
Sabbatjahr & Altersteilzeit –
Auszeit oder Kürzertreten vor der Pension
Sabbatjahr und Altersteilzeit bieten verbeamteten Lehrkräften die Möglichkeit, sich eine Auszeit zu nehmen oder in den letzten Dienstjahren kürzerzutreten. Hier erfährst du, worin sich beide Modelle unterscheiden und was sie für Bezüge, Pension und Beihilfe bedeuten.
Das Sabbatjahr für Lehrkräfte
Beim Sabbatjahr (auch Sabbatical) unterrichtest du über einen festgelegten Zeitraum mit voller Stundenzahl, wirst aber nur in Teilzeit besoldet. Die zusätzlich geleisteten Stunden gleichst du am Ende durch eine zusammenhängende Freistellung aus – in der Regel ein ganzes Schuljahr. Rechtlich ist das kein Urlaub, sondern Teilzeit im sogenannten Blockmodell. Deine Bezüge richten sich während des gesamten Zeitraums nach der bewilligten Teilzeitquote; in Bayern etwa wird die Besoldung nach Art. 6 BayBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Einen festen Anspruch gibt es meist nicht: In Bayern soll das Blockmodell zugelassen werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Belange entgegenstehen, in Nordrhein-Westfalen „kann“ es bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gerade in Fächern mit Lehrkräftemangel kann die Schulverwaltung deshalb auf einen späteren Beginn drängen.
Altersteilzeit für verbeamtete Lehrkräfte
Die Altersteilzeit richtet sich an ältere Beamtinnen und Beamte und führt ohne Rückkehr in den Vollzeitdienst bis zum Ruhestand. Das Beamtenstatusgesetz verlangt nur, dass Teilzeit ermöglicht wird (§ 43 BeamtStG). Ob es darüber hinaus eine Altersteilzeit gibt und zu welchen Bedingungen, entscheidet jedes Land selbst. Grundsätzlich gibt es zwei Varianten:
Beispiel Bayern: Altersteilzeit kann ab dem 60. Lebensjahr bewilligt werden, bei Schwerbehinderung ab dem 58. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen zählt der Beginn des Schuljahres, in dem sie dieses Alter erreichen. Die Arbeitszeit beträgt 60 Prozent des Durchschnitts der letzten fünf Jahre, der Antrag muss bis zum Ruhestand reichen und mindestens ein Jahr umfassen (Art. 91 BayBG). Zur anteiligen Besoldung kommt ein Zuschlag, der den Unterschied zu 80 Prozent einer fiktiven Nettobesoldung aus der bisherigen durchschnittlichen Arbeitszeit ausgleicht (Art. 58 BayBesG).
Beispiel Nordrhein-Westfalen: Das Landesbeamtengesetz sieht Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr mit der Hälfte der durchschnittlichen Arbeitszeit der letzten fünf Jahre vor, für höchstens zehn Jahre (§ 66 LBG NRW). Die oberste Dienstbehörde darf die Regel aber ganz aussetzen, auf bestimmte Gruppen beschränken, nur das Blockmodell zulassen oder bis zu 65 Prozent Arbeitszeit vorschreiben. Ob und wie Altersteilzeit für dich als Lehrkraft tatsächlich offensteht, erfährst du deshalb erst bei der für dich zuständigen Schulbehörde. Details zu Modellen und Antrag findest du auf unserer Seite zur Altersteilzeit für Lehrkräfte, zum Ablauf der Auszeit auf der Seite zum Sabbatjahr für Lehrer.
Sabbatjahr und Altersteilzeit im Vergleich
| Frage | Sabbatjahr | Altersteilzeit |
|---|---|---|
| Ziel | Befristete Auszeit, danach Rückkehr in den Dienst | Kürzertreten bis zum Ruhestand, keine Rückkehr |
| Alter | In Bayern und NRW keine Altersvoraussetzung | Mindestalter nach Landesrecht (Bayern 60, bei Schwerbehinderung 58; NRW 55) |
| Bezüge | Anteilig nach Teilzeitquote | Anteilig, in Bayern zusätzlich Altersteilzeitzuschlag |
| Pension | Zeit zählt anteilig als ruhegehaltfähig | Anteilig; Sonderregeln je nach Land (siehe unten) |
| Beihilfe | Bleibt, weil Bezüge weiterlaufen | Bleibt, weil Bezüge weiterlaufen |
| Anspruch | Kein uneingeschränkter Anspruch – dienstliche Belange gehen vor | Kein Anspruch – dringende dienstliche Belange gehen vor |
Was ändert sich bei Pension und Beihilfe?
Für deine spätere Pension zählt nicht, wie viele Stunden du in einem einzelnen Jahr tatsächlich gehalten hast, sondern die bewilligte Teilzeitquote über den gesamten Zeitraum. Teilzeit ist nur zu dem Anteil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG, für Bundesbeamte § 6 Abs. 1 BeamtVG). Fünf Jahre mit 80 Prozent ergeben also vier Jahre ruhegehaltfähige Dienstzeit – egal, ob du das freie Jahr am Ende oder am Anfang nimmst. Es kostet also nicht nur das freie Jahr Pension, und die Arbeitsphase zählt auch nicht voll.
Bei der Altersteilzeit gibt es Sonderregeln: Für Bundesbeamte ist sie zu neun Zehnteln der zugrunde gelegten Arbeitszeit ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 BeamtVG). In Bayern gilt diese günstigere Regel nur noch für Altersteilzeit, die vor dem 1. Januar 2010 angetreten wurde (Art. 103 Abs. 3 BayBeamtVG); heute zählt sie dort wie jede andere Teilzeit anteilig. Wie stark das deinen Ruhegehaltssatz drückt, hängt davon ab, ob du den Höchstsatz ohnehin erreichst. Mit unserem Pensionsrechner für Lehrkräfte bekommst du ein erstes Gefühl; verbindlich ist nur die Auskunft deiner Versorgungsstelle.
Die Beihilfe läuft weiter, solange du Bezüge erhältst – in Bayern knüpft § 2 Abs. 2 BayBhV die Beihilfeberechtigung ausdrücklich daran. Im Sabbatjahr und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit wirst du weiter besoldet, der Anspruch bleibt also bestehen. Anders ist es bei einer Beurlaubung ohne Bezüge: Dann entfällt die Beihilfe grundsätzlich, Ausnahmen gibt es etwa für familienbedingte Beurlaubungen (Art. 89 Abs. 4 BayBG). Wie sich die Beihilfe zusammensetzt, erklärt unsere Seite Beihilfe für Lehrkräfte.
Entscheidungshilfe: Was passt zu dir?
Das Sabbatjahr passt, wenn du eine begrenzte Pause willst – für Familie, Pflege, Weiterbildung oder einfach zum Durchatmen – und danach wieder voll einsteigen möchtest. Die Altersteilzeit passt, wenn du das Mindestalter deines Landes erreicht hast und dich verbindlich bis zum Ruhestand festlegen willst. Wenn dir beides zu starr ist, kann eine gewöhnliche Teilzeit für Lehrkräfte die flexiblere Lösung sein, weil du den Umfang später leichter anpassen kannst.
- Willst du nach der Auszeit zurück in den Unterricht? Dann kommt nur das Sabbatjahr infrage.
- Kannst du über mehrere Jahre mit den geringeren Bezügen planen?
- Was passiert, wenn das Beamtenverhältnis vor der Freistellung endet – etwa durch Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – oder du den Dienstherrn wechselst? Dann kann (Bayern) bzw. muss (NRW) das Modell rückwirkend widerrufen und neu abgerechnet werden (Art. 88 Abs. 5 BayBG, § 65 Abs. 3 LBG NRW).
- Wie verändert die Teilzeitquote deinen Ruhegehaltssatz?
Häufige Fragen
Kann mein Antrag auf ein Sabbatjahr abgelehnt werden?
Ja. Sowohl in Bayern als auch in Nordrhein-Westfalen steht die Bewilligung unter dem Vorbehalt dienstlicher Belange. Stell den Antrag deshalb früh und begründe, warum der gewünschte Zeitraum zur Unterrichtsplanung passt.
Was passiert, wenn die Freistellung nicht wie geplant stattfinden kann?
Die Landesgesetze sehen dafür einen rückwirkenden Widerruf vor, etwa wenn das Beamtenverhältnis endet, du den Dienstherrn wechselst oder dir die Fortsetzung nicht mehr zuzumuten ist. Anschließend wird nach der tatsächlich geleisteten Arbeit abgerechnet; in NRW werden zu viel gezahlte Bezüge zurückgefordert und zu wenig gezahlte nachgezahlt (Art. 88 Abs. 5 BayBG, § 65 Abs. 3 LBG NRW).
Gibt es Altersteilzeit in jedem Bundesland?
Das lässt sich nicht pauschal sagen, weil jedes Land selbst entscheidet. Selbst wo das Gesetz sie vorsieht, kann sie eingeschränkt sein: In Nordrhein-Westfalen darf die oberste Dienstbehörde ganz auf sie verzichten oder sie auf bestimmte Gruppen begrenzen (§ 66 Abs. 3 LBG NRW).
Gelten diese Regeln auch für angestellte Lehrkräfte?
Nein. Die hier genannten Vorschriften stammen aus dem Beamtenrecht. Für Tarifbeschäftigte gelten Tarifvertrag und Arbeitsrecht; einen Überblick gibt unsere Seite zu angestellten Lehrkräften im TV-L.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 43 Beamtenstatusgesetz (Teilzeitbeschäftigung) und § 40 BeamtStG (Nebentätigkeit)
- § 6 Beamtenversorgungsgesetz (ruhegehaltfähige Dienstzeit, Bund)
- Art. 88 BayBG (Antragsteilzeit, Blockmodell), Art. 91 BayBG (Altersteilzeit), Art. 92 BayBG (Hinweispflicht), Art. 89 BayBG
- Art. 6 BayBesG und Art. 58 BayBesG (Zuschlag bei Altersteilzeit)
- Art. 24 BayBeamtVG und Art. 103 BayBeamtVG
- § 2 Bayerische Beihilfeverordnung
- Landesbeamtengesetz NRW, §§ 65 und 66
Stand der Angaben: September 2026.
→ Weiterführend: Verbeamtung als Lehrer | Pension vs. Rente | Lehrergehalt
Welche Absicherung brauchst du wirklich?
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