Schwerbehinderung Lehrer — Rechte, Pension & Nachteilsausgleich

Schwerbehinderung Lehrer — Rechte, Pension & Nachteilsausgleich
Beamtenrecht

Schwerbehinderung als Lehrer und Beamter

Besondere Rechte für schwerbehinderte Lehrkräfte: Nachteilsausgleich, Deputatsreduzierung, Zusatzurlaub, Frühpensionierung und Kündigungsschutz im Überblick.

GdB 50
Schwelle für Schwerbehindertenstatus
5 Tage
Zusatzurlaub pro Jahr
ab 62
Frühpensionierung möglich
§ 164 SGB IX
Nachteilsausgleich Beamte

Was bedeutet Schwerbehinderung im Beamtenverhältnis?

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anerkannt bekommt. Das Versorgungsamt stellt den GdB fest und stellt den Schwerbehindertenausweis aus. Für verbeamtete Lehrer gelten dieselben Schutzrechte wie für alle schwerbehinderten Beamten — ergänzt durch schulrechtliche Sonderregelungen der Bundesländer.

Gleichgestellte Personen: Wer einen GdB zwischen 30 und 49 hat und ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, kann bei der Agentur für Arbeit Gleichstellung beantragen und profitiert dann von denselben Schutzrechten wie Schwerbehinderte.

Nachteilsausgleich und besondere Rechte im Schulalltag

Deputatsreduzierung

Viele Bundesländer gewähren schwerbehinderten Lehrkräften eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats von 1–3 Wochenstunden. Der genaue Umfang hängt vom GdB und vom jeweiligen Bundesland ab. Der Antrag läuft über die zuständige Schulbehörde.

Zusatzurlaub (5 Tage jährlich)

Schwerbehinderte haben nach § 208 SGB IX Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Für verbeamtete Lehrer wird dieser Zusatzurlaub je nach Bundesland unterschiedlich auf den Ferienanspruch angerechnet.

Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung

Der Dienstherr ist verpflichtet, den Arbeitsplatz behinderungsgerecht zu gestalten — ergonomische Möbel, technische Hilfsmittel, barrierefreier Zugang. Die Kosten trägt in der Regel das Integrationsamt.

Schutz vor Versetzung

Eine Versetzung an eine andere Schule darf nicht ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV) erfolgen. Schwerbehinderte Lehrer können einer Versetzung widersprechen, wenn diese ihre Behinderung unzumutbar verschlechtert.

Frühpensionierung für schwerbehinderte Lehrer

Schwerbehinderte Beamte können auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten. Die Altersgrenzen variieren je nach Bundesland:

Regelung Alter Versorgungsabzug
Reguläre Pensionsgrenze 67 Jahre keiner
Antragsruhestand Schwerbehinderung ab 62 Jahre (je nach Land) 0,3 % pro Monat, max. 10,8 %
Dienstunfähigkeit (gesundheitlich) jederzeit möglich Mindestversorgung gesichert
Achtung Versorgungsabzug: Wer 5 Jahre früher als geplant in Pension geht, verliert dauerhaft 18 % der möglichen Pension (60 Monate × 0,3 %). Eine individuelle Berechnung beim Dienstherrn lohnt sich vor dem Antrag.

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beamte

Verbeamtete Lehrer können grundsätzlich nicht „gekündigt“ werden. Das Beamtenverhältnis endet nur durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Eintritt in den Ruhestand. Jede Maßnahme, die schwerbehinderte Beamte betrifft, muss jedoch die Schwerbehindertenvertretung (SBV) einbeziehen.

Für angestellte Lehrer (TV-L) gilt ein stärkerer Schutz: Eine ordentliche Kündigung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts möglich (§ 168 SGB IX). Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam.

So beantragst du den Schwerbehindertenausweis

  1. Antrag beim Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten stellen (in vielen Ländern online)
  2. Ärztliche Befundberichte und Atteste zusammenstellen und einreichen
  3. Versorgungsamt stellt GdB fest und stellt Schwerbehindertenausweis aus
  4. Ausweis bei der Schulbehörde vorlegen, um Sonderrechte geltend zu machen
  5. Ggf. Widerspruch einlegen, wenn der GdB zu niedrig festgestellt wurde
Gut zu wissen: Das Anerkennungsverfahren beim Versorgungsamt dauert in der Regel 3–6 Monate. Alle Befundberichte sorgfältig aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Fragen zu Pension und Dienstunfähigkeit als schwerbehinderter Lehrer?

Dienstunfähigkeitsversicherung →

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