
Das Streikverbot für Beamte
Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer dürfen in Deutschland nicht streiken. Das Bundesverfassungsgericht hat das Streikverbot für Beamte in einem wegweisenden Urteil von 2018 ausdrücklich bestätigt. Grund: Das Beamtenverhältnis beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Treuepflicht — der Beamte schuldet dem Dienstherrn Loyalität, der Dienstherr schuldet dem Beamten Fürsorge, angemessene Alimentation und Sicherheit.
Was gilt für angestellte Lehrkräfte?
Anders sieht es bei angestellten Lehrerinnen und Lehrern aus, die nicht verbeamtet sind. Sie fallen unter das Tarifrecht und haben grundsätzlich das Recht zu streiken — sofern die Gewerkschaft (z.B. GEW) zu einem rechtmäßigen Streik aufruft. In der Praxis kommt es daher vor, dass in einer Schule angestellte Kollegen streiken, während verbeamtete Kollegen Unterricht halten müssen.
Warum gibt es das Streikverbot?
Das Streikverbot ist verfassungsrechtlich verankert und ergibt sich aus dem Berufsbeamtentum (Art. 33 GG). Der Gedanke: Beamte üben staatliche Hoheitsaufgaben aus. Die Kontinuität staatlicher Aufgabenerfüllung — also auch des Schulunterrichts — muss gewährleistet sein. Als Ausgleich hat der Gesetzgeber das Alimentationsprinzip geschaffen: Der Dienstherr muss Beamte angemessen bezahlen und versorgen, ohne dass diese dafür kämpfen müssen.
Was können Beamte stattdessen tun?
- Mitglied in einer Gewerkschaft wie dbb oder GEW werden (erlaubt)
- An Protestkundgebungen außerhalb der Dienstzeit teilnehmen
- Petitionen und öffentliche Stellungnahmen unterstützen
- Über Personalräte und Verbände Einfluss nehmen
Als Beamter optimal abgesichert?
Warum dürfen Beamte nicht streiken?
Das Streikverbot für Beamte ergibt sich aus dem Alimentationsprinzip: Der Staat als Dienstherr sichert dem Beamten lebenslange Versorgung, unkündbaren Arbeitsplatz und Pension — im Gegenzug schuldet der Beamte Treuepflicht und Streikverbot. Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Prinzip mehrfach bestätigt; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat es 2021 als vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention eingestuft.
| Beschäftigungsform | Streikrecht? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Beamter (Lehramt) | Nein | Art. 33 GG, Beamtenrecht |
| Tarifangestellter (TV-L Lehrer) | Ja | Art. 9 Abs. 3 GG |
| Referendar (Beamter auf Widerruf) | Nein | Beamtenstatut gilt |
| Vertretungslehrer (Angestellter) | Ja | TV-L-Status |
Was können Beamte stattdessen tun?
Beamte können dennoch ihren Unmut äußern und politisch wirken — nur nicht durch Streik. Erlaubte Instrumente: Gewerkschaftsmitgliedschaft und politische Interessenvertretung durch Gewerkschaft, Dienstgespräche und Behördenbeschwerde, politisches Engagement als Privatperson, Mitarbeit in Personalräten (Mitbestimmungsorgan mit echtem Gewicht). GEW und VBE koordinieren auch für Beamte Protestaktionen — nur ohne Arbeitsniederlegung.
Kann ein verbeamteter Lehrer in einem Streik „solidarisch“ mitmachen?
Nein — auch eine freiwillige Teilnahme an einem Streik der Tarifangestellten gilt als Pflichtverletzung für Beamte. Wer streikt, riskiert disziplinarische Konsequenzen. Wer gemeinsam demonstrieren möchte: Das ist als Privatperson außerhalb der Unterrichtszeit erlaubt — aber am Streiktag aktiv dem Dienst fernzubleiben, ist nicht zulässig.
