
Probezeit als Beamter auf Probe
Was gilt während der beamtenrechtlichen Probezeit? Wie wird sie bewertet? Und was passiert bei Nichtbewährung?
Nach dem erfolgreichen Referendariat werden Lehrkräfte zunächst als „Beamte auf Probe“ eingestellt – nicht sofort auf Lebenszeit verbeamtet. Die Probezeit ist die letzte Bewährungsphase auf dem Weg zur Lebenszeitverbeamtung. Wir erklären, was dich erwartet.
Dauer der Probezeit
Die beamtenrechtliche Probezeit dauert in der Regel 2–3 Jahre, je nach Bundesland. Sie kann bei sehr guter Leistung in manchen Ländern verkürzt werden. Zeiten aus dem Referendariat werden teilweise angerechnet.
Was wird in der Probezeit bewertet?
- Unterrichtsqualität: Regelmäßige Unterrichtsbesuche durch Schulleitung oder Schulamt
- Soziales Verhalten: Kollegialität, Zusammenarbeit im Kollegium
- Zuverlässigkeit: Pünktlichkeit, Einhaltung von Pflichten
- Gesundheit: Amtsärztliche Untersuchung am Ende der Probezeit
- Beamtenrechtliche Eignung: Verfassungstreue, persönliche Integrität
Was passiert bei Nichtbewährung?
Wer die Probezeit nicht besteht, wird aus dem Beamtenstatus entlassen. Das ist selten, aber möglich – bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, anhaltenden Leistungsmängeln oder gesundheitlicher Nichteignung. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Beamtenstatus, wohl aber ggf. auf Wechsel in ein Angestelltenverhältnis.
Tipps für eine erfolgreiche Probezeit
- Unterrichtsbesuche ernst nehmen und gut vorbereiten
- Offen für Kritik und Feedback sein – und es umsetzen
- Aktiv am Schulleben teilnehmen (Arbeitsgruppen, Elternabende, Projekte)
- Bei gesundheitlichen Problemen frühzeitig mit dem Schulamt sprechen
- Keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung aufnehmen
Verbeamtung im Überblick
Alle Schritte von der Einstellung bis zur Lebenszeitverbeamtung findest du hier.
Zum Verbeamtungs-GuideDauer der Probezeit je Bundesland
| Bundesland | Regelprobezeit | Verkürzung möglich? |
|---|---|---|
| Bayern | 2 Jahre (Art. 12 LlbG) | Ja, bis auf 1 Jahr bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen (Art. 36 LlbG) |
| NRW | 2 Jahre | Ja, auf 1 Jahr |
| Baden-Württemberg | 3 Jahre | Ja, auf 2 Jahre |
| Hessen | 3 Jahre | Selten |
| Berlin | 2 Jahre | Ja |
| Hamburg | 2 Jahre | Ja |
| Sachsen | 2 Jahre | Nein (Regelfall) |
| Niedersachsen | 3 Jahre | Ja, auf 2 Jahre |
Entlassung während der Probezeit
Während der Probezeit kann der Dienstherr dich leichter entlassen als einen Beamten auf Lebenszeit. Gründe können sein:
- Mangelnde Eignung: Schlechte dienstliche Leistungen oder Beurteilung
- Gesundheitliche Eignung: Dauerhafte Erkrankung, die den Dienst beeinträchtigt
- Charakterliche Eignung: Disziplinarische Verstöße
Rechte in der Probezeit
Trotz der geringeren Absicherung hast du als Beamter auf Probe bereits viele Rechte:
- Beamtengehalt (volle Besoldung)
- Beihilfe (Krankenversicherung)
- Familienzuschlag
- Weihnachtsgeld (anteilig)
- Urlaubsanspruch
- Unkündbarkeit
- Volle Pensionsanwartschaft
- Erleichterter Bundeslandwechsel
- Beförderung (meist)
Krankenversicherung in der Probezeit
Bereits ab dem ersten Tag der Verbeamtung auf Probe besteht Anspruch auf Beihilfe. Du kannst sofort von der GKV in die PKV wechseln. Wichtig: Vor Probezeitbeginn solltest du dich um eine PKV ohne Gesundheitsprüfung bewerben (Anwartschaft oder direkte Aufnahme).