Rund 14,7 Millionen Riester-Verträge bestanden Ende 2025 in Deutschland – viele davon bei verbeamteten Lehrkräften, für die der sogenannte Beamten-Riester lange die naheliegende geförderte Zusatzvorsorge war. Zum 1. Januar 2027 endet das Neugeschäft mit Riester-Verträgen, an ihre Stelle tritt das Altersvorsorgedepot. Damit stellt sich für Bestandskundinnen und -kunden eine Frage, die sich nicht aufschieben lässt, wenn man sie einmal beantwortet hat: behalten oder wechseln? Denn der Wechsel ist einmalig und unwiderruflich. Dieser Ratgeber ordnet die Entscheidung.
Zuerst die Entwarnung: Nichtstun ist eine gültige Option
Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz. Wer vor dem 31. Dezember 2026 abgeschlossen hat, muss nichts unternehmen: Der Vertrag läuft mit der bisherigen Förderung automatisch weiter. Es gibt weder eine automatische Kündigung noch eine Zwangsumstellung, und das bereits aufgebaute Kapital wird nicht entwertet. Auch die Zulagen fließen weiter, sofern die Voraussetzungen erfüllt bleiben.
Diese Klarstellung ist wichtig, weil im Umfeld der Reform gelegentlich der Eindruck entsteht, Altverträge würden wertlos oder müssten gerettet werden. Das trifft nicht zu. Der Handlungsdruck ist gering – die Entscheidung sollte deshalb in Ruhe getroffen werden.
Was ein Wechsel bedeutet
Wer wechseln möchte, stellt einen Antrag auf Übertragung des angesparten Kapitals in ein Altersvorsorgedepot. Drei Punkte sind dabei zentral:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Erhaltene Zulagen und Steuervorteile | bleiben beim Wechsel vollständig erhalten |
| Wechselkosten beim bisherigen Anbieter | höchstens 150 Euro |
| Einmalige Verwaltungsgebühr beim neuen Anbieter | höchstens 150 Euro |
| Umkehrbarkeit | keine – der Wechsel ist einmalig und unwiderruflich |
Die Kostendeckelung auf jeweils 150 Euro gilt unabhängig davon, wie lange der Vertrag bereits besteht. Das begrenzt das finanzielle Risiko des Wechsels spürbar – die eigentliche Tragweite liegt in der Unwiderruflichkeit.
Was für einen Wechsel spricht
Der stärkste Grund ist die Anlagestruktur. Klassische Riester-Verträge unterliegen einer vollständigen Beitragsgarantie. Um sie darstellen zu können, mussten Anbieter über Jahre hinweg überwiegend in sichere, niedrig verzinste Anlagen investieren. Bei langen Restlaufzeiten kostet das Rendite. Das Altersvorsorgedepot kennt diese Garantiepflicht in der freien Variante nicht und erlaubt Aktienquoten bis 100 Prozent.
Der zweite Grund sind die Kosten. Für zertifizierte Altersvorsorgedepots gilt ein Deckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr. Viele ältere Riester-Verträge liegen darüber – teils deutlich, weil Abschluss- und Verwaltungskosten in den Anfangsjahren stark ins Gewicht fielen. Ein Blick in die jährliche Standmitteilung und die Effektivkostenangabe des Vertrags lohnt sich daher vor jeder Entscheidung.
Ein dritter Punkt betrifft ruhend gestellte Verträge. Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums zufolge wird etwa ein Fünftel bis knapp ein Viertel der Riester-Verträge nicht mehr aktiv bespart. Wer einen solchen Vertrag hat, sollte ohnehin prüfen, ob das gebundene Kapital dort sinnvoll liegt.
Was dagegen spricht
Wer kurz vor dem Ruhestand steht, hat wenig Zeit, um Wertschwankungen auszusitzen. Die Garantie eines Altvertrags kann in dieser Phase genau das Richtige sein. Auch bei Verträgen mit hohem garantiertem Rentenfaktor aus früheren Jahrgängen kann die zugesagte Verrentung attraktiver sein, als es eine Neuanlage heute wäre – diese Zusagen sind mit einem Wechsel verloren.
Ein weiterer Aspekt ist die persönliche Risikoneigung. Ein Depot mit hoher Aktienquote schwankt. Wer bei zwischenzeitlichen Verlusten zu vorschnellen Reaktionen neigt, ist mit einer garantierten Lösung womöglich besser bedient, auch wenn die erwartete Rendite niedriger ausfällt. Und schließlich: Bei Verträgen, deren Abschlusskosten bereits in den ersten Jahren abbezahlt wurden, wirkt ein Kostennachteil rückwärts nicht mehr – der Wechsel verbessert dann nur noch die laufenden Kosten.
Der Beamten-Punkt, den man leicht übersieht
Verbeamtete Lehrkräfte sind zwar unmittelbar zulageberechtigt, ihre Besoldungsdaten fließen aber nicht automatisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen. Dafür ist eine ausdrückliche Einwilligungserklärung gegenüber der Besoldungsstelle nötig. Wer wechselt, sollte deshalb ausdrücklich klären, ob die für den Altvertrag erteilte Einwilligung fortgilt oder für den neuen Vertrag erneut erteilt werden muss. Eine versäumte Einwilligung ist der häufigste Grund dafür, dass Beamtinnen und Beamte trotz laufendem Vertrag keine Zulage erhalten. Ausführlich behandelt das der Ratgeber Altersvorsorgedepot für Lehrkräfte und Beamte.
Eine Entscheidungshilfe in vier Schritten
Erstens: Holen Sie die letzte Standmitteilung hervor und notieren Sie das aktuelle Guthaben, die garantierte Leistung und die ausgewiesenen Effektivkosten. Ohne diese drei Zahlen ist jede Entscheidung Spekulation.
Zweitens: Bestimmen Sie Ihre Restlaufzeit bis zum voraussichtlichen Ruhestandsbeginn. Als grobe Orientierung gilt: Je länger der Horizont, desto stärker wiegt der Renditevorteil einer höheren Aktienquote; je kürzer, desto stärker wiegt Sicherheit.
Drittens: Prüfen Sie, ob Ihr Altvertrag Zusagen enthält, die heute nicht mehr erhältlich sind – insbesondere einen garantierten Rentenfaktor. Solche Zusagen sind ein gewichtiges Argument fürs Behalten.
Viertens: Warten Sie ab, bis konkrete Produkte am Markt sind. Vor dem 1. Januar 2027 existieren keine zertifizierten Altersvorsorgedepots, deren Konditionen sich vergleichen ließen. Eine Entscheidung ohne Vergleichsmöglichkeit ist verfrüht – zumal sie sich nicht zurücknehmen lässt.
Einordnung
Für die meisten Lehrkräfte mit langer Restlaufzeit und einem teuren Altvertrag dürfte der Wechsel die naheliegendere Option sein. Für alle, die kurz vor der Pensionierung stehen oder attraktive Altzusagen halten, spricht mehr für das Behalten. Weil die Entscheidung unumkehrbar ist, sollte sie auf den konkreten Zahlen des eigenen Vertrags beruhen und nicht auf allgemeinen Faustregeln – auch nicht auf denen in diesem Beitrag. Wie sich eine mögliche Versorgungslücke überschlagen lässt, zeigt der Pensionsrechner für Lehrer; den Rahmen der Zusatzvorsorge beschreibt der Ratgeber Altersvorsorge für Beamte.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Erstinformation und ersetzt keine individuelle Prüfung. Er enthält keine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Anbieter. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bedingungen Ihres konkreten Vertrags. Amtliche Informationen bietet das Bundesfinanzministerium.
Häufige Fragen zum Wechsel
Muss ich meinen Riester-Vertrag 2027 kündigen?
Nein. Bestehende Riester-Verträge genießen Bestandsschutz und laufen mit der bisherigen Förderung automatisch weiter. Es gibt weder eine automatische Kündigung noch eine Pflicht zur Umstellung. Lediglich neue Riester-Verträge können ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr abgeschlossen werden.
Was kostet der Wechsel ins Altersvorsorgedepot?
Beim bisherigen Anbieter dürfen höchstens 150 Euro berechnet werden, unabhängig von der bisherigen Vertragsdauer. Beim neuen Anbieter darf einmalig eine Verwaltungsgebühr von höchstens 150 Euro anfallen. Die bereits erhaltenen Zulagen und Steuervorteile bleiben beim Wechsel vollständig erhalten.
Kann ich den Wechsel rückgängig machen?
Nein. Der Wechsel vom Riester-Vertrag in ein Altersvorsorgedepot erfolgt auf Antrag einmalig und unwiderruflich. Deshalb sollte die Entscheidung auf den konkreten Zahlen des eigenen Vertrags beruhen und erst getroffen werden, wenn zertifizierte Produkte tatsächlich vergleichbar am Markt sind.
Wann lohnt sich das Behalten des Riester-Vertrags?
Vor allem dann, wenn der Ruhestand nahe bevorsteht und Wertschwankungen nicht mehr ausgesessen werden können, oder wenn der Altvertrag Zusagen enthält, die heute nicht mehr erhältlich sind – etwa einen hohen garantierten Rentenfaktor. Auch bei geringer persönlicher Risikoneigung kann eine garantierte Lösung die passendere sein.
Was passiert mit einem ruhend gestellten Riester-Vertrag?
Auch ruhende Verträge bleiben bestehen und behalten das aufgebaute Kapital. Da nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums etwa ein Fünftel bis knapp ein Viertel aller Riester-Verträge nicht mehr aktiv bespart wird, lohnt bei diesen Verträgen besonders die Prüfung, ob das gebundene Kapital dort noch sinnvoll angelegt ist.
Gilt meine Einwilligungserklärung nach einem Wechsel weiter?
Das sollten Sie ausdrücklich klären. Als Beamtin oder Beamter müssen Sie der Übermittlung Ihrer Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zustimmen, damit die Zulage berechnet werden kann. Prüfen Sie beim Wechsel, ob die bestehende Einwilligung fortgilt oder für den neuen Vertrag neu erteilt werden muss – eine versäumte Einwilligung kostet die Förderung.