
Müssen Lehrkräfte ihre Arbeitszeit erfassen – und steht ihnen ein Ausgleich zu, wenn sie dauerhaft länger arbeiten als vorgesehen? Darüber hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 17. September 2026 verhandelt und noch am selben Tag entschieden (Az. 2 C 19.25). Ein pensionierter Grundschulleiter aus Niedersachsen bekommt kein Geld für seine Zuvielarbeit, obwohl ihm das Oberverwaltungsgericht Lüneburg zuvor 31.435,59 Euro zugesprochen hatte. Ob die Arbeitszeit von Lehrkräften nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie gemessen werden muss, hat der Senat dagegen ausdrücklich offengelassen. Unabhängig vom Urteil bewegt sich inzwischen etwas in den Ländern: Seit August 2026 halten an neun Bremer Pilotschulen alle Beschäftigten ihre gesamte Arbeitszeit digital fest – Bremen ist damit das erste Bundesland, das eine Erfassung für Lehrkräfte im Alltag erprobt. Sachsen prüft ein eigenes Pilotprojekt, einen Starttermin gibt es dort noch nicht. Hier lesen Sie, was entschieden ist, was offen bleibt, wie der Bremer Versuch funktioniert, wo die Länder stehen und was Sie als verbeamtete oder angestellte Lehrkraft jetzt tun können. Stand: 28. September 2026.
Worum es im Leipziger Verfahren ging
Der Kläger leitete bis zu seinem Ruhestand eine staatliche Grundschule in Niedersachsen. Für Beamtinnen und Beamte gilt dort im Durchschnitt eine 40-Stunden-Woche (§ 80 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung). Der Schulleiter hatte 2015/2016 an der großen niedersächsischen Arbeitszeitstudie teilgenommen und seine Stunden danach weiter notiert. Laut GEW Niedersachsen ergab sich bei ihm eine dauerhafte Lücke zwischen Soll und Ist von 8 Stunden und 42 Minuten je Woche. Für Januar 2017 bis Juli 2022 wollte er dafür zunächst freie Zeit als Ausgleich.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage am 6. Oktober 2020 ab (13 A 900/18). Nach der Pensionierung verlangte der Schulleiter stattdessen Geld – laut GEW Niedersachsen 54.513,73 Euro plus Zinsen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg gab ihm am 11. Februar 2025 teilweise recht (5 LC 193/20): Wer Lehrkräften laufend neue Aufgaben überträgt, müsse aus Fürsorgepflicht auch empirisch klären, wie lange sie tatsächlich arbeiten. Den ermittelten Umfang kürzte das OVG pauschal um ein Drittel und kam so auf 31.435,59 Euro. Die Revision des Landes ließ das Bundesverwaltungsgericht am 16. Dezember 2025 wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (2 B 23.25). Klären wollte der 2. Senat damals, ob ein Dienstherr die tatsächliche Arbeitszeit von Lehrkräften empirisch untersuchen muss.
Was das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat – und was nicht
Der 2. Senat hob das Urteil des OVG auf und wies die Berufung des Klägers zurück; es bleibt also bei der Klageabweisung aus erster Instanz. Tragend ist laut Pressemitteilung ein Gedanke: Ein Ausgleich für Zuvielarbeit setzt voraus, dass der Dienstherr die Lehrkraft zu den zusätzlichen Stunden herangezogen hat. Das sah das Gericht hier nicht. Die geltend gemachte Arbeitszeit gehe auf eine eigenverantwortliche Entscheidung des Schulleiters zurück.
Dahinter steht das Pflichtstundenmodell, das in allen Bundesländern gilt. Exakt festgelegt ist nur die Zahl der Unterrichtsstunden. Wie viel Zeit Vorbereitung, Korrekturen, Elterngespräche, Konferenzen oder Aufsichten kosten, hängt nach Ansicht des Senats von der Person und vom Einzelfall ab. Mit dem Deputat bestimme der Dienstherr deshalb bei typisierender Betrachtung zugleich, wie viel Zeit für alles Übrige vorgesehen ist. Genügt diese Zeit aus Sicht einer Lehrkraft nicht, muss sie die Überlastung anzeigen und Aufgaben notfalls zurückstellen. Die Wochenarbeitszeit auf eigene Faust auszudehnen und später dafür Geld zu verlangen, ist nach dem Urteil nicht vorgesehen. Für Schulleitungen gilt das erst recht, weil sie ihre Abläufe weitgehend selbst organisieren und Aufgaben teilweise delegieren dürfen.
Ob die Arbeitszeit von Lehrkräften nach der Richtlinie 2003/88/EG gemessen werden müsste, war für das Ergebnis unerheblich und blieb deshalb unbeantwortet. Zur Frage aus dem Zulassungsbeschluss, ob das Land die Arbeitszeit empirisch ermitteln muss, äußert sich die Pressemitteilung nicht. Mehr Klarheit können die schriftlichen Urteilsgründe bringen.
| Frage | Stand nach dem Urteil vom 17.09.2026 |
|---|---|
| Geldausgleich für den klagenden Schulleiter | Entschieden: kein Anspruch; das OVG-Urteil über 31.435,59 Euro ist aufgehoben |
| Voraussetzung eines Ausgleichs für Zuvielarbeit | Entschieden: Heranziehung durch den Dienstherrn; selbst gewählte Zusatzstunden genügen nicht |
| Vorgehen, wenn die Zeit nicht reicht | Laut Gericht: Überlastung anzeigen, Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen |
| Pflicht zur Zeitmessung nach Richtlinie 2003/88/EG | Offengelassen, weil für den Fall nicht erheblich |
| Pflicht des Landes zu empirischen Arbeitszeitstudien | In der Pressemitteilung nicht beantwortet |
Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Plusstunden: Worin der Unterschied liegt
Im Lehrerzimmer heißt schnell alles Überstunden. Beamtenrechtlich hängt aber vom richtigen Begriff ab, ob ein Ausgleich überhaupt in Betracht kommt. Mehrarbeit liegt nach der Erläuterung der GEW Niedersachsen nur vor, wenn der Dienstherr sie ausdrücklich anordnet oder genehmigt. Plusstunden können danach nur zusätzliche Unterrichtsstunden sein. Zuvielarbeit meint Dienst oberhalb des geschuldeten Umfangs, ohne dass Mehrarbeit angeordnet wurde – typisch bei schleichender Verdichtung, wenn neue Aufgaben hinzukommen, aber niemand zusätzliche Stunden anordnet.
Auch der Zeitpunkt zählt. Ein Ausgleich für Zuvielarbeit kommt nach der von der GEW Niedersachsen wiedergegebenen Rechtsprechung erst ab dem Monat in Betracht, der auf die erste schriftliche Geltendmachung folgt; eine E-Mail genügt. Im Leipziger Fall datierte das erste Schreiben vom 11. Oktober 2017, das OVG rechnete daher erst ab dem 1. November 2017. Nach dem Revisionsurteil kommt es zusätzlich darauf an, ob der Dienstherr Sie zu den Stunden tatsächlich herangezogen hat. Wie hoch die Unterrichtsverpflichtung in Ihrem Land ist, zeigt unsere Übersicht der Pflichtstunden nach Bundesland.
Arbeitszeiterfassung: Was EuGH und Bundesarbeitsgericht verlangen
Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 in der Rechtssache C-55/18 (CCOO gegen Deutsche Bank SAE) entschieden, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zu einem System verpflichten müssen, das die tägliche Arbeitszeit jedes Beschäftigten misst. Ohne Messung lasse sich nicht verlässlich feststellen, wie viele Stunden und Überstunden anfallen; Beschäftigte könnten ihre Rechte dann kaum durchsetzen.
Das Bundesarbeitsgericht hat daraus mit seinem Beschluss 1 ABR 22/21 vom 13. September 2022 Folgen für Deutschland abgeleitet: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz müssen Arbeitgeber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit erfassen, sofern der Gesetzgeber keine abweichende Regelung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie getroffen hat. Angestellte Lehrkräfte sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Radio Bremen folgert daraus, dass die Vorgabe auch Lehrkräfte betrifft, bislang aber von keinem Land umgesetzt worden sei. Für Verbeamtete ist die Lage strittig: Die GEW Niedersachsen hält die Anforderungen der Richtlinie auch für Beamtinnen und Beamte für maßgeblich, das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage offengelassen.
Bremen erprobt die Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte
Während in Leipzig über Geld für vergangene Jahre gestritten wurde, testet Bremen, wie eine Erfassung an Schulen künftig aussehen könnte. Seit dem 1. August 2026 dokumentieren an neun Schulen in Bremen und Bremerhaven sämtliche Beschäftigten ihre tägliche Arbeitszeit digital. Gezählt wird nicht mehr nur der Unterricht, sondern auch das, was bisher kaum jemand sah: Vorbereitung, Korrekturen, Elternkontakte, individuelle Förderung, Integration, Pausenaufsichten und weitere Aufgaben rund um den Unterricht. Kein anderes Land hat eine solche Erfassung für Lehrkräfte bisher unter realen Bedingungen gestartet. Einen Überblick über die bundesweite Debatte hat Ende September auch das Deutsche Schulportal veröffentlicht; die folgenden Angaben stützen sich auf die Mitteilungen des Bremer Senats.
Zeitplan und Aufbau des Pilotversuchs
Den Auftrag erteilte der Senat am 27. Mai 2025. Das Vorhaben hat drei Abschnitte. Bis zum 31. Juli 2026 lief die Vorbereitung: Die Bildungsbehörde wählte die Pilotschulen aus, ließ die Technik entwickeln und erarbeitete Regeln dafür, wie die Erfassung rechtlich und organisatorisch ablaufen soll. Die eigentliche Pilotphase umfasst genau ein Schuljahr, vom 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2027. Ab August 2027 wird ausgewertet. Die Pilotschulen sollen einen Querschnitt der Bremer Schullandschaft abbilden; öffentlich genannt ist bisher das Schulzentrum Grenzstraße.
Technisch setzt Bremen auf die App „Untis Arbeitszeit“, die auf den dienstlichen iPads der Beschäftigten läuft. Entwickelt hat sie das Softwareunternehmen Untis, dessen Stundenplanprogramme die Bremer Schulen ohnehin nutzen; den Projektvertrag mit einer Laufzeit bis Ende Juni 2027 hat der Senat am 21. Oktober 2025 freigegeben. Die Schwerbehindertenvertretung und die übrigen Mitbestimmungsgremien waren nach Angaben der Behörde von Anfang an beteiligt, unter anderem wegen der Barrierefreiheit. Begleitet wird der Versuch von der Deutschen Telekom Stiftung. Aus ihrem Schulnetzwerk „Freiräume(n)“ stammen ein Tätigkeitenmodell, das die Aufgaben von Lehrkräften ordnet und mit Zeitanteilen hinterlegt, und ein Kartenset, mit dem Schulleitungen Gespräche über die Arbeitszeit im Kollegium führen können.
Wichtig für Betroffene: Das Unterrichtsdeputat bleibt im Versuch unverändert. Neu ist allein, dass sichtbar wird, wie viel Arbeit darüber hinaus anfällt. Die erhobenen Daten sollen nach Angaben der Behörde nur der Auswertung dienen und nicht dazu, die Leistung einzelner Lehrkräfte zu bewerten. Jede und jeder Beschäftigte soll die eigenen erfassten Zeiten jederzeit einsehen können.
| Bremer Pilotversuch | Stand 28. September 2026 |
|---|---|
| Auftrag | Senatsbeschluss vom 27. Mai 2025 |
| Vorbereitung | bis 31. Juli 2026 |
| Erfassung im Pilotjahr | 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 (ein Schuljahr) |
| Schulen | neun Schulen in Bremen und Bremerhaven, Querschnitt der Schullandschaft |
| Wer erfasst | alle Beschäftigten der Pilotschulen, täglich und vollständig |
| Technik | App „Untis Arbeitszeit“ auf dienstlichen iPads |
| Deputat | unverändert |
| Begleitung und Auswertung | Deutsche Telekom Stiftung; Zwischenauswertung mit dem Institut für Qualitätsentwicklung im Bremer Bildungswesen (IQHB); Auswertung ab August 2027 |
| Langfristiges Ziel | Erfassung für alle Beschäftigten an Schulen und neue Arbeitszeit- und Dienstverordnung – angestrebt, nicht beschlossen |
Praxisbeispiel: Ein Dienstag an einer Pilotschule
Herr Janßen (fiktiv) unterrichtet Deutsch und Geschichte an einer Bremer Oberschule, die am Versuch teilnimmt. Am Dienstag ist er von 7:30 bis 13:15 Uhr in der Schule. In diese 5 Stunden 45 Minuten fallen fünf Unterrichtsstunden, eine Pausenaufsicht und eine Absprache mit der Förderlehrkraft. Nach einer halben Stunde Mittagspause bereitet er von 13:45 bis 15:15 Uhr die nächsten Stunden vor (1 Stunde 30 Minuten). Von 16:30 bis 17:15 Uhr telefoniert er mit zwei Elternhäusern (45 Minuten), anschließend plant er 30 Minuten lang den Elternabend seiner Klasse, der von 19:00 bis 20:30 Uhr dauert (1 Stunde 30 Minuten).
Bisher wäre von diesem Tag nur der Unterricht irgendwo aufgetaucht. Im Pilotversuch trägt Herr Janßen jeden Block mit Beginn, Ende und Art der Tätigkeit in die App ein, die Mittagspause zählt nicht mit. Zusammen ergeben sich 345 + 90 + 45 + 30 + 90 = 600 Minuten, also 10 Stunden Arbeitszeit. Weil er um 20:30 Uhr fertig ist und am Mittwoch wieder um 7:30 Uhr anfängt, bleiben genau 11 Stunden Ruhe – so viel verlangt die EU-Arbeitszeitrichtlinie mindestens. Korrigiert er am Samstag zwei Stunden lang Aufsätze, gehört auch diese Zeit in die App. Genau solche Spitzentage, knappen Ruhezeiten und Wochenendstunden will Bremen sichtbar machen. Die Behörde erwartet, dass sich Freizeitausgleich und Korrekturen der Arbeitszeit auf dieser Grundlage verlässlicher organisieren lassen; wie das im Pilotjahr im Einzelnen geregelt ist, geht aus den bisherigen Veröffentlichungen nicht hervor.
Warum der Start umstritten war
Dem Personalrat Schulen ging das zu langsam. Er hatte im Sommer 2024 beantragt, die Erfassung schon ab Februar 2025 zur Pflicht zu machen und sie ab August 2025 auf alle Schulen auszudehnen. Die Behörde lehnte ab, weil sich die Technik in dieser kurzen Zeit nicht bereitstellen ließ. Eine Einigungsstelle gab dem Personalrat am 6. Februar 2025 recht; der Senat hob diesen Beschluss am 1. April 2025 mit seinem Letztentscheidungsrecht auf und setzte stattdessen auf den Pilotversuch. Das Bremer Oberverwaltungsgericht bestätigte am 7. Januar 2026, dass der Senat über den Zeitpunkt und die technische Umsetzung entscheiden darf. Wie die Erfassung im Einzelnen ausgestaltet wird, bleibt dagegen Sache der Mitbestimmung.
Wie es nach dem Pilotjahr weitergeht
Zum Halbjahreswechsel Anfang 2027 ist eine Zwischenauswertung geplant, an der das IQHB mitwirkt. Am Ende des Pilotjahres werden alle beteiligten Beschäftigten befragt. Ab August 2027 werten Projektgruppe, IQHB und Telekom Stiftung die Umfragen sowie die technischen und organisatorischen Erfahrungen aus; Untis muss laut Vertrag bis Ende Juli 2027 einen Abschlussbericht mit Handlungsempfehlungen vorlegen. Bildungssenator Mark Rackles hat angekündigt, 2027 zu entscheiden, wie sich Belastungsfaktoren senken lassen. Auf Dauer will Bremen eine digitale, dienstrechtlich abgesicherte Erfassung für alle Beschäftigten an Schulen, verankert in einer neu gefassten Arbeitszeit- und Dienstverordnung für Lehrkräfte. Beschlossen ist das nicht: Ob und in welcher Form die Erfassung auf alle Schulen ausgeweitet wird, hängt laut Senatsvorlage von den Erfahrungen im Versuch ab. Für einen Weiterbetrieb der Software rechnet die Vorlage mit rund 10 Euro pro Person und Jahr. Andere Länder verfolgen den Versuch in einem gemeinsamen Austauschgremium, in dem Bremen regelmäßig über Zwischenstände berichtet.
Arbeitszeitstudien und Länder: Wo die Debatte steht
Als Referenz gilt die Niedersächsische Arbeitszeitstudie der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften an der Universität Göttingen, beauftragt von der GEW Niedersachsen. Vom 13. April 2015 bis zum 3. April 2016 hielten 2.869 Lehrkräfte aus 255 Schulen ihre Arbeitszeit täglich minutengenau fest. Laut Endbericht lag die durchschnittliche Arbeitszeit an Grundschulen, Gesamtschulen und Gymnasien über dem Sollwert, der sich an der 40-Stunden-Woche der Verwaltungsbeamten orientiert. Hintergrund: Zum Schuljahr 2014/15 hatte das Land die Unterrichtsverpflichtung an Gymnasien um eine Stunde auf 24,5 Regelstunden angehoben. Das OVG Lüneburg kippte das am 9. Juni 2015, weil die tatsächliche Belastung der Lehrkräfte an Gymnasien nicht empirisch ermittelt worden war. Wie sich die Arbeitszeit grundsätzlich zusammensetzt, erklärt unser Beitrag Arbeitszeit von Lehrern: Wie viele Stunden arbeiten Lehrkräfte wirklich?
Neuere Erhebungen zeichnen kein einheitliches Bild. Für Berlin ergab eine 2025 veröffentlichte Göttinger Studie im Schnitt rund 100 Jahresstunden über dem Soll. In Hamburg lag ein Viertel der Vollzeitkräfte dauerhaft über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Sachsen ließ die Arbeitszeit ein ganzes Schuljahr lang (2024/25) von der Prognos AG untersuchen; beteiligt waren 3.772 Lehrkräfte und 386 Schulleitungen, für die ausgelosten Personen war die Teilnahme Dienstpflicht. Laut Kultusministerium lagen Vollzeitlehrkräfte über das Jahr gerechnet 0,6 Prozent unter ihrem Soll, Teilzeitkräfte 5,8 Prozent darüber und Schulleitungen 7,8 Prozent darüber, im Schnitt 2,6 Stunden pro Woche. In Schulwochen arbeiteten auch Vollzeitkräfte im Mittel 2,4 Stunden mehr als vorgesehen, und die Einzelwerte streuten stark; an der Methodik gibt es Kritik. Hintergründe zu reduziertem Deputat finden Sie in unserem Beitrag zur Teilzeit als Lehrkraft.
Welche Folgen Sachsen aus der Studie zieht, ist erst zum Teil entschieden. Ein Expertengremium hat seine Empfehlungen am 24. März 2026 abgeschlossen; bis Ende 2026 will das Kultusministerium daraus einen Maßnahmenplan zur Entlastung von Lehrkräften und Schulleitungen machen. Bereits in Kraft ist seit dem 1. August 2026 ein freiwilliges Arbeitszeitkonto: Lehrkräfte können drei Jahre lang eine oder zwei Stunden pro Woche mehr unterrichten und diese Stunden nach einem Wartejahr drei Jahre lang wieder abbauen; Schulleitungen und Beamte auf Probe sind ausgenommen. Eine Arbeitszeiterfassung nach Bremer Vorbild ist dagegen nur geplant. Nach Angaben des Kultusministeriums gegenüber dem Deutschen Schulportal werden entsprechende Empfehlungen derzeit geprüft, ein Starttermin für ein Pilotprojekt steht nicht fest, und das Land will zunächst abwarten, was der Bund im Arbeitszeitgesetz regelt. Kultusminister Conrad Clemens hatte im April 2026 laut News4teachers einen Praxistest noch vor der Landtagswahl 2029 in Aussicht gestellt. Eine eigene Ankündigung auf den Seiten des Ministeriums gibt es dazu bislang nicht.
| Land | Stand 28. September 2026 | Einordnung |
|---|---|---|
| Bremen | Pilotphase vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 an neun Schulen; alle Beschäftigten erfassen ihre gesamte Arbeitszeit mit der App „Untis Arbeitszeit“; Auswertung ab August 2027 | wird erprobt |
| Sachsen | Pilotprojekt zur Erfassung laut Kultusministerium in Prüfung, Start offen; Maßnahmenplan zur Entlastung bis Ende 2026; freiwillige Arbeitszeitkonten seit 1. August 2026 | geplant, nicht beschlossen |
| Berlin | GEW Berlin bereitet Musterverfahren vor; wegen eines abgelehnten Antrags soll die Einigungsstelle eingeschaltet werden (Juni 2026) | gefordert |
| Niedersachsen | Kultusministerin Julia Willie Hamburg sieht die Landesposition bestätigt und kündigt weitere Entlastung der Schulen an | Entlastung angekündigt |
Die GEW reagierte enttäuscht. Bundesvorsitzende Maike Finnern nannte es „bedauerlich“, dass sich der Senat nicht zur Arbeitszeiterfassung geäußert habe; die Gewerkschaft will sich weiter für die bundesweit rund 840.000 Lehrkräfte einsetzen. Mehrere GEW-Landesverbände bieten bereits eine App zur Dokumentation an, Tausende Lehrkräfte in Hessen, Berlin und Baden-Württemberg arbeiten schon damit. Der sächsische GEW-Vorsitzende Burkhard Naumann hält eine einfache Aufzeichnung von Beginn, Ende und Pausen für ausreichend und wirbt für ein freiwilliges Modell.
Praxisbeispiel: Überlastung dokumentieren und anzeigen
Frau Kessler (fiktiv) ist verbeamtete Grundschullehrerin mit voller Stelle. Seit Schuljahresbeginn notiert sie täglich Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen. Nach zehn Schulwochen vergleicht sie die Notizen mit ihrer rechnerischen Soll-Zeit pro Schulwoche und liegt im Schnitt 3,5 Stunden darüber: 10 × 3,5 = 35 Stunden.
Nach dem Leipziger Urteil kann sie für diese Stunden keinen Ausgleich erwarten, solange sie die Zeit aus eigenem Entschluss aufbringt. Am 20. Oktober schickt sie ihrer Schulleitung deshalb eine Überlastungsanzeige per E-Mail, legt ihre Aufzeichnungen bei, nennt die zusätzlichen Aufgaben – etwa Förderpläne und Ganztagskoordination – und bittet um eine Entscheidung, was zurückgestellt werden soll. Nach der von der GEW Niedersachsen beschriebenen Regel käme ein Ausgleich frühestens ab dem 1. November in Betracht. Blieben es bis Schuljahresende 3,5 Stunden pro Woche, kämen bei angenommenen 26 weiteren Schulwochen 26 × 3,5 = 91 Stunden zusammen. Entscheidend ist nun die Reaktion: Setzt die Schulleitung Prioritäten, sinkt die Belastung. Besteht sie trotz Anzeige darauf, dass alles erledigt wird, stellt sich die Frage der Heranziehung neu – darauf gibt die Pressemitteilung keine Antwort; sprechen Sie in diesem Fall Personalrat oder Gewerkschaft an.
Zum Vergleich der echte Fall: Das OVG hatte die 8 Stunden 42 Minuten pro Woche (522 Minuten) um ein Drittel gekürzt, weil ein Teil davon freiwilliges Engagement gewesen sei. Aus 522 × 2/3 wurden 348 Minuten, also 5 Stunden 48 Minuten wöchentlich – Grundlage der 31.435,59 Euro, die mit dem Revisionsurteil entfallen.
Was Sie jetzt konkret tun können
Auch ohne Erfassungspflicht an Ihrer Schule lohnt es sich, die eigene Arbeitszeit festzuhalten; Beginn, Ende und Pausen reichen für einen belastbaren Überblick. Reicht die Zeit dauerhaft nicht, zeigen Sie die Überlastung schriftlich an und bitten um eine Festlegung, welche Aufgaben warten können – genau diesen Weg beschreibt das Bundesverwaltungsgericht. Bewahren Sie die Antwort auf und stellen Sie Aufgaben erst nach Absprache zurück. Ziehen Sie früh den Personalrat hinzu. Arbeiten Sie an einer der Bremer Pilotschulen, tragen Sie auch Zeiten am Abend, am Wochenende und in den Ferien in die App ein und werfen Sie regelmäßig einen Blick auf Ihre Übersicht – in die Auswertung fließt nur ein, was erfasst ist. Angestellte Lehrkräfte können zusätzlich auf die Erfassungspflicht des Arbeitgebers aus dem BAG-Beschluss verweisen. Was eine Gewerkschaftsmitgliedschaft kostet und bringt, lesen Sie in unserem Beitrag zur GEW und anderen Lehrergewerkschaften. Soll ein Anspruch notfalls vor Gericht durchgesetzt werden, gehört auch das Kostenrisiko auf den Prüfstand; welchen Kostenschutz eine Rechtsschutzversicherung bieten kann, erklärt ein eigener Beitrag.
Häufige Fragen zu Arbeitszeiterfassung und Zuvielarbeit
Müssen Lehrkräfte ihre Arbeitszeit erfassen?
Eine flächendeckende Erfassung an Schulen gibt es bislang nicht. Für Arbeitnehmer verlangt das Bundesarbeitsgericht seit 2022, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit erfassen. Bremen erprobt die Erfassung seit August 2026 an neun Schulen; ob die EU-Vorgaben auch für verbeamtete Lehrkräfte gelten, hat das Bundesverwaltungsgericht offengelassen.
Wie läuft die Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte in Bremen ab?
An neun Pilotschulen in Bremen und Bremerhaven halten alle Beschäftigten vom 1. August 2026 bis zum 31. Juli 2027 ihre gesamte Arbeitszeit in einer App auf dem dienstlichen iPad fest, also auch Vorbereitung, Korrekturen und Elternarbeit. Das Deputat bleibt gleich. Ausgewertet wird ab August 2027; eine Erfassung an allen Schulen ist angestrebt, aber nicht beschlossen.
Führt Sachsen eine Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte ein?
Beschlossen ist sie nicht. Nach einer landesweiten Arbeitszeitstudie im Schuljahr 2024/25 prüft das Kultusministerium ein Pilotprojekt, einen Starttermin gibt es noch nicht. Eingeführt hat Sachsen zum Schuljahr 2026/27 freiwillige Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte.
Was hat das Bundesverwaltungsgericht am 17. September 2026 entschieden?
Ein Grundschulleiter aus Niedersachsen hat keinen Anspruch auf Geld für Zuvielarbeit, weil ihn das Land nicht zu den zusätzlichen Stunden herangezogen hat (2 C 19.25). Das OVG-Urteil über 31.435,59 Euro ist aufgehoben.
Gilt das Urteil nur für Schulleitungen?
Entschieden wurde der Fall eines Schulleiters. Die Begründung stützt sich aber auf das Pflichtstundenmodell aller Lehrkräfte: Wer mit der Zeit nicht auskommt, soll die Überlastung anzeigen. Für Schulleitungen gilt das nach dem Gericht in besonderem Maß.
Was unterscheidet Mehrarbeit von Zuvielarbeit?
Mehrarbeit ordnet der Dienstherr ausdrücklich an oder genehmigt sie. Zuvielarbeit entsteht, wenn der Dienst das geschuldete Maß übersteigt, ohne dass Mehrarbeit angeordnet wurde.
Kann ich Zuvielarbeit rückwirkend geltend machen?
Nach der von der GEW Niedersachsen dargestellten Rechtsprechung nur ab dem Monat nach der ersten schriftlichen Geltendmachung. Seit dem Leipziger Urteil muss zudem eine Heranziehung durch den Dienstherrn vorliegen.
Stand: 28. September 2026. Grundlage sind die Pressemitteilung Nr. 68/2026 des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Zulassungsbeschluss 2 B 23.25, die Pressemitteilung Nr. 61/19 des EuGH zu C-55/18, der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts 1 ABR 22/21, die FAQ Arbeitszeiterfassung der GEW Niedersachsen, die Angaben der Kooperationsstelle der Universität Göttingen und der Endbericht der Niedersächsischen Arbeitszeitstudie, die Pressemitteilungen des Bremer Senats vom 14. August 2025, 7. Januar 2026 und 15. Juni 2026, die Senatsvorlage vom 21. Oktober 2025 zum Projektvertrag mit Untis, die Angaben des Sächsischen Kultusministeriums zur Arbeitszeituntersuchung, zu ihren Ergebnissen, zur Modernisierungsagenda und zu den Arbeitszeitkonten, die Richtlinie 2003/88/EG sowie Berichte von Legal Tribune Online, Radio Bremen, News4teachers und dem Deutschen Schulportal. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; sie ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Personalrat oder Ihre Gewerkschaft.