben und über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden ist. Wer schweigt, geht für zurückliegende Jahre oft leer aus, sofern das Land nicht von sich aus an alle zahlt.

Was „zeitnah“ heißt, hat das Bundesverwaltungsgericht geklärt: Sie müssen die zu niedrige Besoldung in dem Haushaltsjahr rügen, für das Sie mehr Geld verlangen (Urteil vom 21. Februar 2019, 2 C 50.16). Die Hürde ist niedrig: Es reicht, wenn Sie deutlich machen, dass Sie Ihre Besoldung insgesamt nicht mehr für ausreichend halten; Rechtskenntnisse brauchen Sie dafür nicht. Wichtig ist ein neuer Beschluss vom 7. Mai 2026 (2 B 5.26): Eine einmal erhobene Rüge wirkt danach grundsätzlich fort; jährlich wiederholen müssen Sie sie nicht. Eine erneute Rüge kann aber nötig werden, wenn der Gesetzgeber mit einer qualitativ neuen Regelung auf ein Defizit antwortet, das Karlsruhe festgestellt hat; bloße lineare Erhöhungen genügen nicht.

Musterschreiben bieten Gewerkschaften und Beamtenbünde an. Der DBB NRW etwa bot nach den Beschlüssen von 2020 Musteranträge und Musterwidersprüche an und riet, Ansprüche noch im selben Jahr schriftlich anzumelden. Ob Ihr Land für das laufende Jahr einen Widerspruch erwartet oder darauf verzichtet, wie Berlin für 2026, erfahren Sie bei Ihrer Gewerkschaft, beim Personalrat oder bei der Bezügestelle. Ihre aktuelle Besoldung finden Sie in den Besoldungstabellen 2026; netto rechnen können Sie mit dem Besoldungsrechner.

Praxisbeispiel: zwei Kollegen, zwei Ergebnisse

Sabine Ott und Jens Kaya (beide erfunden) unterrichten als verbeamtete Studienräte in A 13 am selben Gymnasium. Ihr Land hat nach dem Berliner Beschluss noch kein neues Besoldungsgesetz verabschiedet und auch nicht auf Widersprüche verzichtet. Frau Ott schreibt im November 2025 an ihre Bezügestelle, dass sie ihre Besoldung nicht für amtsangemessen hält, und beantragt eine Nachzahlung. Herr Kaya wartet ab.

Später beschließt das Land ein Reparaturgesetz, das – ähnlich wie in Brandenburg geplant – Nachzahlungen für frühere Jahre nur Widerspruchsführern gewährt. Frau Ott erhält Geld für 2025, Herr Kaya nicht. Weil ihr Widerspruch grundsätzlich fortwirkt, musste sie ihn 2026 nicht wiederholen. Nach dem neuen Gesetz klärt sie aber mit ihrer Gewerkschaft, ob sie erneut vorgehen sollte, falls ihr auch die neue Besoldung zu knapp erscheint.

Häufige Fragen

Gilt der Berliner Beschluss auch in meinem Bundesland?

Die Pflicht zur Neuregelung bis zum 31. März 2027 trifft nur Berlin. Weil die Maßstäbe aus Art. 33 Abs. 5 GG folgen, überprüfen aber auch andere Länder und der Bund ihre Besoldung – jeder Gesetzgeber auf eigene Weise.

Muss ich jedes Jahr erneut Widerspruch einlegen?

Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2026 in der Regel nicht: Eine Rüge wirkt grundsätzlich fort. Antwortet der Gesetzgeber aber mit einer qualitativ neuen Regelung auf ein Defizit, das Karlsruhe festgestellt hat, kann eine neue Rüge nötig sein. Lassen Sie das im Einzelfall von Gewerkschaft oder Personalrat prüfen.

Was ist die Prekaritätsschwelle?

Sie liegt bei 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens und markiert seit dem Beschluss vom 17. September 2025 die Untergrenze der Besoldung.

Wann kommt das neue Gesetz für Bundesbeamte?

Das ist offen. Es gibt einen Referentenentwurf mit Stand 14. April 2026, aber noch keinen Kabinettsbeschluss. Der BDZ fordert eine Entscheidung des Kabinetts bis spätestens 30. November 2026.

Quellen

Die Angaben dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall; maßgeblich sind die Entscheidungen im Wortlaut, die Gesetzblätter und Ihre Bezügemitteilung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Personalrat oder Ihre Gewerkschaft.

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