Schwerbehinderung Lehrer — Rechte, Pension & Nachteilsausgleich

Beamtenrecht

Schwerbehinderung als Lehrer und Beamter

Besondere Rechte für schwerbehinderte Lehrkräfte: Nachteilsausgleich, Deputatsreduzierung, Zusatzurlaub, Frühpensionierung und Kündigungsschutz im Überblick.

GdB 50
Schwelle Schwerbehindertenstatus
5 Tage
Zusatzurlaub jährlich
ab 62
Frühpensionierung möglich
§ 164 SGB IX
Nachteilsausgleich Beamte

Was bedeutet Schwerbehinderung im Beamtenverhältnis?

Als schwerbehindert gilt, wer einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 anerkannt bekommt. Das Versorgungsamt stellt den GdB fest und stellt den Schwerbehindertenausweis aus. Für verbeamtete Lehrer gelten dieselben Schutzrechte wie für alle schwerbehinderten Beamten — ergänzt durch schulrechtliche Sonderregelungen.

Gleichgestellte Personen: Wer einen GdB zwischen 30 und 49 hat, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragen und genießt dann denselben Schutz wie Schwerbehinderte.

Nachteilsausgleich und besondere Rechte

Deputatsreduzierung

Viele Bundesländer gewähren schwerbehinderten Lehrkräften eine Ermäßigung des Unterrichtsdeputats von 1–3 Wochenstunden. Der Antrag läuft über die zuständige Schulbehörde.

Zusatzurlaub (5 Tage/Jahr)

Nach § 208 SGB IX haben schwerbehinderte Beschäftigte Anspruch auf 5 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Für verbeamtete Lehrer wird dies je nach Bundesland unterschiedlich auf den Ferienanspruch angerechnet.

Behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung

Der Dienstherr ist verpflichtet, den Arbeitsplatz behinderungsgerecht zu gestalten — ergonomische Möbel, technische Hilfsmittel, barrierefreier Zugang. Die Kosten trägt in der Regel das Integrationsamt.

Schutz vor Versetzung

Eine Versetzung an eine andere Schule darf nicht ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erfolgen. Schwerbehinderte Lehrer können widersprechen, wenn die Versetzung ihre Situation unzumutbar verschlechtert.

Frühpensionierung für schwerbehinderte Lehrer

Schwerbehinderte Beamte können auf eigenen Antrag vorzeitig in den Ruhestand treten. Die Altersgrenzen variieren je nach Bundesland:

Regelung Alter Versorgungsabzug
Reguläre Pensionsgrenze 67 Jahre keiner
Antragsruhestand Schwerbehinderung ab 62 Jahre (je nach Land) 0,3 % pro Monat, max. 10,8 %
Dienstunfähigkeit jederzeit möglich Mindestversorgung gesichert
Achtung Versorgungsabzug: Wer 5 Jahre früher in Pension geht, verliert dauerhaft bis zu 18 % der möglichen Pension. Eine individuelle Berechnung beim Dienstherrn lohnt sich.

Kündigungsschutz für schwerbehinderte Beamte

Verbeamtete Lehrer können grundsätzlich nicht gekündigt werden. Für angestellte Lehrer (TV-L) gilt jedoch: Eine ordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts möglich (§ 168 SGB IX).

So beantragst du den Schwerbehindertenausweis

  1. Antrag beim Versorgungsamt oder Amt für soziale Angelegenheiten stellen
  2. Ärztliche Befundberichte und Atteste zusammenstellen
  3. Versorgungsamt stellt GdB fest und stellt Ausweis aus
  4. Ausweis bei der Schulbehörde vorlegen
  5. Ggf. Widerspruch einlegen, wenn GdB zu niedrig festgestellt wurde
Gut zu wissen: Das Verfahren dauert in der Regel 3–6 Monate. Alle Befundberichte sorgfältig aufbewahren.

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