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Sonderzahlungen & Zulagen für Lehrer: Weihnachtsgeld, Beihilfe & mehr
Gehalt & Besoldung

Sonderzahlungen & Zulagen –
Mehr Geld als Lehrer

Neben dem Grundgehalt gibt es zahlreiche Zulagen und Sonderzahlungen. Hier erfährst du, welche dir zustehen.

WeihnachtsgeldJe nach Bundesland
FamilienzuschlagFür Verheiratete & Eltern
StellenzulagenJe nach Funktion

Welche Sonderzahlungen gibt es?

1
Weihnachtsgeld (Jahressonderzahlung): Die Regelungen unterscheiden sich grundlegend — manche Länder zahlen sie gesondert aus, andere haben sie in die Monatsbezüge eingerechnet oder ganz abgeschafft (siehe unten).
2
Familienzuschlag: Verheiratete Beamte erhalten einen Zuschlag. Für jedes Kind gibt es einen weiteren Kinderanteil.
3
Leistungsprämien & Leistungsstufen: Besondere Leistungen können mit einer einmaligen Prämie oder dauerhafter Leistungsstufe honoriert werden.
4
Erschwerniszulagen: Für besondere Belastungen (z.B. Betreuung von Schülern mit Förderbedarf).
5
Funktionszulagen: Für Funktionen wie Schulleiterin/Schulleiter, Fachkoordination oder Klassenlehreramt.

Jahressonderzahlung: Die Länder gehen drei verschiedene Wege

„Bekommen Lehrer Weihnachtsgeld?“ lässt sich nicht bundesweit beantworten. Die Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte ist seit der Föderalismusreform Ländersache — und die Länder haben sie strukturell verschieden geregelt, nicht bloß in unterschiedlicher Höhe. Drei belegte Beispiele zeigen die Bandbreite:

1. Ganz abgeschafft und ins Monatsgehalt eingerechnet — Nordrhein-Westfalen

In NRW gibt es seit dem 1. Januar 2017 gar keine gesonderte Jahressonderzahlung mehr. Mit dem Dienstrechtsmodernisierungsgesetz vom 14. Juni 2016 wurde sie abgeschafft und in die laufenden Monatsbezüge integriert; Grundgehalt und Zulagen wurden dafür entsprechend angehoben. Im Dezember kommt also kein zusätzlicher Betrag — er steckt bereits in jedem Monatsgehalt. Ein Urlaubsgeld entfällt in NRW sogar schon seit 2004, das Urlaubsgeldgesetz wurde 2003 aufgehoben (Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW).

2. Einmal jährlich im Dezember, nach Besoldungsgruppe gestaffelt — Bayern

Bayern zahlt die Sonderzahlung weiterhin gesondert aus, geregelt in den Art. 82–87 BayBesG. Der Grundbetrag beträgt nach Art. 83 Abs. 2 70 Prozent für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 11 und für Anwärterinnen — aber nur noch 65 Prozent für alle höheren Gruppen. Für Lehrkräfte in A 12, A 13 oder A 14 gelten also die 65 Prozent, nicht ein volles Monatsgehalt. Der Orts- und Familienzuschlag fließt mit 84,29 Prozent ein, für Kinder kommt ein Sonderbetrag hinzu (Art. 85). Ausgezahlt wird sie mit den Bezügen für den Monat Dezember (Art. 87 Abs. 1).

3. Monatlich verteilt statt einmalig — Hessen

Hessen kennt zwar ein eigenes Sonderzahlungsgesetz (HSZG), zahlt aber gerade keine Dezember-Einmalzahlung: Der Grundbetrag wird als monatlicher Anteil von rund 5 Prozent der Bezüge gewährt, dazu ein monatlicher Sonderbetrag je Kind. Ein jährlicher Festbetrag im Juli existiert nur für die unteren Besoldungsgruppen A 4 bis A 8 — für Lehrkräfte also nicht. Wer in Hessen im Dezember auf ein „13. Gehalt“ wartet, wartet vergeblich; der Betrag ist übers Jahr verteilt bereits geflossen.

Warum pauschale Prozenttabellen in die Irre führen

Im Netz kursieren Übersichten, die für jedes Bundesland einen Prozentsatz und einen Auszahlungsmonat nennen. Solche Tabellen sind aus drei Gründen unzuverlässig — und wir haben deshalb bewusst keine:

  • Sie unterstellen ein einheitliches Modell. Wie die drei Beispiele zeigen, ist die Sonderzahlung mal abgeschafft, mal jährlich, mal monatlich verteilt. Ein Prozentwert für NRW ist schlicht gegenstandslos.
  • Sie verwechseln Beamte mit Tarifbeschäftigten. Die tarifliche Jahressonderzahlung des TV-L ist eine andere Leistung mit eigener Rechtsgrundlage und eigenen Sätzen — sie lässt sich nicht in dieselbe Spalte schreiben.
  • Sie veralten still. Die Sätze wurden in den vergangenen Jahren mehrfach abgesenkt oder umgebaut. Eine Tabelle ohne Rechtsstand und Paragrafenangabe ist nicht überprüfbar.

Verlässlich ist nur die Rechtsgrundlage des eigenen Landes — das Landesbesoldungsgesetz oder ein eigenes Sonderzahlungsgesetz, abrufbar über das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung. Für die übrigen Bundesländer haben wir die Regelungen noch nicht am Gesetzestext geprüft; wir ergänzen sie hier, sobald das geschehen ist — lieber später als geraten.

Angestellte Lehrkräfte: die tarifliche Jahressonderzahlung

Für angestellte Lehrkräfte gilt der TV-L, nicht das Besoldungsrecht. Die dortige Jahressonderzahlung ist tariflich geregelt, nach Entgeltgruppe gestaffelt und wird typischerweise mit dem Novemberentgelt gezahlt. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht; für Monate ohne Entgeltanspruch wird anteilig gekürzt. Details stehen auf der Seite zu angestellten Lehrkräften im TV-L.

Wie sich der Anspruch berechnet — und wann er sich mindert

Wo eine Sonderzahlung gesondert gezahlt wird, folgt sie fast überall derselben Mechanik. Wer seine Abrechnung prüfen will, sollte diese vier Begriffe kennen:

  • Bemessungsgrundlage: Nicht das gesamte Gehalt zählt. In Bayern etwa gehen Grundgehalt und bestimmte Zulagen mit dem vollen Vomhundertsatz ein, der Orts- und Familienzuschlag dagegen nur mit 84,29 Prozent. Welche Besoldungsbestandteile berücksichtigt werden, regelt das jeweilige Gesetz.
  • Zwölftelung: Der Grundbetrag wird als „je ein Zwölftel der für das laufende Kalenderjahr zustehenden Bezüge“ berechnet (so Art. 83 BayBesG). Für jeden Kalendermonat ohne Bezügeanspruch entfällt ein Zwölftel — daraus ergibt sich die anteilige Verminderung.
  • Stichtag: Verbreitet ist die Bedingung, dass das Dienst- oder Arbeitsverhältnis am 1. Dezember bestehen muss. In Berlin kommt hinzu, dass seit dem ersten nicht allgemein freien Tag im Juli ununterbrochen ein hauptberufliches Verhältnis im öffentlichen Dienst bestanden haben muss.
  • Erhöhungs- und Sonderbeträge: Neben dem Grundbetrag kennen mehrere Länder einen Erhöhungsbetrag und einen Sonderbetrag je Kind (in Bayern Art. 84 und Art. 85 BayBesG).

Elternzeit, Mutterschutz und lange Krankheit sind die häufigsten Gründe für eine gekürzte Zahlung: Monate ohne Bezügeanspruch mindern den Betrag anteilig. Während des Mutterschutzes bestehen die Bezüge in der Regel fort, in der Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung dagegen nicht — hier entsteht die Lücke. Bei Tarifbeschäftigten wirkt derselbe Mechanismus über den Krankengeldzuschuss: Endet die Entgeltfortzahlung, endet auch der Anspruch für diese Monate.

Wer sich im Vorbereitungsdienst befindet, erhält die Sonderzahlung auf Basis der Anwärterbezüge — in Bayern gilt für Anwärterinnen und Anwärter der höhere Satz von 70 Prozent. Versorgungsempfänger bekommen sie aus den Versorgungsbezügen berechnet, sofern das Land sie überhaupt noch zahlt.

Ein Wort zur Begriffsverwirrung: Bis 2003 hieß die Leistung bundeseinheitlich Sonderzuwendung und war im Bundesrecht geregelt; erst danach ging die Zuständigkeit an die Länder über. Ältere Ratgeber und auch die Unterscheidung nach Tarifgebiet West und Ost stammen aus dieser Zeit und geben die heutige Rechtslage nicht mehr wieder.

TV-L, nicht TVöD: die häufigste Verwechslung

Für angestellte Lehrkräfte an staatlichen Schulen gilt der Tarifvertrag der Länder (TV-L). Der TVöD — oft in denselben Ratgebern zitiert — gilt für Bund und Kommunen und damit gerade nicht für Landesbedienstete. Wer die TVöD-Sätze auf sein Lehrergehalt anwendet, rechnet mit dem falschen Vertrag.

Im TV-L bemisst sich die Jahressonderzahlung am Tabellenentgelt und einem nach Entgeltgruppe gestaffelten Bemessungssatz; Grundlage ist das durchschnittliche Entgelt eines festgelegten Bemessungszeitraums (in Baden-Württemberg beispielsweise Juli bis September). Sie honoriert damit auch Betriebstreue — anders als eine reine Leistungsvergütung. Was im Arbeitsvertrag steht, ändert daran nichts: Der Anspruch folgt dem Tarifvertrag, nicht der Einzelabrede; der Arbeitgeber kann ihn nicht einseitig kürzen.

Mehrarbeit und Überstunden bleiben bei der Berechnung in der Regel außen vor — sie werden gesondert vergütet und erhöhen die Sonderzahlung nicht. Ebenso wenig zählen einmalige Erfolgsprämien zur Bemessungsgrundlage.

Leistungsprämien, Zulagen und Urlaubsgeld

Neben der Sonderzahlung kennen die Länder Leistungsprämien und Leistungszulagen für herausgehobene Aufgaben oder besondere Leistungen. Sie sind freiwillig, budgetgebunden und in der Praxis im Schuldienst selten. Ein eigenständiges Urlaubsgeld gibt es für Beamtinnen und Beamte heute in den meisten Ländern nicht mehr — es wurde in früheren Sparrunden gestrichen oder mit der Sonderzahlung zusammengelegt. Alle diese Leistungen sind wie das laufende Gehalt voll lohnsteuerpflichtig; da sie in einem einzelnen Monat zufließen, kann die Steuerlast in diesem Monat spürbar höher ausfallen als sonst.

Mehr dazu: Leistungsprämie für Lehrkräfte – Höhe, Vergabe und Antrag.

Besoldungsanpassungen & Inflationsausgleich

Beamtengehälter werden regelmäßig angepasst – meist folgen die Länder den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes zeitversetzt. In den letzten Jahren gab es auch einmalige Inflationsausgleichszahlungen.

💡 Tipp: Prüfe regelmäßig deine Bezügemitteilungen. Zulagen können automatisch wegfallen, wenn sich deine Situation ändert (z.B. Scheidung, Ende einer Funktion).

Steuerliche Behandlung

Sonderzahlungen und Zulagen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Sie werden im Monat der Auszahlung dem Einkommen hinzugerechnet – das kann zu einer höheren Steuerbelastung in diesem Monat führen.

💰 Zulagen-Checkliste

  • Familienzuschlag beantragt?
  • Kinderzuschlag für jedes Kind?
  • Funktionszulage bekommen?
  • Weihnachtsgeld korrekt ausgezahlt?

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Beihilfe deckt nur einen Teil

Weihnachtsgeld und Zulagen erhöhen die Bezüge — die Beihilfe erstattet im Krankheitsfall trotzdem meist nur 50 Prozent, ab zwei Kindern 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten. Den Rest trägt eine private Krankenversicherung.

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