
Lehrer an der Privatschule: Was ist wirklich anders?
Eigenes Schulprofil, Arbeitsvertrag statt Beamtenurkunde — wie Bezahlung und Absicherung an Privatschulen geregelt sind und worauf du bei einem Wechsel achten solltest.
Rund um Privatschulen kursieren viele Faustregeln: weniger Geld, weniger Sicherheit, dafür mehr Freiheit. Ganz so einfach ist es nicht. Ob du an einer Privatschule angestellt bist, als Beamtin oder Beamter dorthin beurlaubt wirst oder eine beamtenähnliche Stelle bekommst, hängt vom Land und vom Schulträger ab. Grundgesetz und Landesgesetze setzen dabei Mindeststandards für Lehrkräfte an sogenannten Ersatzschulen. Hier erfährst du am Beispiel von Bayern und Nordrhein-Westfalen, was gilt und was du vor einem Wechsel klären solltest.
Staatliche vs. private Schule: Der Grundunterschied
An öffentlichen Schulen sind Lehrkräfte in vielen Ländern verbeamtet – in NRW etwa in der Regel, sofern Befähigung und beamtenrechtliche Voraussetzungen vorliegen (§ 57 Abs. 4 SchulG NRW). Beamtinnen und Beamte erhalten Besoldung, im Krankheitsfall Beihilfe und im Alter ein Ruhegehalt. An einer Privatschule ist dein Arbeitgeber dagegen der Schulträger, zum Beispiel ein Verein, eine Stiftung oder eine Kirche. Üblich ist deshalb ein Arbeitsvertrag: Was du verdienst, wie viele Stunden du unterrichtest und unter welchen Bedingungen gekündigt werden kann, steht darin.
Es gibt aber Ausnahmen. In NRW können Lehrkräfte an Ersatzschulen Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sein; ihr Dienstverhältnis ist dann mit einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vergleichbar (§ 102 Abs. 3 SchulG NRW). In Bayern können staatliche Lehrkräfte an staatlich anerkannten Ersatzschulen unterrichten und dabei ihren Status behalten – mehr dazu im Abschnitt zum Wechsel.
Ersatzschule oder Ergänzungsschule?
Für dich als Lehrkraft ist diese Unterscheidung wichtig. Ersatzschulen entsprechen in ihren Bildungs- und Erziehungszielen den öffentlichen Schulen des Landes, etwa ein privates Gymnasium oder eine freie Grundschule (Art. 91 BayEUG, § 100 Abs. 2 SchulG NRW). Sie brauchen eine staatliche Genehmigung, und das Grundgesetz stellt dafür Bedingungen: Die Schule darf bei Lehrzielen, Einrichtungen und der Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht schlechter dastehen als öffentliche Schulen. Sind die Lehrkräfte wirtschaftlich und rechtlich nicht ausreichend abgesichert, gibt es keine Genehmigung (Art. 7 Abs. 4 GG). Ergänzungsschulen sind private Schulen, die keine Ersatzschulen sind; in Bayern muss ihre Gründung nur angezeigt werden (Art. 102 BayEUG), und die bayerische Vorgabe zur Absicherung der Lehrkräfte gilt ausdrücklich für Ersatzschulen. Dort solltest du den Arbeitsvertrag besonders genau lesen.
Was das Gesetz für Lehrkräfte an Ersatzschulen verlangt
Bayern beschreibt genau, wann die Stellung der Lehrkräfte an einer Ersatzschule gesichert ist (Art. 97 BayEUG): mit einem schriftlichen oder qualifiziert elektronisch signierten Vertrag, der Kündigungsbedingungen, Urlaub und Pflichtstunden klar regelt; mit einer Bezahlung, die bei gleichen Anforderungen nicht wesentlich unter der an vergleichbaren öffentlichen Schulen liegt und regelmäßig fließt; und mit einer Altersversorgung mindestens nach den Regeln der gesetzlichen Rente, früher Angestelltenversicherung genannt.
NRW formuliert es knapper: Lehrkräfte an Ersatzschulen müssen wirtschaftlich und rechtlich gleichwertig gestellt sein wie an vergleichbaren öffentlichen Schulen. Wer keine Planstelle hat, braucht ein Beschäftigungsverhältnis, das dem von Beschäftigten im öffentlichen Dienst vergleichbar ist (§ 102 Abs. 3 SchulG NRW). Außerdem muss die Schulaufsicht mitreden: In Bayern bedarf die Verwendung einer Lehrkraft grundsätzlich einer Genehmigung, die zunächst unter Vorbehalt für eine Probezeit von bis zu drei Jahren erteilt werden kann (Art. 94 Abs. 3 BayEUG). In NRW genehmigt die obere Schulaufsichtsbehörde die Tätigkeit; wer eine Lehramtsbefähigung hat und entsprechend eingesetzt wird, muss sie nur anzeigen (§ 102 Abs. 1 SchulG NRW). Frag beim Vertragsabschluss nach, ob Genehmigung oder Anzeige erledigt sind.
Gehalt an Privatschulen
Privatschulen zahlen sehr unterschiedlich. Einen einheitlichen Tarif gibt es nicht; maßgeblich sind dein Arbeitsvertrag und die Vergütungsregeln, die der Träger anwendet. Für genehmigte Ersatzschulen ziehen die Landesgesetze aber eine Untergrenze ein: In Bayern darf die Bezahlung nicht wesentlich hinter der an öffentlichen Schulen zurückbleiben, in NRW muss die Stellung gleichwertig sein. Beamtenrechtliche Leistungen wie den Familienzuschlag nach dem Besoldungsrecht oder die Beihilfe bekommst du als angestellte Lehrkraft nicht automatisch – ob es vergleichbare Leistungen gibt, regelt dein Vertrag. Wie sich angestellte und verbeamtete Lehrkräfte im öffentlichen Dienst finanziell unterscheiden, zeigt der Vergleich Angestellte Lehrer nach TV-L.
| Aspekt | Verbeamtet an öffentlicher Schule | Angestellt an einer Privatschule |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Beamtenrecht und Besoldungsgesetz des Landes | Arbeitsvertrag, gegebenenfalls Vergütungsregeln des Trägers |
| Krankheitskosten | Beihilfe plus private Krankenversicherung für den Rest | Gesetzliche Krankenversicherung, Beitrag je zur Hälfte mit dem Arbeitgeber; über der Jahresarbeitsentgeltgrenze private Versicherung mit Arbeitgeberzuschuss möglich |
| Alter | Ruhegehalt (Pension) | In der Regel gesetzliche Rente; für Ersatzschulen schreibt Bayern mindestens dieses Niveau vor |
| Sicherheit | Beamtenverhältnis auf Lebenszeit | Kündigungsbedingungen laut Vertrag; hängt auch von der Lage des Trägers ab |
Vorteile der Privatschule
- Ein eigenes pädagogisches, religiöses oder weltanschauliches Profil: Private Schulen dürfen eigene Lehr- und Erziehungsmethoden entwickeln (Art. 90 BayEUG, § 101 Abs. 3 SchulG NRW) – ein Beispiel sind die Waldorfschulen
- Je nach Schule kleinere Klassen, besondere Ausstattung oder Schwerpunkte wie internationale Programme
- Gleichwertige Abschlüsse: Ersatzschulen in NRW und staatlich anerkannte Ersatzschulen in Bayern stellen Zeugnisse mit derselben Wirkung aus wie öffentliche Schulen (§ 100 Abs. 4 SchulG NRW, Art. 100 Abs. 2 BayEUG)
Dem stehen Nachteile gegenüber: Dein Arbeitsplatz hängt an einem einzelnen Träger, und beamtenrechtliche Leistungen wie Beihilfe und Pension fallen als angestellte Lehrkraft in aller Regel weg.
Wechsel von der Staats- zur Privatschule: Beurlaubung statt Entlassung
Wer als Beamtin oder Beamter an eine Privatschule wechseln möchte, muss nicht zwingend aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden. Zumindest Bayern und NRW sehen dafür ausdrücklich eine Beurlaubung vor – mit unterschiedlichen Folgen:
- NRW: Lehrkräfte an öffentlichen Schulen können ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, um an einer Ersatzschule in NRW zu unterrichten. Die Zeit dort zählt für das Ruhegehalt so, als hättest du im öffentlichen Schuldienst gearbeitet (§ 103 Abs. 3 SchulG NRW). Vom Land bekommst du in dieser Zeit keine Bezüge; was dir die Schule zahlt, regelt die Vereinbarung mit dem Träger.
- NRW, Planstelle: Planstelleninhaber können bei freien Stellen in ein entsprechendes Amt des öffentlichen Schuldienstes wechseln und umgekehrt, ohne ihre Erfahrungsstufe zu verlieren; wechseln sie in den öffentlichen Schuldienst, wird ihre Dienstzeit an der Ersatzschule als ruhegehaltfähig angerechnet (§ 103 Abs. 1 und 2 SchulG NRW).
- Bayern: Staatliche Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis vorübergehend an staatlich anerkannte Ersatzschulen beurlaubt werden, wobei die Leistungen des Dienstherrn weiterlaufen; der Schulträger erstattet dem Staat die Besoldung und zahlt einen Versorgungszuschlag (Art. 44 BaySchFG). An staatlich anerkannten privaten Grund- und Mittelschulen kann der Staat dem Träger außerdem staatliche Lehrkräfte zuordnen, deren Besoldung, Beihilfe und Fürsorgeleistungen weiterlaufen (Art. 31 Abs. 6 BaySchFG).
Einen Anspruch auf Beurlaubung geben diese Vorschriften nicht – es sind Kann-Regelungen. Stell den Antrag deshalb früh bei deiner Schulbehörde und kläre vorher mit der Privatschule, ob sie dich unter diesen Bedingungen einstellen will. Frag außerdem nach, wie du während einer Beurlaubung ohne Bezüge krankenversichert bist und ob Beihilfeansprüche bestehen bleiben.
Wann kann ein Wechsel trotzdem sinnvoll sein?
- Das Schulkonzept der Privatschule passt deutlich besser zu deinen pädagogischen Überzeugungen als deine bisherige Schule
- Die Privatschule bietet dir eine Aufgabe, etwa in Koordination oder Schulleitung, die dir im Staatsdienst so bald nicht offenstünde
- Eine Beurlaubung ist möglich, sodass du Status und Versorgung nicht aufgeben musst
- Du hast Pension und Rentenansprüche für deine Situation durchgerechnet und kennst die Folgen einer Entlassung
Was bei einer Entlassung auf eigenen Antrag passiert
Lässt du dich ohne Beurlaubung aus dem Beamtenverhältnis entlassen, enden Besoldung und Beihilfe, und aus diesem Dienstverhältnis erhältst du später kein Ruhegehalt. Für deine Dienstzeit wirst du grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Ob dein Land statt der Nachversicherung ein Altersgeld vorsieht, erfährst du bei deiner Versorgungsstelle. Ein Weg zurück ist nicht garantiert: Eine erneute Verbeamtung ist eine neue Einstellung mit allen Voraussetzungen, darunter die Höchstaltersgrenze. In Bayern liegt sie beim vollendeten 45. Lebensjahr, Ausnahmen sind möglich (Art. 23 BayBG); die Grenzen der anderen Länder zeigt die Übersicht Altersgrenzen für die Verbeamtung. Was du an Versorgung aufgeben würdest, kannst du mit der Seite Pension für Lehrer abschätzen.
Praxisbeispiel: Markus wechselt an eine evangelische Gesamtschule
Markus ist verbeamteter Lehrer für Mathematik und Religion an einem Gymnasium in Nordrhein-Westfalen. Eine evangelische Gesamtschule in der Nachbarstadt, eine genehmigte Ersatzschule, bietet ihm eine Stelle an. Zuerst glaubt er, sich dafür aus dem Beamtenverhältnis entlassen lassen zu müssen. Dann erfährt er, dass er sich ohne Dienstbezüge an die Ersatzschule beurlauben lassen kann und die Zeit dort für sein Ruhegehalt zählt. Er stellt den Antrag bei seiner Schulbehörde und klärt parallel mit dem Schulträger Vergütung, Pflichtstunden und Kündigungsfristen im Vertrag. Außerdem erkundigt er sich, wie er während der Beurlaubung krankenversichert ist. So lernt er die neue Schule kennen, ohne seine Versorgung aufs Spiel zu setzen – und weiß, dass auch eine spätere Planstelle den Weg zurück in den öffentlichen Dienst nicht verschließt.
Häufige Fragen
Muss ich als Beamter für eine Privatschule meinen Status aufgeben?
Nicht zwingend. Bayern und NRW ermöglichen eine Beurlaubung an Ersatzschulen, bei der du Beamtin oder Beamter bleibst – einen Anspruch darauf gibt es aber nicht. Die Einzelheiten stehen im Abschnitt zum Wechsel.
Zahle ich an einer Privatschule die Krankenversicherung komplett selbst?
Nein. Als angestellte Lehrkraft teilst du dir den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung mit deinem Arbeitgeber je zur Hälfte. Bist du wegen deines Gehalts versicherungsfrei und privat versichert, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss.
Verdienen Lehrkräfte an Privatschulen weniger?
Nicht zwingend. An genehmigten Ersatzschulen darf die Bezahlung in Bayern nicht wesentlich unter der an öffentlichen Schulen liegen, in NRW muss sie gleichwertig sein. Im Übrigen entscheidet der Vertrag – vergleiche das konkrete Angebot.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Grundgesetz, Art. 7 Abs. 4 (Privatschulen): gesetze-im-internet.de
- BayEUG (Erziehungs- und Unterrichtsgesetz Bayern), Art. 90, 91, 94, 97, 100 und 102: gesetze-bayern.de
- Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG), Art. 31 und 44: gesetze-bayern.de
- Bayerisches Beamtengesetz, Art. 23 (Altersgrenze für die Berufung): gesetze-bayern.de
- Schulgesetz NRW, §§ 57 und 100 bis 103: BASS NRW
- SGB V, § 6, § 241, § 249 und § 257: gesetze-im-internet.de
- SGB VI, § 8 (Nachversicherung): gesetze-im-internet.de
Stand der Angaben: September 2026.
Weiterführend: Angestellte Lehrer nach TV-L · Beihilfe für Lehrer