Wer als Lehrkraft abgeordnet oder versetzt wird, muss oft plötzlich an einem weiter entfernten Dienstort arbeiten – manchmal für einige Monate, manchmal dauerhaft. Damit die dienstlich veranlassten Mehrkosten nicht an Ihnen hängen bleiben, sieht das Beamtenrecht zwei Leistungen vor: das Trennungsgeld für die Zeit ohne Umzug und die Umzugskostenvergütung, wenn Sie an den neuen Dienstort ziehen. Weil Lehrkräfte in der Regel Landesbeamte sind, gelten je nach Bundesland eigene Verordnungen; die Grundstruktur ist aber bundesweit vergleichbar. Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen Überblick über Anspruch, erstattungsfähige Posten und den Antragsweg.
Trennungsgeld: Anspruch bei Abordnung
Trennungsgeld gleicht die Mehraufwendungen aus, die entstehen, wenn Sie durch eine dienstliche Maßnahme an einem anderen Ort arbeiten, aber (noch) nicht dorthin umziehen. Rechtsgrundlage ist die jeweilige Trennungsgeldverordnung (im Bund die TGV, in den Ländern entsprechende Landesregelungen). Typische Auslöser sind die Abordnung an eine andere Schule, die Versetzung mit Umzugszusage sowie Maßnahmen im Rahmen von Fortbildung oder befristetem Einsatz.
Zentrale Voraussetzung ist eine räumliche Veränderung des Dienstortes. Liegt Ihre Wohnung weniger als rund 30 Kilometer vom neuen Dienstort entfernt (auf der üblichen Strecke) oder wohnen Sie ohnehin schon am neuen Ort, entsteht kein Anspruch. Erstattet werden je nach Konstellation etwa Fahrtkosten für tägliche Pendelfahrten oder die Kosten einer Zweitunterkunft samt Verpflegungsmehraufwand. Wer auf die Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet hat und nicht umziehen muss, hat allerdings keinen Anspruch auf Trennungsgeld.
Umzugskostenvergütung: bei dienstlichem Umzug
Ziehen Sie wegen der Versetzung tatsächlich um, greift statt des Trennungsgeldes die Umzugskostenvergütung. Rechtsgrundlage ist im Bund das Bundesumzugskostengesetz (BUKG), in den Ländern jeweils ein eigenes Umzugskostengesetz. Voraussetzung ist ein dienstlich veranlasster Umzug – und in aller Regel eine schriftliche Umzugskostenzusage Ihrer Dienststelle, die Sie vor dem Umzug einholen sollten. Ohne diese Zusage besteht kein Anspruch.
Zugesagt wird die Umzugskostenvergütung typischerweise bei Versetzungen, bei Abordnungen von mehr als einem Jahr oder bei einer Einstellung mit Ortswechsel. Die konkreten Beträge und Details unterscheiden sich je nach Bundesland, folgen aber demselben Muster.
Was ist erstattungsfähig?
Die Umzugskostenvergütung besteht aus mehreren Bausteinen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Posten (die Werte orientieren sich am BUKG und fallen je nach Bundesland unterschiedlich aus):
| Leistung | Was abgedeckt ist |
|---|---|
| Beförderungsauslagen | Kosten für den Transport des Umzugsguts (Spedition, Transporter) |
| Reisekosten | Fahrten für die Wohnungssuche und die Reise am Umzugstag |
| Pauschvergütung | Pauschale für sonstige Umzugsauslagen – grob mehrere hundert bis über 1.700 Euro, je nach Familienstand; Zuschlag pro Kind |
| Mietentschädigung | Doppelte Mietbelastung, wenn die alte Wohnung nicht rechtzeitig kündbar war |
| Wohnungsvermittlung | Ortsübliche Maklerkosten für die neue Mietwohnung (in Grenzen) |
Die Pauschvergütung für sonstige Auslagen wird ohne Einzelnachweis gewährt – Sie müssen also nicht jede Kleinigkeit belegen. Für größere Posten wie die Spedition sind hingegen Rechnungen und Belege erforderlich; ein Kostenvoranschlag vorab ist empfehlenswert.
Antrag & Fristen
Beide Leistungen gibt es nur auf Antrag – automatisch wird nichts gezahlt. Zuständig ist meist die bezügezahlende Stelle (etwa das Landesamt für Besoldung) oder die personalführende Schulbehörde. Für den Antrag gilt in der Regel eine Ausschlussfrist von einem Jahr: beim Trennungsgeld ab dem Wirksamwerden der Maßnahme, bei der Umzugskostenvergütung ab dem Tag des Umzugs. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert den Anspruch. Halten Sie daher Zusage, Belege und Nachweise (Meldebestätigung, Speditionsrechnung, Fahrtnachweise) frühzeitig bereit.
Praxisbeispiel: Eine Gymnasiallehrerin wird zum neuen Schuljahr an eine 60 Kilometer entfernte Schule versetzt. In den ersten Monaten pendelt sie und erhält Trennungsgeld für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand. Als feststeht, dass die Versetzung dauerhaft ist, holt sie die schriftliche Umzugskostenzusage ein und zieht mit ihrer Familie um. Erstattet werden nun die Speditionskosten, die Reisekosten sowie eine Pauschvergütung für Verheiratete plus Zuschlag für die beiden Kinder. Den Antrag stellt sie innerhalb eines Jahres nach dem Umzug – inklusive aller Belege.
Häufige Fragen
Bekomme ich Trennungsgeld auch, wenn ich nicht umziehe?
Ja. Trennungsgeld ist gerade für die Zeit ohne Umzug gedacht – etwa bei einer Abordnung oder in der Übergangsphase nach einer Versetzung. Voraussetzung ist unter anderem, dass der neue Dienstort weit genug entfernt liegt (meist mehr als rund 30 Kilometer).
Wie hoch ist die Umzugskostenvergütung?
Das hängt vom Umzug und vom Bundesland ab. Beförderungs- und Reisekosten werden gegen Nachweis erstattet; hinzu kommt eine Pauschvergütung für sonstige Auslagen, die grob von mehreren hundert bis über 1.700 Euro reicht und sich nach Familienstand und Kinderzahl richtet.
Welche Frist muss ich beim Antrag beachten?
In der Regel gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr – beim Trennungsgeld ab dem Wirksamwerden der Maßnahme, bei der Umzugskostenvergütung ab dem Umzugstag. Danach erlischt der Anspruch.
Brauche ich vor dem Umzug eine Zusage?
Ja. Die Umzugskostenvergütung setzt fast immer eine schriftliche Umzugskostenzusage der Dienststelle voraus. Ziehen Sie ohne diese Zusage um, besteht meist kein Erstattungsanspruch.
