Kurze Antwort: Ja. Stand Oktober 2026 verbeamten alle 16 Länder neu eingestellte Lehrerinnen und Lehrer im Regelfall – Berlin seit 2023 wieder, Sachsen seit 2019, Thüringen seit 2017 und Mecklenburg-Vorpommern seit 2014. Trotzdem wird so offen wie lange nicht über ein Ende der Lehrerverbeamtung gestritten: Sachsens Kultusminister hat Anfang 2026 einen bundesweiten Ausstieg vorgeschlagen, eine Mehrheit der Länder hat ihn im März abgelehnt, und im Juni hat die Rentenkommission der Bundesregierung das Thema wieder aufgegriffen. Dieser Beitrag zeigt, wo die Länder stehen, wer was fordert und was das für dich bedeutet.
Länderstand 2026: Wer verbeamtet – und bis zu welchem Alter
In jedem Land ist die Verbeamtung heute der Normalfall für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung. Unterschiede gibt es vor allem bei der Altersgrenze, bis zu der man ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden kann. Sie liegt zwischen 40 Jahren (Mecklenburg-Vorpommern, Saarland) und 50 Jahren (Hessen, Schleswig-Holstein); Zeiten der Kinderbetreuung oder Pflege verschieben sie in den meisten Ländern nach hinten.
| Land | verbeamtet neue Lehrkräfte? | Altersgrenze | Rechtsgrundlage | Besonderheit |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | ja (Regelfall) | 42 Jahre | § 48 Abs. 1 LHO BW | |
| Bayern | ja (Regelfall) | 45 Jahre | Art. 23 Abs. 1 BayBG | |
| Berlin | ja (seit 2023 wieder) | 47 Jahre | § 8a Abs. 1 LBG Berlin | angestellte Bestandslehrkräfte des Landes bis 52, befristet bis 31.12.2026 |
| Brandenburg | ja (Regelfall) | 47 Jahre | § 3 Abs. 2 LBG Bbg | |
| Bremen | ja (Regelfall) | 45 Jahre | § 48 Abs. 1 Satz 1 BremLHO | |
| Hamburg | ja (Regelfall) | 45 Jahre | § 5 Abs. 1 HmbLVO | Schwerbehinderte 5 Jahre später |
| Hessen | ja (Regelfall) | 50 Jahre | § 11 Abs. 1 HLVO | bei besonderem dienstlichem Interesse bis 60 |
| Mecklenburg-Vorpommern | ja (seit 1. August 2014) | 40 Jahre | § 18a Abs. 1 LBG M-V | Schwerbehinderte bis 43 |
| Niedersachsen | ja (Regelfall) | 45 Jahre | § 18 Abs. 3 NBG | Schwerbehinderte bis 48 |
| Nordrhein-Westfalen | ja (Regelfall) | 42 Jahre | § 14 Abs. 3 LBG NRW | Schwerbehinderte bis 45 |
| Rheinland-Pfalz | ja (Regelfall) | 45 Jahre | § 19 LBG RP | |
| Saarland | ja (Regelfall) | 40 Jahre | § 12 Abs. 1 SLVO | Schwerbehinderte bis 45 |
| Sachsen | ja (seit 1. Januar 2019) | 42 Jahre | § 7 Abs. 1 SächsBG | |
| Sachsen-Anhalt | ja (Regelfall) | 45 Jahre | § 8a Satz 1 LBG LSA | |
| Schleswig-Holstein | ja (Regelfall) | 50 Jahre | § 48 Abs. 1 LHO SH | 2023 von 45 auf 50 angehoben |
| Thüringen | ja (seit 2017 wieder) | 47 Jahre | § 7 Abs. 1 ThürLaufbG |
Stand: 7. Oktober 2026. „Regelfall“ heißt: Das Land stellt Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung regelmäßig als Beamte ein; ein Einführungsdatum steht nur dort, wo das Land die Verbeamtung erst wieder eingeführt hat und das amtlich belegt ist. Alle Altersgrenzen mit Ausnahmen auf der Seite Altersgrenzen für die Verbeamtung.
Wie viele Lehrkräfte verbeamtet sind
Nach dem Statistischen Bundesamt arbeiteten zum 30. Juni 2024 an den Schulen der Länder 638.000 Beamtinnen und Beamte. Gemessen an allen Beschäftigten an den Schulen der Länder ist das ein Anteil von 74,1 %; die meisten davon sind Lehrkräfte. Die Spanne zwischen den Ländern ist groß: Baden-Württemberg kam auf 92,4 %, das Saarland auf 88,7 %, Berlin dagegen nur auf 28,2 %, Mecklenburg-Vorpommern auf 30,4 % und Sachsen auf 33,4 %. In den drei Ländern mit den niedrigsten Werten wurde lange nicht oder erst seit wenigen Jahren verbeamtet. Berlin holt seit 2023 auf; die Senatsbildungsverwaltung nannte für das Schuljahr 2025/26 einen Anteil von 58,2 % verbeamteter Lehrkräfte.
Auch die Kehrseite steht in der Statistik: Pensionärinnen und Pensionäre aus dem Schuldienst der Länder sind mit 466.700 Personen die größte Gruppe aller Versorgungsempfänger, ein Drittel (32,9 %) der Gesamtzahl (Stand 1. Januar 2025). Diese Zahl ist der Kern der Debatte.
Die Debatte: Wer die Verbeamtung beenden will
Den Anstoß 2026 gab ausgerechnet Sachsen. Kultusminister Conrad Clemens (CDU) schlug im Januar vor, dass alle Länder gemeinsam ab 2030 keine Lehrkräfte mehr neu verbeamten. Er verwies auf die wachsenden Pensionslasten und auf Spannungen in Kollegien, in denen verbeamtete und angestellte Lehrkräfte nebeneinander arbeiten. Zustimmung kam aus Brandenburg – Bildungsminister Gordon Hoffmann (CDU) zeigte sich offen, aber nur für einen gemeinsamen Ausstieg aller Länder – und vom Berliner Finanzsenator Stefan Evers (CDU).
Ähnlich hatten schon im Sommer 2025 CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann, der Bund der Steuerzahler und der Ökonom Martin Werding argumentiert, der als Mitglied des Sachverständigenrats persönlich Stellung nahm: Verbeamten solle der Staat nur noch dort, wo hoheitliche Aufgaben im Kern liegen, also etwa bei Polizei, Justiz und Finanzverwaltung. Die Rentenkommission der Bundesregierung empfahl Ende Juni 2026 in dieselbe Richtung, Beamte aber nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Die Gegenseite: Warum die Länder festhalten
Bei der Bildungsministerkonferenz am 26. März 2026 lehnte eine große Mehrheit der Länder den sächsischen Vorstoß ab; Bayerns Kultusministerin Anna Stolz verkündete das als Vorsitzende. Die Begründungen der Länder ähneln sich: Thüringens Bildungsminister Christian Tischner (CDU) verwies auf den Wettbewerb mit anderen Ländern und der Wirtschaft um Lehrkräfte und darauf, dass das Streikverbot die Unterrichtsversorgung sichert. Nordrhein-Westfalens Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) hatte schon im Januar betont, dass sich Abordnungen an schwierige Schulen nur mit Beamten durchsetzen lassen. Berlin berichtet seit der Rückkehr zur Verbeamtung von weniger unbesetzten Stellen und mehr Referendarinnen und Referendaren, die im Land bleiben.
Die Lehrerverbände sehen es ähnlich. Der dbb warnt vor Streiks an Schulen und hält die erhoffte Ersparnis für eine Illusion, der Deutsche Lehrerverband sieht die Verbeamtung als wichtigsten Grund für die Attraktivität des Berufs, der Philologenverband verbindet sie mit Verlässlichkeit und politischer Neutralität im Unterricht, und der VBE nannte den Vorstoß nach Jahren der Überlastung unsinnig und schädlich für die Schulen.
Was das Grundgesetz sagt
Das Grundgesetz verlangt in Art. 33 Abs. 4, dass hoheitliche Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Beamten übertragen werden. Ob Unterrichten dazugehört, ist umstritten – die Befürworter einer Abschaffung verneinen es, die Verbände bejahen es. Klar ist dagegen die Rechtslage beim Streik: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. Juni 2018 entschieden, dass das Streikverbot für alle Beamten gilt, ausdrücklich auch für verbeamtete Lehrkräfte (2 BvR 1738/12 u. a.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 14. Dezember 2023 bestätigt, dass dieses Verbot die Europäische Menschenrechtskonvention nicht verletzt. Angestellte Lehrkräfte dürfen dagegen streiken; in Ländern mit vielen angestellten Lehrkräften kann es deshalb bei Tarifrunden zu Unterrichtsausfall kommen.
Was das für dich bedeutet
Für den Berufseinstieg gilt heute: Wer die Lehramtsbefähigung, die gesundheitliche Eignung und das passende Alter mitbringt, wird in jedem Land verbeamtet. Ein Land könnte die Verbeamtung zwar für sich beenden, der sächsische Vorschlag zielt aber auf einen gemeinsamen Ausstieg aller Länder – und dafür gibt es derzeit keine Mehrheit. Wer schon verbeamtet ist, behält seinen Status ohnehin – die Vorschläge betreffen nur künftige Einstellungen.
Entscheidend ist im Einzelfall die Altersgrenze. Ein Beispiel: Eine Quereinsteigerin, die mit 43 Jahren ihr Referendariat abschließt, kann in Hessen oder Schleswig-Holstein (Grenze 50) noch verbeamtet werden, in Nordrhein-Westfalen (42) oder Mecklenburg-Vorpommern (40) dagegen nur, wenn Ausnahmen wie Kinderbetreuungszeiten greifen. Ein anderes Beispiel: Ein angestellter Berliner Lehrer mit 50 Jahren kann sich bis Ende 2026 noch auf die befristete Sonderregel für Bestandslehrkräfte berufen.
Was die Verbeamtung finanziell und rechtlich bedeutet, vergleicht unser Beitrag Verbeamtung: Vorteile und Nachteile; den Ablauf von der Einstellung bis zur Lebenszeit erklärt Verbeamtung als Lehrer, und die Gesundheitsprüfung hat eine eigene Seite. Wer den Weg Schritt für Schritt begleitet haben möchte, kann sich für den kostenlosen Verbeamtungs-Begleiter eintragen.
Häufige Fragen
Werden Lehrer noch verbeamtet?
Ja. Stand Oktober 2026 verbeamten alle 16 Länder neu eingestellte Lehrkräfte im Regelfall, sofern Altersgrenze, gesundheitliche Eignung und Laufbahnbefähigung passen. Berlin verbeamtet seit 2023 wieder.
Will ein Bundesland die Verbeamtung von Lehrkräften abschaffen?
Sachsens Kultusminister Conrad Clemens hat im Januar 2026 vorgeschlagen, dass die Länder gemeinsam ab 2030 keine Lehrkräfte mehr neu verbeamten. Bei der Bildungsministerkonferenz im März 2026 hat eine große Mehrheit der Länder das abgelehnt. Beschlossen ist nichts; auch Sachsen verbeamtet weiter.
Seit wann verbeamtet Berlin wieder Lehrkräfte?
Seit 2023, nach fast zwei Jahrzehnten ohne Verbeamtung. Angestellte Bestandslehrkräfte des Landes können bis zum Alter von 52 Jahren verbeamtet werden; diese Sonderregel ist bis 31. Dezember 2026 befristet.
Dürfen verbeamtete Lehrkräfte streiken?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 entschieden, dass das Streikverbot für alle Beamten gilt, ausdrücklich auch für verbeamtete Lehrkräfte; der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das 2023 bestätigt. Angestellte Lehrkräfte dürfen streiken.
Quellen
- Altersgrenzen: Landesbeamtengesetze, Haushalts- und Laufbahnordnungen der Länder (Normen in der Tabelle), Stand September/Oktober 2026
- Statistisches Bundesamt: Personal im öffentlichen Dienst (Pressemitteilung N027 vom 4. Mai 2026) und Pensionärinnen und Pensionäre (Pressemitteilung 455/2025)
- Wiedereinführung: Senatsverwaltung Berlin: Wir verbeamten, Lehrer in M-V: Verbeamtung, Medienservice Sachsen (Handlungsprogramm 2018), Thüringer Landtag Drs. 6/6976
- Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung 46/2018 zum Streikverbot; Grundgesetz Art. 33
- Debatte (Presseberichte): news4teachers zur Bildungsministerkonferenz (März 2026), zu Brandenburg und Berlin, zur Rentenkommission (Juni 2026), zum Bund der Steuerzahler und den Verbänden (August 2025)
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