Der Familienzuschlag ist ein fester Bestandteil der Beamtenbesoldung – und damit auch der Bezüge verbeamteter Lehrerinnen und Lehrer. Er erhöht das monatliche Gehalt, wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, und er steigt mit jedem kindergeldberechtigten Kind. Wie hoch der Familienzuschlag für Beamte im Schuldienst ausfällt, hängt allerdings stark vom jeweiligen Bundesland ab, denn die Besoldung ist seit der Föderalismusreform 2006 Sache der Länder. Dieser Ratgeber ordnet die Stufen ein, erklärt die kinderbezogenen Anteile und gibt einen realistischen Überblick über die Größenordnungen.
Was ist der Familienzuschlag?
Der Familienzuschlag ist ein familienbezogener Gehaltsbestandteil, der zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt wird. Er soll die höheren Lebenshaltungskosten von Beamtinnen und Beamten mit familiären Verpflichtungen ausgleichen. Für Lehrkräfte ist er relevant, sobald sie verbeamtet sind – egal ob im Grundschul-, Sekundar- oder Berufsschuldienst. Rechtlich ist der Familienzuschlag im jeweiligen Landesbesoldungsgesetz geregelt; der Bund hat sein eigenes Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) für Bundesbeamte. Da Lehrkräfte in aller Regel Landesbeamte sind, richtet sich Ihr Familienzuschlag nach den Vorgaben des Bundeslandes, in dem Sie unterrichten.
Der Familienzuschlag setzt sich aus zwei Bausteinen zusammen: einem verheiratetenbezogenen Anteil (Stufe 1) und den kinderbezogenen Anteilen (Stufe 2 und höher). Beide werden addiert und zusammen mit der Besoldung monatlich ausgezahlt. Eine genaue Aufschlüsselung Ihrer persönlichen Bezüge finden Sie auf Ihrer Bezügemitteilung oder erhalten Sie beim zuständigen Landesamt für Besoldung.
Stufe 1 (verheiratet) und kinderbezogene Anteile
Die Systematik ist bundesweit ähnlich aufgebaut, auch wenn die Beträge variieren. Stufe 1 erhalten verheiratete Lehrkräfte sowie Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft; sie wird nur einmal gewährt. Jede weitere Stufe kommt für ein kindergeldberechtigtes Kind hinzu. Voraussetzung für den kinderbezogenen Anteil ist grundsätzlich, dass für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
| Stufe | Anspruchsgrund | Größenordnung (ca., je nach Bundesland) |
|---|---|---|
| Stufe 1 | verheiratet oder eingetragene Lebenspartnerschaft | ca. 150–170 € monatlich |
| Stufe 2 | Stufe 1 zzgl. 1. kindergeldberechtigtes Kind | Stufe 1 zzgl. ca. 140–160 € pro Kind |
| Stufe 3 und höher | Stufe 1 zzgl. weiterer Kinder | je Kind ansteigend, ab dem 3. Kind oft deutlich höher |
Wichtig: Die genannten Werte sind grobe Anhaltspunkte. Ab dem dritten kindergeldberechtigten Kind fällt der kinderbezogene Anteil in vielen Ländern spürbar höher aus als für das erste und zweite Kind. Die exakten Beträge nennt Ihnen ausschließlich das Landesbesoldungsgesetz Ihres Bundeslandes beziehungsweise das zuständige Besoldungsamt.
Höhe je nach Bundesland
Weil jedes Bundesland sein eigenes Besoldungsrecht hat, unterscheidet sich der Familienzuschlag zum Teil erheblich. Der kinderbezogene Anteil für das erste Kind liegt je nach Land etwa im Bereich von 140 € bis knapp 280 € monatlich – teils gestaffelt nach Besoldungsgruppe und Mietenstufe. Auch bei den Bundesbeamten laufen aktuell Reformen: Der verheiratetenbezogene Anteil (Stufe 1) soll dort in die Grundgehälter überführt werden. Für Landesbeamte – und damit die meisten Lehrkräfte – gelten jedoch weiterhin die jeweiligen Landesregelungen, die sich fortlaufend ändern können.
Weil sich Grundgehalt und Familienzuschlag gegenseitig ergänzen, lohnt sich der Blick auf das Gesamtbild Ihrer Bezüge. Eine Orientierung, wie sich Ihr Grundgehalt nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe zusammensetzt, bieten die aktuellen Besoldungstabellen. Den familienbezogenen Aufschlag rechnen Sie anschließend hinzu.
Praxisbeispiel: Eine verheiratete Studienrätin im Landesdienst mit zwei kindergeldberechtigten Kindern erhält neben ihrem Grundgehalt den Familienzuschlag der Stufe 3. Dieser besteht aus dem verheiratetenbezogenen Anteil (Stufe 1) plus zweimal dem kinderbezogenen Anteil. Rechnerisch ergibt sich – je nach Bundesland – ein familienbezogener Zuschlag von grob 430 bis 490 € monatlich zusätzlich zum Grundgehalt. Kommt ein drittes Kind hinzu, steigt der Betrag überproportional, da der Anteil ab dem dritten Kind in vielen Ländern höher angesetzt ist. Die konkreten Zahlen entnehmen Sie Ihrer Bezügemitteilung.
Häufige Fragen
Bekommen auch unverheiratete Lehrkräfte einen Familienzuschlag?
Den verheiratetenbezogenen Anteil (Stufe 1) erhalten nur verheiratete Beamte oder Personen in eingetragener Lebenspartnerschaft. Unverheiratete Lehrkräfte mit kindergeldberechtigten Kindern können jedoch die kinderbezogenen Anteile erhalten – die Voraussetzungen regelt das jeweilige Landesbesoldungsgesetz.
Wird der Familienzuschlag mit dem Kindergeld verrechnet?
Nein. Kindergeld und Familienzuschlag sind getrennte Leistungen und werden nebeneinander gezahlt. Der kinderbezogene Anteil setzt allerdings voraus, dass für das Kind ein Kindergeldanspruch besteht.
Was passiert, wenn beide Ehepartner Beamte sind?
Sind beide Ehepartner Beamte, wird der verheiratetenbezogene Anteil in der Regel nur einmal gewährt und häufig zwischen beiden aufgeteilt. Auch die kinderbezogenen Anteile werden nicht doppelt ausgezahlt. Die genaue Handhabung klärt das zuständige Besoldungsamt.
Wo finde ich die genauen Beträge für mein Bundesland?
Die verbindlichen Beträge stehen im Landesbesoldungsgesetz Ihres Bundeslandes und in den Anlagen des zuständigen Landesamtes für Besoldung und Versorgung. Ihre individuelle Höhe weist zudem Ihre monatliche Bezügemitteilung aus.
