Unabhängig · werbefreiGehalt & BesoldungRatgeberKontakt

Überlastungsanzeige für Lehrkräfte: Rechte, Ablauf und Muster

Beruf & Verbeamtung

Wenn sich Ihre Aufgaben in der verfügbaren Zeit nicht mehr bewältigen lassen, sollten Sie das schriftlich melden. Dafür gibt es die Überlastungsanzeige: Sie setzt Schulleitung und Dienstherrn in Kenntnis und verlangt eine Entscheidung darüber, wie es weitergeht. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2026 (Az. 2 C 19.25) hat sie zusätzliches Gewicht. Hier lesen Sie, worauf sich die Anzeige stützt, wie sie sich von der Remonstration unterscheidet, wie Thüringen und Sachsen-Anhalt das Verfahren regeln und wie Sie eine Anzeige aufsetzen – mit Muster. Stand: 9. Oktober 2026.

Was eine Überlastungsanzeige ist und wozu sie dient

Die Überlastungsanzeige ist eine schriftliche Mitteilung an Schulleitung oder Schulbehörde: Unter den gegebenen Bedingungen können Sie Ihre Aufgaben nicht mehr vollständig oder nicht mehr mit der nötigen Sorgfalt erfüllen. Gesetzlich definiert ist der Begriff nicht; er stammt aus der Praxis und findet sich inzwischen in Dienstvereinbarungen mehrerer Länder. Als typische Ursachen nennt etwa Sachsen-Anhalt dauerhaft fehlendes Personal, schlecht organisierte Abläufe und unzureichende Arbeitsbedingungen.

Die Anzeige hat drei Zwecke. Die Schule weiß nachweislich Bescheid und kann gegensteuern. Die Entscheidung, was Vorrang hat und was warten muss, liegt dann bei Schulleitung und Schulaufsicht. Und es ist festgehalten, wann Sie worauf hingewiesen haben – wichtig, falls später etwas schiefgeht, etwa eine Aufsicht ausfällt. Die Dienstvereinbarung in Sachsen-Anhalt nennt ausdrücklich das Ziel, Gesundheitsgefahren abzuwenden und Haftungsansprüchen vorzubeugen. Ein Freibrief ist die Anzeige nicht: Ihre Dienstpflichten bestehen weiter.

Rechtsgrundlagen: Arbeitsschutz, Fürsorgepflicht, Arbeitsvertrag

Gemeinsame Grundlage für verbeamtete und angestellte Lehrkräfte ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es gilt auch für Beamte: § 2 Abs. 2 Nr. 4 ArbSchG zählt sie zu den Beschäftigten, und § 20 Abs. 1 überlässt dem Landesrecht die Frage, ob die auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen für Landesbeamte gelten. Der Dienstherr muss die Gefährdungen am Arbeitsplatz beurteilen; als mögliche Ursachen nennt § 5 Abs. 3 ausdrücklich die Gestaltung der Arbeitszeit und psychische Belastungen. Beschäftigte müssen nach § 15 nach ihren Möglichkeiten für die eigene Gesundheit und die der Betroffenen sorgen – in der Schule also auch der Schülerinnen und Schüler – und nach § 16 Abs. 1 eine festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr unverzüglich melden. Auf diese beiden Vorschriften stützen Gewerkschaften wie die GEW Sachsen die Überlastungsanzeige.

Für Beamtinnen und Beamte kommt die Fürsorgepflicht hinzu: Nach § 45 BeamtStG sorgt der Dienstherr für ihr Wohl und schützt sie bei der amtlichen Tätigkeit – das kann er nur, wenn er von der Überlastung weiß. Bei angestellten Lehrkräften verpflichtet das Arbeitsverhältnis beide Seiten zur Rücksicht auf die Interessen der anderen (§ 241 Abs. 2 BGB); drohende Schäden sollten Sie dem Arbeitgeber deshalb rechtzeitig mitteilen.

Vorschrift Betrifft Kerngehalt
§ 2 Abs. 2 ArbSchG auch Beamte zählen zu den Beschäftigten
§ 5 Abs. 3 ArbSchG Dienstherr/Arbeitgeber Gefährdungsbeurteilung umfasst Arbeitszeit und psychische Belastung
§§ 15, 16 ArbSchG alle Beschäftigten nach Möglichkeit für Gesundheit sorgen, unmittelbare erhebliche Gefahren melden
§ 17 ArbSchG alle Beschäftigten nach erfolgloser Beschwerde Weg zur Behörde, ohne Nachteile
§ 45 BeamtStG Landesbeamte Fürsorgepflicht des Dienstherrn
§§ 241, 612a BGB Angestellte Rücksichtnahme, Maßregelungsverbot

Abgrenzung: Überlastungsanzeige ist keine Remonstration

Die Remonstration nach § 36 BeamtStG betrifft die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung. Bedenken tragen Sie unverzüglich auf dem Dienstweg vor; hält die vorgesetzte Person an der Anordnung fest, wenden Sie sich an die nächsthöhere Ebene. Wird sie dort bestätigt, müssen Sie sie ausführen, sind aber von der eigenen Verantwortung befreit – außer wenn das Verlangte die Menschenwürde verletzt oder erkennbar strafbar oder ordnungswidrig ist.

Die Überlastungsanzeige fragt dagegen nicht, ob eine Weisung rechtmäßig ist, sondern ob sich Ihre Aufgaben insgesamt in der verfügbaren Zeit ordnungsgemäß erfüllen lassen. Sie wendet sich nicht gegen eine einzelne Anordnung, sondern beschreibt eine Lage. Für angestellte Lehrkräfte gilt § 36 BeamtStG nicht. Mehr zu Folgepflicht und Remonstration lesen Sie im Überblick zum Beamtenrecht.

Warum die Anzeige seit dem Leipziger Urteil mehr Gewicht hat

Am 17. September 2026 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein pensionierter niedersächsischer Grundschulleiter kein Geld für die von ihm geltend gemachte Zuvielarbeit erhält (Az. 2 C 19.25). Das Verfahren haben wir im Beitrag Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte ausführlich dargestellt. Für die Überlastungsanzeige zählt ein Gedanke aus der Pressemitteilung des Gerichts: Ein Ausgleich setzt voraus, dass der Dienstherr die Lehrkraft zu der zusätzlichen Arbeit herangezogen hat. Festgelegt ist im Pflichtstundenmodell, wie es in Niedersachsen gilt, nur die Unterrichtszeit (siehe Pflichtstunden nach Bundesland); Vorbereitung, Korrekturen und Konferenzen sollen in der übrigen Arbeitszeit Platz finden. Reicht diese nicht, muss die Lehrkraft nach Auffassung des Senats die Überlastung anzeigen und Aufgaben gegebenenfalls zurückstellen. Ihre Arbeitszeit aus eigenem Entschluss auszudehnen und später einen Ausgleich zu verlangen, steht ihr nicht zu.

Wie Juristen das einordnen, berichtete News4teachers am 23. September 2026: Anwälte der Kieler Kanzlei Graf von Kerssenbrock & Kollegen sehen in einer fundierten Anzeige ein Mittel, das den Dienstherrn nötigt, selbst über Vorrang, Zurückstellung und Entlastung zu entscheiden. Eigenmächtig einstellen dürften Beamte Dienstpflichten aber nicht. Skeptisch sind laut dem Bericht die Verbände: Der VBE-Bundesvorsitzende Tomi Neckov bezweifelt, dass der Weg ohne praktikable Zeiterfassung im Alltag trägt; die GEW hält das Zurückstellen von Aufgaben an Schulen für schwer umsetzbar.

Wichtig: Dass eine Anzeige einen Anspruch auf Ausgleich sichert, lässt sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Was gilt, wenn die Schulleitung trotz Anzeige auf allen Aufgaben besteht, lässt die Pressemitteilung offen. Wer Ausgleich für Zuvielarbeit anmelden will, sollte den Zeitpunkt beachten: Die GEW Niedersachsen nennt in ihren FAQ, die noch vor dem Leipziger Urteil entstanden, als frühesten Zeitpunkt den Monat nach der ersten schriftlichen Geltendmachung; eine E-Mail genüge. Ob dieser Schritt sinnvoll ist, klären Sie mit Personalrat oder Gewerkschaft.

So reichen Sie eine Überlastungsanzeige ein

Zeitpunkt und Adressat

Melden Sie sich, sobald absehbar ist, dass die Überlastung nicht nur ein paar Tage dauert – etwa bei dauerhaften Vertretungen, einer zusätzlichen Klasse oder wenn Korrekturen und Aufsichten nicht mehr sorgfältig zu leisten sind. Ein Schaden muss dafür nicht eingetreten sein, betont die GEW Sachsen. Notieren Sie vorher einige Wochen lang Beginn, Ende, Pausen und die wichtigsten Tätigkeiten; Zahlen überzeugen mehr als ein allgemeiner Hinweis auf Stress.

Adressat ist in der Regel die Schulleitung, auch wenn die Lösung beim Schulamt liegt – so halten Sie den Dienstweg ein. Eine Kopie geht an den Personalrat, ein Exemplar behalten Sie selbst, wie es die GEW Sachsen empfiehlt. Bei Schwerbehinderung oder Gleichstellung kann die Schwerbehindertenvertretung einbezogen werden. Anzeigen von Schulleitungen gehen in Sachsen-Anhalt direkt an das Landesschulamt.

Form und Inhalt

Eine bestimmte Form schreibt kein Gesetz vor; die Schriftform ist trotzdem dringend zu empfehlen, weil nur sie später etwas beweist. Manche Länder nutzen Formblätter, die ein vereinbartes Verfahren auslösen – Sachsen laut GEW Sachsen, Thüringen laut News4teachers. In die Anzeige gehören: wer Sie sind und wo Sie eingesetzt sind, seit wann und worin die Überlastung besteht, die Ursachen aus Ihrer Sicht, die befürchteten Folgen für Arbeit, Gesundheit oder die Sicherheit anderer und Ihre Vorschläge. Das entspricht im Kern den Mindestangaben der Dienstvereinbarung in Sachsen-Anhalt. Bleiben Sie sachlich und beschreiben Sie Aufgaben statt Personen.

Muster: Überlastungsanzeige (frei anpassbar)

Von: [Name], Lehrkraft an der [Schule], [Fächer], [Vollzeit/Teilzeit] · An: Schulleitung der [Schule], auf dem Dienstweg · Kopie: Personalrat · Datum: [Datum]

Betreff: Überlastungsanzeige

Sehr geehrte [Anrede und Name], hiermit zeige ich an, dass ich meine Aufgaben seit dem [Datum] in der verfügbaren Arbeitszeit nicht mehr vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen kann.

  • Ausgangslage: [z. B. zusätzliche Klasse, dauerhafte Vertretungen, neue Koordinationsaufgabe]
  • Umfang: Laut meinen beigefügten Aufzeichnungen [Zeitraum] arbeite ich im Schnitt [Zahl] Stunden pro Woche über meiner rechnerischen Sollzeit.
  • Folgen: [z. B. Klassenarbeiten verspätet, Förderpläne offen, Aufsichten nicht verlässlich; gesundheitlich: Erschöpfung]
  • Ursachen aus meiner Sicht: [z. B. unbesetzte Stelle, größere Klassen]
  • Vorschläge: [z. B. Koordination abgeben, Vertretungen begrenzen, Projekt verschieben]

Ich bitte Sie, festzulegen, welche Aufgaben Vorrang haben und welche zurückgestellt werden, und mir dies schriftlich mitzuteilen. Für ein Gespräch, gern mit dem Personalrat, stehe ich bereit. Bitte bestätigen Sie den Eingang. Bis zu Ihrer Entscheidung erfülle ich meine Dienstpflichten weiter nach Kräften.

Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift]

Was nach der Anzeige passiert

Wie die Schule reagieren muss, regeln die Gesetze nicht im Einzelnen. Abläufe und Fristen stehen meist in Dienstvereinbarungen, die Ministerien mit den Personalvertretungen schließen.

Thüringen: Dienstvereinbarung seit August 2026 (Pressebericht)

Nach einem Bericht von News4teachers vom 8. Oktober 2026, der auf einem Beitrag der GEW Thüringen beruht, gilt in Thüringen seit dem 1. August 2026 eine Dienstvereinbarung zum Umgang mit Überlastungsanzeigen an Schulen. Sie legt laut dem Bericht ein festes Verfahren fest, wie Schulleitungen mit eingehenden Anzeigen umgehen. Eine amtliche Veröffentlichung des Wortlauts haben wir nicht gefunden; den genauen Ablauf und die Fristen erfahren Sie beim Personalrat Ihrer Schule oder beim Staatlichen Schulamt.

Hintergrund ist laut demselben Bericht auch die angehobene Altersgrenze für Abminderungsstunden: von 55 auf 60 Jahre, ohne Übergangsregelung. Nach dem Bericht müssen viele ältere Lehrkräfte deshalb seit Schuljahresbeginn wieder mehr unterrichten. Die GEW Thüringen hält die Dienstvereinbarung für ein wirksames Mittel gegen gesundheitliche Gefährdungen, sieht aber eine Grenze: Stunden, die aus politischen Vorgaben folgen, verschwinden durch das Verfahren nicht.

Sachsen-Anhalt: Fristen und zweite Stufe

Im Wortlaut veröffentlicht ist die Dienstvereinbarung, die das Bildungsministerium Sachsen-Anhalt mit den Interessenvertretungen der Lehrkräfte geschlossen und am 2. Dezember 2020 bekannt gemacht hat. Die Schulleitung informiert danach unverzüglich die Interessenvertretungen, sofern die Lehrkraft das nicht ausschließt, und führt ein Erstgespräch. Hält sie die Anzeige für begründet, teilt sie die Maßnahmen binnen vier Wochen nach dem Gespräch schriftlich mit. Hält sie sie für unbegründet, kann die Lehrkraft binnen zwei Wochen das Landesschulamt einschalten. Zusammenhängende Anzeigen mehrerer Lehrkräfte können gemeinsam erörtert werden.

Müssen Sie Nachteile befürchten?

Für angestellte Lehrkräfte gilt das Maßregelungsverbot des § 612a BGB: Wer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt, darf deshalb nicht benachteiligt werden. Halten Beschäftigte die Schutzmaßnahmen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für unzureichend und hilft der Arbeitgeber ihrer Beschwerde nicht ab, dürfen sie nach § 17 Abs. 2 ArbSchG die zuständige Behörde einschalten, ebenfalls ohne Nachteile. Bei Beamtinnen und Beamten stützt sich der Schutz vor allem auf die Fürsorgepflicht und, wo vorhanden, auf die Dienstvereinbarung; Sachsen-Anhalt schließt Nachteile durch eine Anzeige ausdrücklich aus. Beamtinnen und Beamten auf Probe sowie befristet Beschäftigten rät die GEW Sachsen, sich vorher gewerkschaftlich unterstützen zu lassen (siehe GEW und andere Lehrergewerkschaften).

Praxisbeispiel: Herr Brandt meldet seine Überlastung

Herr Brandt (Name und Einzelheiten erfunden), 58, unterrichtet als Beamter Mathematik und Physik an einer Thüringer Regelschule. Seit Schuljahresbeginn ist seine Altersabminderung entfallen; zugleich hat er die Klasse einer langfristig erkrankten Kollegin übernommen. Vier Wochen lang notiert er Beginn, Ende, Pausen und Korrekturzeiten. Ergebnis: Im Schnitt liegt er gut fünf Stunden pro Woche über seiner rechnerischen Sollzeit, Klassenarbeiten gibt er verspätet zurück, und er schläft schlecht.

Er reicht seine Anzeige mit den Aufzeichnungen schriftlich bei der Schulleitung ein, der Personalrat erhält eine Kopie. Die Schulleiterin bestätigt den Eingang und lädt ihn mit einem Personalratsmitglied zum Gespräch. Vereinbart wird, dass er die Organisation des Mathematikwettbewerbs abgibt und bis zum Halbjahr keine weiteren Vertretungen übernimmt. Nach einigen Wochen ziehen beide Bilanz. Die zusätzlichen Pflichtstunden kann die Schule nicht ändern; diesen Punkt gibt die Schulleiterin an das Staatliche Schulamt weiter. Herr Brandt kann jederzeit belegen, wann er seine Lage gemeldet hat.

Häufige Fragen

Bin ich verpflichtet, eine Überlastungsanzeige zu stellen?

Eine festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit müssen Beschäftigte nach § 16 Abs. 1 ArbSchG unverzüglich melden; ob eine Überlastung diese Schwelle erreicht, hängt vom Einzelfall ab. In Thüringen regelt laut News4teachers seit August 2026 eine Dienstvereinbarung, wie solche Anzeigen bearbeitet werden. Und das Bundesverwaltungsgericht hat laut seiner Pressemitteilung – in einem Streit um Ausgleich für Zuvielarbeit – festgehalten, dass eine Lehrkraft, deren Zeit nicht reicht, die Überlastung anzeigen muss, statt ihre Arbeitszeit eigenmächtig auszudehnen.

Reicht eine E-Mail an die Schulleitung?

Grundsätzlich ja, solange sie nachweisbar ankommt; die GEW Niedersachsen hält eine E-Mail für die Geltendmachung von Zuvielarbeit für ausreichend. Gibt es in Ihrem Land ein Formblatt, verwenden Sie es, weil damit das vereinbarte Verfahren beginnt. Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung.

Bekomme ich durch die Anzeige einen Ausgleich für Mehrarbeit?

Nicht automatisch. Die Anzeige soll Schulleitung und Dienstherrn dazu bringen, über Prioritäten zu entscheiden; einen Anspruch auf Geld oder Freizeit begründet sie für sich genommen nicht. Was gilt, wenn trotz Anzeige alle Aufgaben bleiben, lässt die Pressemitteilung zum Leipziger Urteil offen.

Darf ich nach der Anzeige Aufgaben liegen lassen?

Nicht eigenmächtig. Die Anzeige entbindet nicht von den Dienstpflichten und erlaubt keine eigenmächtige Abhilfe. Welche Aufgaben zurückgestellt werden, lassen Sie die Schulleitung festlegen – darum bittet auch das Muster. Bis dahin erledigen Sie Ihre Aufgaben nach Kräften und halten fest, was liegen bleibt. Wer die Belastung dauerhaft senken will, kann auch über Teilzeit nachdenken; anhaltende Erschöpfung sollten Sie ernst nehmen – mehr dazu im Beitrag Burnout bei Lehrern.

Quellen

Stand: 9. Oktober 2026. Maßgeblich sind die amtlichen Gesetzestexte, die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die Dienstvereinbarungen Ihres Landes; Presse- und Verbandsangaben sind als solche gekennzeichnet. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; sie ersetzen keine rechtliche Prüfung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihren Personalrat oder Ihre Gewerkschaft.

Nach oben scrollen