Social Media als Lehrer: Was ist erlaubt — was nicht?

Social Media als Lehrer: Was ist erlaubt — was nicht?

Dürfen Lehrer Social Media nutzen?

Ja — privat wie jeder andere auch. Als verbeamtete Lehrkraft gelten jedoch besondere Pflichten: die Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn, die Mäßigungspflicht bei politischen Äußerungen und das Verbot der Ansehensschädigung des Berufs. Das schränkt ein, was Lehrkräfte öffentlich posten dürfen.

Aktivität Erlaubt? Bedingung
Privater Instagram-Account ✅ Ja Keine Schüler-Daten, kein Ansehensschaden
YouTube-Kanal zu Lehr-Themen ✅ Ja Transparenz, ggf. Nebentätigkeitsantrag
Politische Meinungsäußerungen ⚠️ Eingeschränkt Keine Extrempositionen, Mäßigungsgebot
Schülerfotos posten ❌ Nein DSGVO + Recht am eigenen Bild
Unterrichtsmaterial zeigen ⚠️ Bedingt Keine erkennbaren Schüler
Beschwerde über Schulleitung ❌ Nein Verletzung der Treuepflicht
Unterrichtsinhalte als Content ✅ Ja Anonymisiert, keine Schülerdaten

Instagram & TikTok: Die größten Fallstricke

Die häufigsten Probleme entstehen durch: Fotos aus dem Schulalltag (auch ohne direkte Schülergesichter kann der Kontext erkennbar sein), negative Kommentare über Eltern oder Kollegen (auch wenn kein Name genannt wird), und politische Posts, die Extrempositionen nahelegen.

🔑 Goldene Regel: Behandle Social Media wie den Aufenthaltsraum der Schule — du bist immer auch Beamter, wenn du postest.

YouTube-Kanal als Lehrer: Geht das?

Ja — und es gibt erfolgreiche Beispiele. Wer Erklärvideos zu Schulfächern dreht oder über den Lehrberuf spricht, kann das tun. Ab einem bestimmten Einkommensniveau wird aber eine Nebentätigkeitsgenehmigung erforderlich. Empfehlung: Ab dem ersten Monetarisierungs-Euro beim Schulamt nachfragen.

Was passiert bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen das Mäßigungs- oder Treuepflichtgebot können Disziplinarverfahren eingeleitet werden — bis hin zu Verweis oder Gehaltskürzung. In extremen Fällen (Staatsfeindliche Inhalte, grobe Würdeverletzungen von Schülern) ist sogar die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis möglich.

Was Lehrkräfte auf Social Media dürfen und was nicht

Aktivität Rechtlich Empfehlung
Privates Profil (anonym) Erlaubt Pseudonym empfohlen
Berufliche Meinungen äußern Eingeschränkt Sachlich bleiben, keine Schüler nennen
Schüler auf SM-Anfragen annehmen Nicht empfohlen Trennung Dienst/Privat wichtig
Unterrichtsmaterialien teilen Erlaubt (bei Urheberrecht prüfen) Anonymisiert für größere Reichweite
Kritik am Schulsystem äußern Eingeschränkt (Zurückhaltungspflicht) Allgemein-politisch OK, nicht schulspezifisch
Fotos aus dem Schulalltag Verboten ohne Einwilligung Nie ohne explizite schriftliche Einwilligung

Die Zurückhaltungspflicht: Was Beamte einschränkt

Als Beamtinnen und Beamte unterliegen Lehrkräfte einer besonderen Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht bei politischen Äußerungen. Das bedeutet nicht, dass Lehrer keine Meinung haben dürfen — aber öffentliche Kritik am Dienstherrn, an der eigenen Schule oder an konkreten Vorgesetzten in erkennbarer Weise kann als Dienstvergehen gewertet werden.

⚠️ Häufiger Fehler: Lehrerinnen und Lehrer filmen den Unterricht und posten es ohne Einwilligung der Schüler. Das verletzt Persönlichkeitsrechte und Datenschutz — selbst wenn keine Namen genannt werden. Für Schüler unter 18 ist die Einwilligung der Eltern nötig.

Was tun, wenn Schüler kompromittierende Inhalte über mich posten?

Ersten Schritt: Screenshot sichern. Zweiten Schritt: Schulleitung informieren. Wenn der Inhalt rechtswidrig ist (Verleumdung, Beleidigung, Fake-Profile): Anzeige bei der Plattform und wenn nötig bei der Polizei. Schulen haben Handlungsmöglichkeiten bis zur Schulordnungsmaßnahme. Die Lehrkraft sollte selbst keine öffentliche Gegendarstellung posten — das eskaliert.

Nach oben scrollen