Nebentätigkeit als Lehrer: Was ist erlaubt und was nicht?

Nebentätigkeit als Lehrer: Was ist erlaubt und was nicht?

Genehmigungspflichtige vs. genehmigungsfreie Nebentätigkeiten

Verbeamtete Lehrkräfte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht alle ohne Weiteres. Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten.

Genehmigungsfrei Genehmigungspflichtig
Ehrenamtliche Tätigkeiten Gewerbliche Tätigkeiten
Verwaltung eigenen Vermögens Nachhilfe gegen Entgelt
Gelegentliche Vorträge Online-Kurse / YouTube (monetarisiert)
Schriftstellerische Tätigkeit (nicht gewerblich) Selbstständige Beratungstätigkeit

Die Fünftel-Grenze: Wie viel darf man verdienen?

Auch genehmigte Nebentätigkeiten sind begrenzt. Als Faustformel gilt: Der Nebenverdienst darf ein Fünftel (20 %) der monatlichen Dienstbezüge nicht regelmäßig übersteigen. Bei einem A13-Lehrer mit ca. 5.000 € brutto wären das rund 1.000 € pro Monat. Bei Überschreitung kann die Genehmigung widerrufen werden.

Nachhilfe geben: Entgeltliche Nachhilfe ist genehmigungspflichtig. Sie wird in der Regel genehmigt, sofern sie nicht zu einem Interessenkonflikt führt — z.B. keine Nachhilfe für eigene Schüler.

Wie beantrage ich eine Genehmigung?

Der Antrag wird beim zuständigen Schulleiter bzw. Schulamt eingereicht. Angeben müssen Sie: Art der Tätigkeit, voraussichtlichen Zeitaufwand und erwartetes Entgelt. Die Behörde prüft, ob die Haupttätigkeit darunter leidet oder ein Interessenkonflikt besteht.

⚠️ Achtung: Wer ohne Genehmigung eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausübt, riskiert Disziplinarmaßnahmen — im schlimmsten Fall eine Gehaltskürzung oder Geldbuße.

Übersicht: Was ist genehmigungspflichtig?

Tätigkeit Genehmigung nötig? Typische Entscheidung
Bücher/Artikel schreiben Nein (unentgeltlich) / Ja (entgeltlich) Wird meist genehmigt
Nachhilfe geben (eigene Schüler) Ja Wird i.d.R. abgelehnt (Interessenkonflikt)
Nachhilfe geben (fremde Schüler) Ja Wird meist genehmigt
Ehrenamt (Verein, Kirche) Nein Anzeigepflichtig, nicht genehmigungspflichtig
Selbstständigkeit nebenberuflich Ja Abhängig von Zeitumfang und Branche
Online-Kurs verkaufen Ja (entgeltlich) Oft genehmigt wenn zeitlich begrenzt

Die Grenze: Wann schadet die Nebentätigkeit dem Hauptamt?

Das Beamtenrecht hat eine klare Linie: Nebentätigkeiten sind erlaubt, solange sie die dienstliche Leistung nicht beeinträchtigen und kein Interessenkonflikt besteht. Die Behörde prüft dafür zwei Faktoren: Zeitumfang (mehr als 8 Stunden/Woche gilt als kritisch) und Inhaltliche Überschneidung (Unterrichtsvorbereitung verkaufen, Eltern als Kunden etc.).

⚠️ Häufiger Fehler: Lehrkräfte verkaufen selbstgemachte Unterrichtsmaterialien auf Plattformen wie Lehrer-Online oder Meinunterricht — das ist eine entgeltliche Nebentätigkeit und genehmigungspflichtig. Wer ohne Genehmigung damit Einkünfte erzielt, riskiert Disziplinarmaßnahmen.

Muss ich Nebeneinkünfte dem Finanzamt melden?

Ja — unabhängig von der Genehmigungspflicht beim Dienstherrn müssen alle Einkünfte steuerlich angegeben werden. Nebenberufliche Einnahmen bis 256 €/Jahr bleiben steuerfrei; darüber greift die reguläre Einkommensteuer. Bei selbstständiger Tätigkeit über 17.500 €/Jahr Umsatz kommt noch Umsatzsteuer hinzu (Kleinunternehmergrenze).

Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren?

In den meisten Bundesländern 4–8 Wochen. Während dieser Zeit darf die Tätigkeit noch nicht ausgeübt werden. Wer dringend starten möchte, kann eine formlose Voranfrage stellen und parallel den offiziellen Antrag einreichen. Keine Reaktion innerhalb von 3 Monaten gilt in einigen Bundesländern als Genehmigung — aber nicht überall, prüfen Sie die jeweilige Landesregelung.

Was passiert, wenn der Dienstherr die Genehmigung grundlos verweigert?

Die Ablehnung muss begründet sein. Ein willkürliches Nein ist rechtswidrig und kann mit einem Widerspruch angefochten werden. Die Gewerkschaft (GEW, VBE) unterstützt bei solchen Verfahren. In der Praxis sind unbegründete Ablehnungen selten — aber als Beamter hast du das Recht auf rechtsfehlerfreie Entscheidung.

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