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Altersvorsorgedepot ab 2027: Was Lehrkräfte und Beamte wissen müssen

Zum 1. Januar 2027 löst das Altersvorsorgedepot die Riester-Rente im Neugeschäft ab. Das zugrunde liegende Altersvorsorgereformgesetz hat den Bundestag am 27. März 2026 passiert, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu – es ist damit geltendes Recht und keine Ankündigung mehr. Für verbeamtete Lehrkräfte ist das aus zwei Gründen relevant: Sie sind unmittelbar zulageberechtigt, und sie müssen eine formale Hürde nehmen, die Angestellten erspart bleibt. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Förderung funktioniert, was speziell für Beamtinnen und Beamte gilt und welcher Fehler die Zulage regelmäßig kostet.

Was das Altersvorsorgedepot ist

Das Altersvorsorgedepot ist ein staatlich gefördertes Wertpapierdepot für die private Altersvorsorge. Anders als bei der klassischen Riester-Rente entfällt die Pflicht zur vollständigen Beitragsgarantie. Damit dürfen die Beiträge in Fonds und ETFs fließen – also in Anlageklassen, die über lange Zeiträume höhere Renditechancen bieten, aber auch Wertschwankungen mit sich bringen.

Der Gesetzgeber sieht drei Produktvarianten vor: Garantieprodukte mit 80 oder 100 Prozent Kapitalerhalt, ein freies Altersvorsorgedepot mit bis zu 100 Prozent Aktienquote und ein vorkonfiguriertes Standarddepot. Für alle zertifizierten Verträge gilt ein Kostendeckel von 1,0 Prozent Effektivkosten pro Jahr – ein Wert, der im Gesetzgebungsverfahren von ursprünglich 1,5 Prozent verschärft wurde. Die Auszahlung ist grundsätzlich an das Rentenalter gebunden.

Warum das für Lehrkräfte besonders zählt

Verbeamtete Lehrkräfte beziehen im Ruhestand eine Pension, die sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der Dienstzeit bemisst. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wird allerdings erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Wer später ins Beamtenverhältnis wechselt, längere Elternzeiten nimmt oder über Jahre in Teilzeit arbeitet, erreicht diesen Satz häufig nicht. Genau diese Konstellationen sind im Schuldienst verbreitet.

Hinzu kommt: Die Pension wird voll versteuert, und im Ruhestand entfallen Zulagen und Zuschläge, die während der aktiven Dienstzeit zum Einkommen beitragen. Wie groß Ihre persönliche Lücke ausfällt, lässt sich überschlägig mit dem Pensionsrechner für Lehrer ermitteln. Einen Überblick über die Systematik gibt der Ratgeber Pension für Lehrer.

Wer zulageberechtigt ist

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind beim Altersvorsorgedepot unmittelbar zulageberechtigt – genau wie rentenversicherungspflichtige Angestellte. Neu ist, dass ab 2027 auch Selbstständige und Freiberufler sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke einbezogen werden. Für angestellte Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis ändert sich an der Berechtigung nichts; sie sind ohnehin über die Rentenversicherungspflicht erfasst.

Die Zulagen im Überblick

Die Förderung ist gestaffelt aufgebaut und belohnt gezielt kleinere Sparbeträge stärker:

Förderbaustein Höhe
Zulage auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr 50 Prozent = bis 180 Euro
Zulage auf 360,01 bis 1.800 Euro Eigenbeitrag 25 Prozent = bis 360 Euro
Grundzulage maximal 540 Euro pro Jahr
Kinderzulage je Kind 100 Prozent auf bis zu 300 Euro Eigenbeitrag
Berufseinsteigerbonus unter 25 Jahren 200 Euro einmalig

Ein Rechenbeispiel: Eine Lehrkraft zahlt 1.800 Euro im Jahr ein, also 150 Euro monatlich. Darauf entfallen 180 Euro Zulage aus der ersten Stufe und 360 Euro aus der zweiten – zusammen die volle Grundzulage von 540 Euro. Bei zwei Kindern kommen bis zu 600 Euro hinzu, sofern die entsprechenden Eigenbeiträge geleistet werden. Aus 1.800 Euro eigenem Aufwand wird so ein deutlich höherer Betrag, der im Depot arbeitet.

Zusätzlich prüft das Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung automatisch, ob der Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für Sie günstiger ist als die Zulage – die sogenannte Günstigerprüfung. Sie müssen sich also nicht zwischen beiden Wegen entscheiden.

Der Beamten-Stolperstein: die Einwilligungserklärung

Hier liegt der wichtigste Unterschied zu Angestellten. Damit die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) Ihre Zulage berechnen kann, benötigt sie Ihre Besoldungsdaten. Bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten fließen diese Daten automatisch. Bei Beamtinnen und Beamten nicht. Sie müssen gegenüber Ihrer Besoldungsstelle ausdrücklich einwilligen, dass die erforderlichen Daten an die ZfA übermittelt werden dürfen.

Diese Einwilligung ist fristgebunden und muss beim Dienstherrn beziehungsweise beim zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, entfällt die Förderung für den betreffenden Zeitraum – und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelingt nur unter engen Voraussetzungen. In der Praxis ist dieses Versäumnis der häufigste Grund dafür, dass Beamtinnen und Beamte trotz Vertrag keine Zulage erhalten.

Praktischer Hinweis: Reichen Sie die Einwilligung unmittelbar nach Vertragsabschluss ein, nicht erst zum Jahresende. Bewahren Sie eine Kopie mit Eingangsnachweis auf. Wer bereits einen Riester-Vertrag hat und eine Einwilligung erteilt hat, sollte beim Wechsel ins Altersvorsorgedepot prüfen, ob sie fortgilt oder neu erteilt werden muss.

Was mit bestehenden Riester-Verträgen passiert

Ab dem 1. Januar 2027 können keine neuen Riester-Verträge mehr abgeschlossen werden. Bestehende Verträge genießen jedoch Bestandsschutz: Sie laufen mit der bisherigen Förderung automatisch weiter, ohne dass Sie tätig werden müssen. Es gibt weder eine Zwangsumstellung noch eine Entwertung des bereits aufgebauten Kapitals.

Wer wechseln möchte, kann das auf Antrag tun – allerdings einmalig und unwiderruflich. Was dafür oder dagegen spricht und welche Kosten anfallen, behandelt der eigene Ratgeber Riester behalten oder ins Altersvorsorgedepot wechseln.

Was Sie jetzt sinnvoll tun können

Bis zum Start am 1. Januar 2027 sind zertifizierte Produkte noch nicht am Markt. Überstürzte Entscheidungen sind daher weder nötig noch möglich. Sinnvoll ist stattdessen die Vorbereitung: Verschaffen Sie sich Klarheit über Ihre voraussichtliche Pensionshöhe und eine mögliche Versorgungslücke, sichten Sie bestehende Verträge und klären Sie, wie hoch ein realistischer monatlicher Sparbetrag wäre. Wer die 1.800-Euro-Grenze im Jahr ausschöpfen kann, holt die maximale Grundzulage ab; wer weniger einzahlt, profitiert überproportional von der ersten Förderstufe.

Einen Einstieg in die Gesamtsystematik der zusätzlichen Vorsorge bietet der Ratgeber Altersvorsorge für Beamte.

Stand: August 2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Erstinformation und ersetzt keine individuelle Prüfung Ihrer persönlichen Situation. Rechtsgrundlage ist das Altersvorsorgereformgesetz; maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Weiterführende amtliche Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Reform der privaten Altersvorsorge.

Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot für Lehrkräfte

Sind verbeamtete Lehrkräfte beim Altersvorsorgedepot zulageberechtigt?

Ja. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind unmittelbar zulageberechtigt und können die staatliche Förderung in vollem Umfang nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie der Übermittlung ihrer Besoldungsdaten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen zustimmen.

Wie hoch ist die Förderung beim Altersvorsorgedepot?

Die Grundzulage beträgt maximal 540 Euro im Jahr. Sie setzt sich zusammen aus 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag und 25 Prozent auf weitere Beiträge bis 1.800 Euro. Hinzu kommen bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind sowie ein einmaliger Berufseinsteigerbonus von 200 Euro für unter 25-Jährige.

Warum brauchen Beamte eine Einwilligungserklärung?

Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen benötigt die Besoldungsdaten, um die Zulage zu berechnen. Bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten werden diese Daten automatisch übermittelt, bei Beamtinnen und Beamten nicht. Deshalb ist eine ausdrückliche, fristgebundene Einwilligung gegenüber der Besoldungsstelle erforderlich. Wird sie versäumt, entfällt die Förderung für den betreffenden Zeitraum.

Ab wann gibt es das Altersvorsorgedepot?

Das Altersvorsorgereformgesetz ist bereits in Kraft, die praktische Wirkung setzt zum 1. Januar 2027 ein. Ab diesem Zeitpunkt können zertifizierte Altersvorsorgedepots abgeschlossen werden; gleichzeitig endet das Neugeschäft mit Riester-Verträgen.

Lohnt sich das Altersvorsorgedepot trotz Pension?

Das hängt von der individuellen Versorgungslücke ab. Der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent wird erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Wer später verbeamtet wurde, längere Elternzeiten hatte oder in Teilzeit arbeitet, erreicht ihn häufig nicht. In diesen Fällen kann eine geförderte Zusatzvorsorge die Lücke verkleinern. Eine pauschale Aussage ist nicht möglich.

Kann ich mein Altersvorsorgedepot vorzeitig auflösen?

Die geförderten Verträge sind auf die Altersvorsorge ausgerichtet, die Auszahlung ist grundsätzlich an das Rentenalter gebunden. Eine vorzeitige Verwendung außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle führt zur Rückforderung der erhaltenen Förderung. Die genauen Modalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag und den gesetzlichen Bestimmungen.

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