
Mobbing gegen Lehrer: Rechte, Schritte & Absicherung
Schüler, Eltern, Kollegium, Schulleitung – Mobbing trifft auch Lehrkräfte. Hier erfährst du, was zu tun ist.
Mobbing gegen Lehrer: Ein unterschätztes Problem
Lehrer werden häufig als Täter von Mobbing wahrgenommen – doch die Realität ist vielschichtiger. Auch Lehrkräfte sind Betroffene von Mobbing: durch Schüler, Eltern, Kolleginnen und Kollegen oder die Schulleitung.
Wer über Wochen ausgegrenzt, bloßgestellt oder schikaniert wird, verliert leicht die Freude am Beruf – und auf Dauer kann die Gesundheit leiden. Du bist dem aber nicht schutzlos ausgeliefert: Dienstrecht, Schulrecht und Strafrecht geben dir Werkzeuge an die Hand, und dein Dienstherr ist verpflichtet, dich zu schützen. Auf dieser Seite erfährst du, welche Rechte du hast, wie du je nach Situation vorgehst und wo du Unterstützung findest.
Was rechtlich als Mobbing gilt
Einen eigenen Straftatbestand „Mobbing“ gibt es nicht, und auch das Beamtenrecht definiert den Begriff nicht. Gemeint sind wiederholte, gezielte Anfeindungen, Schikanen oder Ausgrenzungen, die sich gegen eine bestimmte Person richten und aufeinander aufbauen. Entscheidend ist deshalb das Gesamtbild – und das musst du später belegen können. Einzelne Handlungen können aber schon für sich genommen rechtswidrig sein: eine Beleidigung, eine falsche Behauptung gegenüber Eltern oder ein heimlich aufgenommenes Video aus deinem Unterricht.
Formen von Mobbing im Schulkontext
| Mobbing durch | Typische Formen |
|---|---|
| Schülerinnen & Schüler | Filmen ohne Erlaubnis, Bewertungsportale, Verweigerung, Beleidigungen, Spott in Klassenchats |
| Eltern | Beschwerden bei Schulleitung oder Schulaufsicht, falsche Anschuldigungen, öffentliche Anprangerung in Elterngruppen |
| Kollegium | Ausgrenzung, Gerüchte, Sabotage der Arbeit |
| Schulleitung | Benachteiligung, ungerechtfertigte Beurteilungen, Schikane |
Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn
Für verbeamtete Lehrkräfte ist § 45 Beamtenstatusgesetz die zentrale Vorschrift: Der Dienstherr muss für dein Wohl sorgen und dich bei deiner amtlichen Tätigkeit und in deiner Stellung schützen. Das bedeutet: Erfährt er von Mobbing, muss er einschreiten. Die Schulleitung darf also nicht wegsehen, sondern muss den Sachverhalt aufklären und Schutzmaßnahmen treffen – etwa klärende Gespräche, organisatorische Änderungen oder dienstrechtliche Schritte gegen Beschäftigte, die dich schikanieren. Verletzt eine Vorgesetzte oder ein Vorgesetzter schuldhaft Amtspflichten, die dir gegenüber bestehen, kommt grundsätzlich auch ein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn in Betracht (Art. 34 GG, § 839 BGB). Das ist allerdings ein langer, beweisintensiver Weg, für den du anwaltliche Unterstützung brauchst.
Schutz vor Diskriminierung nach dem AGG
Hängt das Mobbing mit einem der in § 1 AGG genannten Merkmale zusammen – rassistische Gründe oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Identität –, greift zusätzlich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Über § 24 AGG gilt es entsprechend auch für Beamtinnen und Beamte. Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem solchen Merkmal zusammenhängen, deine Würde verletzen und ein feindseliges, einschüchterndes Umfeld schaffen, gelten dann als Belästigung (§ 3 Abs. 3 AGG) und sind verboten (§ 7 AGG). Du kannst dich bei der zuständigen Stelle deiner Dienststelle beschweren; die Beschwerde muss geprüft und dir das Ergebnis mitgeteilt werden (§ 13 AGG). Arbeitgeber bzw. Dienstherr müssen im Einzelfall geeignete Maßnahmen ergreifen – auch dann, wenn die Benachteiligung von Dritten wie Eltern ausgeht (§ 12 Abs. 3 und 4 AGG).
Deine Rechte: Beschwerde, Personalrat, Strafrecht
Beschwerderecht und Dienstweg
Als Beamtin oder Beamter kannst du Anträge und Beschwerden vorbringen. Dabei hältst du grundsätzlich den Dienstweg ein; der Beschwerdeweg reicht bis zur obersten Dienstbehörde. Richtet sich deine Beschwerde gegen deine unmittelbare Vorgesetzte oder deinen unmittelbaren Vorgesetzten – an der Schule meist die Schulleitung –, darfst du sie direkt bei der nächsthöheren Stelle einreichen. So regeln es zum Beispiel Art. 7 BayBG und § 103 Abs. 2 LBG NRW; wie es in deinem Land geregelt ist, steht im jeweiligen Landesbeamtengesetz.
Personalrat
Der Personalrat ist eine wichtige Anlaufstelle, wenn du dich nicht allein an die Schulleitung wenden möchtest. In Bayern gehört es ausdrücklich zu seinen allgemeinen Aufgaben, Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und – wenn sie berechtigt erscheinen – in Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf Abhilfe hinzuwirken (Art. 69 Abs. 1 Buchst. c BayPVG). Die Personalvertretungsgesetze der anderen Länder enthalten eigene Regelungen zu den Aufgaben des Personalrats.
Strafrechtlicher Schutz
Beleidigungen (§ 185 StGB), ehrverletzende Behauptungen, die sich nicht als wahr beweisen lassen (üble Nachrede, § 186 StGB), und bewusst falsche Behauptungen (Verleumdung, § 187 StGB) sind strafbar – im Lehrerzimmer ebenso wie im Chat. Diese Delikte werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 StGB). Den Strafantrag musst du innerhalb von drei Monaten stellen, gerechnet ab dem Tag, an dem du Tat und Täter kennst (§ 77b StGB); stellen kannst du ihn bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht (§ 158 StPO). Bist du verbeamtet, bist du Amtsträgerin oder Amtsträger im Sinne des Strafrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Richtet sich die Beleidigung gegen dich im Dienst oder wegen deines Dienstes, kann deshalb auch dein Dienstvorgesetzter den Antrag stellen (§ 194 Abs. 3 StGB). Kinder unter 14 Jahren sind schuldunfähig (§ 19 StGB) – bei jüngeren Schülerinnen und Schülern bleiben die Maßnahmen der Schule.
Was kannst du tun? Schritte bei Mobbing
- Dokumentieren – Datum, Ort, Zeugen, genaue Vorfälle schriftlich festhalten (mehr dazu unten)
- Vertrauensperson suchen – Personalrat, Gewerkschaft (GEW, VBE), Schulpsychologischer Dienst
- Gespräch suchen – Bei Kollegiumsmobbing ggf. Schulleitung einschalten
- Schulleitung / Schulaufsicht – Vorfälle schriftlich melden und um Schutz bitten; bei Mobbing durch die Schulleitung direkt an die Schulaufsicht (je nach Land und Schulart z. B. das Schulamt)
- Rechtlichen Beistand – Rechtsschutz über Gewerkschaft, Berufsverband oder Rechtsschutzversicherung prüfen, Anwalt einschalten
So gehst du je nach Situation vor
Mobbing durch Kolleginnen und Kollegen
Such zunächst – wenn du dich dazu in der Lage fühlst – ein sachliches Gespräch, am besten mit einer Person deines Vertrauens als Zeugin oder Zeuge. Ändert sich nichts, informiere die Schulleitung schriftlich. Sie muss als Vorgesetzte handeln: moderierte Gespräche, eine andere Verteilung von Aufgaben oder Klassen, im Ernstfall dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zu einem Disziplinarverfahren. Der Personalrat kann dich dabei unterstützen.
Mobbing durch die Schulleitung
Hier ist der übliche interne Weg versperrt. Deshalb darfst du deine Beschwerde unmittelbar bei der nächsthöheren Vorgesetzten einreichen, in der Regel bei der Schulaufsicht. Schildere die Vorfälle sachlich und mit Belegen, statt zu bewerten. Kommen dienstliche Nachteile hinzu, etwa eine auffällig schlechte dienstliche Beurteilung, lass Fristen und Rechtsmittel frühzeitig prüfen – dafür ist juristischer Beistand sinnvoll.
Mobbing durch Eltern
Eltern bauen Druck etwa über Beschwerden, Chatgruppen oder das Umfeld der Schule auf. Du hast das Recht, zu Beschwerden über dich angehört zu werden, bevor sie in deine Personalakte gelangen; deine Stellungnahme wird mit aufgenommen (Art. 106 BayBG, § 85 LBG NRW). Werden über dich unwahre Behauptungen verbreitet, können üble Nachrede oder Verleumdung vorliegen. Bitte die Schulleitung, Gespräche mit den Eltern gemeinsam zu führen und Grenzen klar zu benennen. Wie du Konflikte mit Eltern entschärfst, bevor sie eskalieren, liest du im Beitrag zum Eltern-Lehrer-Konflikt.
Mobbing durch Schülerinnen und Schüler
Gegenüber Schülerinnen und Schülern stehen der Schule erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung, etwa ein schriftlicher Verweis oder ein zeitweiser Ausschluss vom Unterricht (z. B. § 53 SchulG NRW, Art. 86 BayEUG). Heimliche Aufnahmen sind kein Spaß: Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort ohne Befugnis aufnimmt oder weitergibt, kann sich nach § 201 StGB strafbar machen, und Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG). Was du bei Fotos, Videos und Beiträgen in sozialen Netzwerken tun kannst, erklärt der Beitrag Lehrer und Social Media: Was rechtlich gilt. Kommt es zu körperlichen Übergriffen, schalte die Polizei ein – mehr dazu unter Gewalt gegen Lehrkräfte.
Richtig dokumentieren
Ohne Belege steht bei Mobbing schnell Aussage gegen Aussage. Führe deshalb von Anfang an ein Mobbing-Tagebuch mit diesen Angaben:
- Datum, Uhrzeit und Ort jedes Vorfalls
- beteiligte Personen und mögliche Zeuginnen oder Zeugen
- was genau gesagt oder getan wurde – möglichst wörtlich
- Screenshots von Nachrichten und Beiträgen mit Datum und Absender
- Folgen für dich, zum Beispiel Schlafprobleme, Arztbesuche oder Krankmeldungen
- wann du wen informiert hast und was daraufhin geschah
Schreibe zeitnah und sachlich, ohne Mutmaßungen. Nimm Gespräche nicht heimlich auf: Das kann nach § 201 StGB strafbar sein, für Amtsträger sieht Absatz 3 sogar einen höheren Strafrahmen vor – und die Aufnahme würde dir eher schaden als nützen. Fertige stattdessen direkt nach einem Gespräch ein Gedächtnisprotokoll an. Bei Unterlagen mit Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern beachtest du die Datenschutzregeln deiner Schule.
Praxisbeispiel: Wie Sabine sich wehrt
Sabine unterrichtet Mathematik an einer Realschule in Bayern. In der Elterngruppe einer 9. Klasse behauptet ein Vater, sie habe einen Schüler vor der Klasse bloßgestellt – was nicht stimmt. Kurz darauf kursiert ein heimlich gedrehtes Handyvideo aus ihrem Unterricht mit spöttischen Kommentaren. Sabine sichert Screenshots, notiert Datum und Uhrzeit sowie die beiden Kolleginnen, die ihr die Nachrichten gezeigt haben, und meldet beides schriftlich der Schulleitung mit der Bitte um Schutz.
Die Schulleitung spricht mit den Eltern, verlangt die Löschung des Videos und leitet gegenüber dem 15-jährigen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach dem Schulrecht ein. Sabine holt sich Rückhalt beim Personalrat und bei der Schulpsychologin und stellt innerhalb der Drei-Monats-Frist Strafantrag wegen übler Nachrede. Ob das Verfahren zu einer Verurteilung führt, ist offen. Entscheidend war, dass sie früh dokumentiert und den Dienstherrn schriftlich eingeschaltet hat: Damit konnte die Schule handeln, statt nur von Gerüchten zu hören.
Anlaufstellen für betroffene Lehrkräfte
Du musst das nicht allein durchstehen. Je nach Situation helfen dir:
- Personalrat deiner Schule bzw. Dienststelle
- Schulpsychologie – die schulpsychologischen Dienste unterstützen ausdrücklich auch Lehrkräfte, etwa in NRW und Bayern
- Gleichstellungsbeauftragte und, wenn du schwerbehindert bist, die Schwerbehindertenvertretung
- Gewerkschaften und Berufsverbände – ihre Rechtsabteilungen vermitteln Unterstützung
- Ärztliche und psychotherapeutische Hilfe, wenn die Belastung krank macht – zur Kostenerstattung siehe Beihilfe für Psychotherapie; Warnsignale für Erschöpfung beschreibt der Beitrag zu Burnout bei Lehrern
- Polizei und Opferhilfe wie der Weiße Ring, wenn Straftaten im Spiel sind
In Bayern bündelt das Kultusministerium auf seiner Seite „Keine Gewalt gegen Lehrkräfte“ Ansprechpersonen innerhalb und außerhalb der Schule – etwa die Staatliche Schulberatung, Regionalbeauftragte für Lehrergesundheit und das Projekt „Mit Mut gegen Mobbing“. Führt ein Vorfall zu einer körperlichen oder seelischen Verletzung, nennt das Ministerium in seiner Checkliste ausdrücklich auch die Meldung als Dienstunfall.
Häufige Fragen
Ab wann spricht man rechtlich von Mobbing?
Eine gesetzliche Definition oder Mindestdauer gibt es nicht. Entscheidend ist, ob wiederholte Anfeindungen ein systematisches Muster ergeben. Einzelne Handlungen wie Beleidigungen können unabhängig davon strafbar oder dienstrechtlich relevant sein.
Muss meine Schulleitung etwas unternehmen?
Ja. Aus der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG folgt, dass der Dienstherr dich schützen muss, sobald er von Mobbing erfährt. Melde die Vorfälle deshalb schriftlich – dann ist belegt, ab wann die Schule Bescheid wusste.
Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag wegen Beleidigung?
Drei Monate – die Frist beginnt, sobald du weißt, was passiert ist und wer es war. Stellen kannst du den Antrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht.
Darf ich Gespräche mit der Schulleitung heimlich aufnehmen?
Nein. Heimliche Tonaufnahmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes können nach § 201 StGB strafbar sein. Bitte stattdessen darum, eine Vertrauensperson oder ein Mitglied des Personalrats zum Gespräch mitzunehmen, und fertige direkt danach ein Gedächtnisprotokoll an.
Hilft mir eine Rechtsschutzversicherung bei Mobbing?
Das hängt vom Vertrag ab: Manche Tarife decken Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis ab, andere schließen sie aus oder sehen Wartezeiten vor. Prüfe die Bedingungen, bevor ein Konflikt eskaliert – mehr dazu im Beitrag zur Rechtsschutzversicherung für Lehrer.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 45 Beamtenstatusgesetz (Fürsorge)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, §§ 1, 3, 7, 12, 13, 24
- Strafgesetzbuch: § 185, § 186, § 187, § 194, § 201, § 77b, § 11, § 19
- § 158 Strafprozessordnung
- § 22 Kunsturhebergesetz
- Art. 34 Grundgesetz und § 839 BGB
- Bayern: Art. 7 BayBG, Art. 106 BayBG, Art. 69 BayPVG, Art. 86 BayEUG
- Nordrhein-Westfalen: Landesbeamtengesetz NRW, §§ 85, 103, Schulgesetz NRW, § 53
- Bayerisches Kultusministerium: Keine Gewalt gegen Lehrkräfte
- Schulministerium NRW: Schulpsychologie
Stand der Angaben: September 2026.
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