
Handyverbot an Schulen 2026: Regeln der Länder und was Lehrer dürfen
Einziehen, ausschalten, verbieten? Was in allen 16 Bundesländern zum Schuljahr 2026/27 gilt – und was Bund und EU planen.
Im Unterricht, in der Pause, auf dem Schulhof: Die Regeln für private Smartphones sind zum Schuljahr 2026/27 in mehreren Ländern strenger geworden. Ein bundesweites Handyverbot an Schulen gibt es trotzdem nicht, denn Schulrecht ist Ländersache. Hier finden Sie, was in Ihrem Bundesland gilt, wann Sie als Lehrkraft ein Handy einziehen dürfen und was die aktuelle Debatte in Bund und EU für Schulen bedeutet.
Darf ein Lehrer das Handy einziehen?
Diese Frage beschäftigt täglich tausende Lehrkräfte – und die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Bedingungen. Hält sich jemand in Ihrer Klasse nicht an die geltende Handyregel, dürfen Sie das Gerät als Maßnahme gegen die Störung vorübergehend einziehen (sicherstellen), wenn Landesrecht oder Schulordnung das vorsehen. Üblich ist die Rückgabe am Ende des Schultags; Hessen etwa nennt ausdrücklich die Rückgabe zum Tagesende. Wer ein Handy länger einbehalten will, etwa bis die Eltern es abholen, braucht dafür eine klare Grundlage im Landesrecht oder in der Hausordnung.
Handyverbot an Schulen: Regelungen nach Bundesland 2026
Zum Schuljahr 2026/27 haben mehrere Länder nachgeschärft: Bayern hat das Verbot bis Klasse 7 ausgeweitet, Sachsen bis Klasse 8, Rheinland-Pfalz hat ein Verbot bis Klasse 10 angekündigt. Die Übersicht zeigt den Stand im September 2026 und trennt, was gilt, was beschlossen und was erst geplant ist.
| Land | Regelung | Klassenstufen | Grundlage/seit |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Kein Landesverbot: Jede Schule muss verbindliche Nutzungsregeln beschließen (Schulkonferenz). Geplant ist ein weitgehendes Verbot für alle Klassen. | alle Klassen, alters- und entwicklungsgerecht | § 23 Abs. 2b SchG (Landtag 10.12.2025); Regeln Pflicht ab Schuljahr 2026/27; Verbot geplant ab 2027/28 |
| Bayern | Gesetzliches Verbot privater Nutzung im Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände; Ausnahmen, wenn der Unterricht es erfordert | Jahrgangsstufen 1 bis 7 aller Schularten; ab Klasse 8 entscheidet die Schule | Art. 56 Abs. 5 BayEUG; seit 1.8.2026 (zuvor seit 2022 nur Grundschulen) |
| Berlin | Keine landesweite Vorgabe: Jede Schule regelt Mitbringen und Nutzung in ihrer Schul- und Hausordnung, Beschluss der Schulkonferenz | schulabhängig | Eigenverantwortung der Schule nach Schulgesetz |
| Brandenburg | Private Geräte bleiben im Unterricht ausgeschaltet und verstaut; die Lehrkraft kann die Nutzung für den Unterricht erlauben, medizinische Ausnahmen sind möglich | Klassen 1 bis 6 (Grund- und Förderschulen) | Verwaltungsvorschriften über den Schulbetrieb (VV-Schulbetrieb); seit Schuljahr 2025/26 |
| Bremen | Verbot: Mitbringen erlaubt, während des Schultags aber ausgeschaltet in der Tasche; medizinische Ausnahmen | Grundschulen und Sekundarstufe I (bis Klasse 10) in der Stadt Bremen | Erlass der Bildungsbehörde; seit 1.6.2025 |
| Hamburg | Kein Verbot, aber verbindliche Empfehlungen: an Grundschulen ausdrücklich keine Nutzung empfohlen, ab Klasse 7 handyfreie Zeiten und Zonen; jede Schule beschließt Regeln in der Schulkonferenz | alle Klassen, altersgestuft | Handlungsempfehlungen der Schulbehörde vom 13.11.2025; Regeln binnen eines Jahres |
| Hessen | Gesetzliches Verbot privater Nutzung im Schulgebäude und auf dem Schulgelände; ab Sekundarstufe I kann die Schule Zeiten oder Bereiche freigeben | alle Klassen einschließlich Oberstufe | § 69 Abs. 7 HSchG; seit Schuljahr 2025/26 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Kein Verbot; Empfehlung des Ministeriums: Klassen 1 bis 9 keine private Nutzung im gesamten Schulbetrieb, ab Klasse 10 in festgelegten Zeiten und Bereichen; Regeln gehören in die Schulordnung | gestuft, Klassen 1 bis 12 | Nutzungsempfehlung des Bildungsministeriums; Umsetzung spätestens im Schuljahr 2026/27 |
| Niedersachsen | Kein Verbot; jede Schule muss sich auf Grundlage altersgestufter Empfehlungen verbindliche Regeln geben | alle Klassen, altersgestuft | Handreichung und Werkzeugkasten des Kultusministeriums (November 2025) |
| Nordrhein-Westfalen | Kein Verbot; Schulen sollten bis Herbst 2025 altersgerechte Regeln in die Schulordnung aufnehmen (Beschluss der Schulkonferenz); empfohlen: keine private Nutzung an Grundschulen | alle Klassen | Handlungsempfehlung des Schulministeriums vom 25.03.2025; § 65 Abs. 2 Nr. 25 SchulG |
| Rheinland-Pfalz | Bisher keine landesweite Vorgabe. Angekündigt: Verbot privater Handys auch in Pausen und am Nachmittag, medizinische Ausnahmen | bis Klasse 10 (geplant) | Ankündigung der Bildungsministerin im August 2026; Start angestrebt zum 1.2.2027, Abstimmung in der Koalition steht aus |
| Saarland | Gesetzliches Verbot privater Nutzung von Handys und Smartwatches, Mitbringen erlaubt; weiterführende Schulen regeln das per Hausordnung | Klassen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen | Gesetz zur digitalen Bildung; in Kraft seit 1.8.2025 |
| Sachsen | Landesweite Vorgabe: keine private Nutzung mobiler Endgeräte im Unterricht und in den Pausen; wenige medizinische und pädagogische Ausnahmen | Grundschulen und Primarstufe seit 1.2.2026; seit Schuljahr 2026/27 auch weiterführende Schulen bis Klasse 8 | Vorgabe des Kultusministeriums; Ausweitung zum Schuljahr 2026/27 |
| Sachsen-Anhalt | Kein landesweites Verbot; die Schulen entscheiden selbst, gemeinsam mit Lehrkräften, Eltern und Schülern | schulabhängig | Handreichung „Zwischen Schutzraum und Lernraum“ mit Online-Regelbaukasten (9.6.2026) |
| Schleswig-Holstein | Private Nutzung digitaler Geräte (auch Smartwatch, Tablet, Laptop) untersagt; im Unterricht nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Lehrkraft, Notfälle ausgenommen | Klassen 1 bis 9 | Erlass des Bildungsministeriums; Grundschulen seit 2023, Klassen 5 bis 9 seit 1.8.2025; Verankerung im Schulgesetz angestrebt |
| Thüringen | Keine private Nutzung von Smartphones, Tablets und Smartwatches während Unterricht, Pausen und Hortzeit; Ausnahmen für Notfälle und pädagogisch begleitete Nutzung | Grundschulen sowie Primarstufe von Gemeinschafts- und Förderschulen | Vorgabe des Bildungsministeriums an die Schulen; seit Schuljahr 2025/26 |
Wichtig für den Alltag: Auch wo ein Gesetz oder Erlass gilt, regelt die Hausordnung Ihrer Schule die Details, etwa Aufbewahrung, Ausnahmen und das Vorgehen bei Verstößen. In Bayern, Hessen und Sachsen umfasst das Verbot ausdrücklich auch die Pausen.
Bundesdebatte: Was Expertenkommission, Bundesregierung und EU vorschlagen
Auch Bund und EU diskutieren über Smartphones und soziale Medien. Wichtig: Nichts davon ist bisher geltendes Recht – es handelt sich um Empfehlungen, Ankündigungen und Vorschläge.
Expertenkommission empfiehlt Handyverbot bis Klasse 7
Im September 2025 setzte Bundesministerin Karin Prien (CDU) die Expertenkommission „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ mit 18 Fachleuten ein. Am 24. Juni 2026 legte sie 56 Handlungsempfehlungen vor, am 11. September 2026 folgte der 319 Seiten starke Abschlussbericht. Die zentrale Empfehlung für Schulen: Bis einschließlich Jahrgangsstufe 7 sollen private Smartphones und andere Endgeräte grundsätzlich außen vor bleiben, und zwar im Unterricht, in den Pausen und bei außerunterrichtlichen Angeboten. Ab Klasse 8 sollen Schulen gemeinsam mit den Jugendlichen feste Regeln für die Nutzung erarbeiten. Die Fachleute plädieren dafür, das in allen Schulgesetzen einheitlich festzuschreiben. Für soziale Netzwerke nennt die Kommission zwei Wege: ein gesetzliches Mindestalter von 13 Jahren oder nach Dienst und Risiko abgestufte Beschränkungen.
Angekündigte Schritte von Ministerin Prien
Prien hat angekündigt, das Achte Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und das Jugendschutzgesetz zu ändern und das mit einem Sofortprogramm zu flankieren. Eine Altersgrenze für soziale Medien hält sie für nötig; Medienberichten zufolge strebt sie 13 Jahre als gesetzliche Grenze an. Einen Gesetzentwurf will sie in den kommenden Wochen vorlegen. Ein Handyverbot an Schulen kann der Bund allerdings nicht selbst anordnen, das bleibt Aufgabe der Länder.
EU-Kommission: „EU KIDS Act“ vom 17. September 2026
Die EU-Kommission hat am 17. September 2026 den Entwurf einer Verordnung vorgestellt. Das Modell ist gestuft: unter 13 Jahren kein Zugang zu sozialen Netzwerken, von 13 bis unter 15 Jahren nur ein von den Eltern verwaltetes Mini-Konto mit eingeschränkten Funktionen und höchstens einer Stunde Nutzung pro Tag, ab 15 Jahren ein eigenes Konto. Zudem sollen Funktionen wie endloses Scrollen begrenzt werden. Über den Vorschlag verhandeln nun Europäisches Parlament und Rat. Regeln für den Schulalltag enthält er nicht; für die Handyordnung Ihrer Schule bleibt das Landesrecht entscheidend.
Praxisbeispiel: Handy in der Pause – was darf die Lehrkraft?
Ein fiktiver Fall aus Hessen: In der großen Pause bemerkt Frau M., Lehrerin an einer Gesamtschule, dass ein Schüler der 7. Klasse mit seinem Smartphone Mitschüler filmt. Die Schule hat für diese Jahrgangsstufe keine Freigabezone festgelegt, also greift das gesetzliche Verbot privater Nutzung auf dem Schulgelände.
- Ansprechen und einziehen: Frau M. fordert den Schüler auf, das Gerät wegzustecken. Als er weiterfilmt, nimmt sie das Handy vorübergehend an sich.
- Keine Durchsuchung: Die Aufnahmen sieht sie sich nicht an, eine Entsperrung verlangt sie nicht. Sie bittet den Schüler, die Videos zu löschen, und informiert die Schulleitung.
- Sichere Verwahrung: Das ausgeschaltete Gerät kommt in einen abschließbaren Schrank im Sekretariat; Uhrzeit und Anlass hält sie kurz schriftlich fest.
- Rückgabe: Nach der letzten Stunde bekommt der Schüler sein Handy zurück. Die Eltern erfahren von dem Vorfall, weil die Videos die Persönlichkeitsrechte anderer Kinder berühren.
Das Vorgehen ist verhältnismäßig und dokumentiert – wichtig, falls das Gerät später beschädigt sein sollte.
Was ist mit dem Datenschutz? Fotos und Videos
Schülerinnen und Schüler dürfen keine Fotos oder Videos von Lehrkräften ohne deren Einwilligung aufnehmen oder verbreiten – das verstößt gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) und die DSGVO. Dasselbe gilt für Aufnahmen von Mitschülerinnen und Mitschülern. Bei heimlichen Aufnahmen haben Lehrkräfte das Recht, die Löschung zu verlangen und eine Anzeige zu erstatten. Eltern sollten über solche Vorfälle informiert werden. Wie Sie selbst mit sozialen Netzwerken umgehen dürfen, lesen Sie in unserem Beitrag Social Media als Lehrer.
Handy als Unterrichtsmittel: Der schmale Grat
Immer mehr Lehrkräfte setzen Smartphones gezielt im Unterricht ein (Recherche, Lern-Apps, QR-Codes). Das ist legitim und pädagogisch sinnvoll – setzt aber voraus, dass Landesrecht und Schulordnung das erlauben und der Unterricht klar strukturiert ist. Auch in Ländern mit Verbot bleibt das möglich: In Hessen, Brandenburg und Schleswig-Holstein etwa kann die Lehrkraft die Nutzung für Unterrichtszwecke ausdrücklich gestatten. Empfehlung: Klare Regel einführen – Handy bei konkreten Aufgaben erlaubt, sonst in der Tasche. Mehr zu digitalen Werkzeugen finden Sie im Beitrag Digitalisierung in der Schule.
Haftung: Was passiert, wenn das eingezogene Handy beschädigt wird?
Das ist das eigentliche Risiko für Lehrkräfte. Wenn ein sichergestelltes Handy beschädigt wird (im Lehrerpult, beim Transport), können Eltern Schadenersatz fordern. Nach den Grundsätzen der Amtshaftung richtet sich der Anspruch zunächst gegen das Land; bei grober Fahrlässigkeit kann der Dienstherr jedoch Rückgriff bei Ihnen nehmen. Tipp: Handys immer in einem sicheren Fach verwahren und den Vorgang dokumentieren. Eine Diensthaftpflichtversicherung schützt in solchen Fällen. Wann sich der Schutz lohnt, erklärt unser Ratgeber Diensthaftpflichtversicherung für Lehrer; ein unverbindliches Angebot können Sie hier anfordern.
Zieht sich ein Streit mit Eltern über ein eingezogenes Gerät in die Länge oder wird daraus ein Vorwurf gegen die Lehrkraft, geht es nicht mehr nur um Schadenersatz, sondern auch um Anwalts- und Verfahrenskosten. Welche davon eine Rechtsschutzversicherung im Schuldienst übernimmt, erklärt ein eigener Ratgeber.
Häufige Fragen zum Handyverbot an Schulen
Gibt es ein bundesweites Handyverbot an Schulen?
Nein. Jedes Land regelt die private Handynutzung selbst. Die Expertenkommission des Bundes empfiehlt zwar ein Verbot bis Klasse 7 in allen Schulgesetzen, umsetzen müssten das aber die Länder.
In welchen Bundesländern gilt ein Handyverbot an Schulen?
Verbote per Gesetz oder Erlass gelten in Bayern (Klassen 1 bis 7), Bremen (Stadt Bremen, bis Klasse 10), Hessen (alle Klassen), Sachsen (bis Klasse 8), Schleswig-Holstein (bis Klasse 9) sowie für jüngere Jahrgänge in Brandenburg, im Saarland und in Thüringen. Rheinland-Pfalz plant ein Verbot ab Februar 2027, Baden-Württemberg ab dem Schuljahr 2027/28. In den übrigen Ländern entscheiden die Schulen.
Wie lange darf ein Lehrer das Handy einbehalten?
In der Regel bis zum Ende des Schultags. Längere Fristen sind nur zulässig, wenn Landesrecht oder Hausordnung sie klar vorsehen.
Darf die Lehrkraft Inhalte auf dem Handy ansehen?
Nein. Das Durchsehen privater Fotos, Chats oder Videos ist Lehrkräften grundsätzlich nicht erlaubt. Bei Verdacht auf Straftaten ist die Schulleitung zu informieren, die gegebenenfalls die Polizei einschaltet.
Gilt das Handyverbot auch in den Pausen?
Das hängt vom Land ab. In Bayern, Hessen und Sachsen ist die private Nutzung auch in den Pausen untersagt, in Brandenburg betrifft die Regel dagegen nur den Unterricht. Wo die Schule entscheidet, steht die Antwort in der Hausordnung.
Stand: September 2026. Grundlage sind die Angaben der Länder, etwa Kultusministerium Baden-Württemberg, Hessisches Kultusministerium, Senat Bremen, Schulbehörde Hamburg, Bildungsministerium Mecklenburg-Vorpommern, Schulministerium NRW, Kultusministerium Sachsen, Bildungsministerium Sachsen-Anhalt und Landtag Schleswig-Holstein, dazu Berichte von Deutsches Schulportal, News4teachers und heise online sowie die Mitteilung der EU-Kommission. Die Angaben dienen der allgemeinen Information; maßgeblich sind Schulgesetz, Erlasse und die Hausordnung der jeweiligen Schule.
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