
Verbeamtung: Vor- & Nachteile
für Lehrkräfte
Verbeamtung oder Angestelltenverhältnis? Wir zeigen dir ehrlich, was beides bedeutet – finanziell, rechtlich und im Alltag.
Vorteile der Verbeamtung
Nachteile der Verbeamtung
→ Weiterführend: Verbeamtung als Lehrer | Altersgrenzen nach Bundesland | Pension vs. Rente | Gehaltsrechner
Das unterschätzte Risiko der ersten Dienstjahre
Unter den Nachteilen fehlt regelmäßig der gewichtigste, und er trifft ausgerechnet Berufsanfänger. Der Anspruch auf ein Ruhegehalt setzt eine Wartezeit von fünf Jahren im Beamtenverhältnis voraus. Wer vorher dauerhaft dienstunfähig wird, erhält in der Regel kein Ruhegehalt, sondern wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert – so, als hätte er die Jahre dort verbracht. Ausnahme: Geht die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine im Dienst erlittene Schädigung zurück, werden Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt und erhalten Ruhegehalt; Anwärter im Vorbereitungsdienst werden auch dann entlassen, bekommen aber Leistungen der Unfallfürsorge.
Das Ergebnis liegt weit unter dem, was die meisten erwarten: eine Erwerbsminderungsrente auf Basis weniger Beitragsjahre. Und die gesetzliche Erwerbsminderungsrente prüft die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – nicht die Frage, ob man noch unterrichten kann. Eine Lehrkraft, die aus gesundheitlichen Gründen keine Klasse mehr führen kann, aber theoretisch eine Bürotätigkeit ausüben könnte, bekommt dort in der Regel nichts.
Genau in dieser Lücke liegt der Grund, warum bei jungen Beamtinnen und Beamten die Dienstunfähigkeitsabsicherung regelmäßig zur Sprache kommt: Der Beamtenstatus schützt hervorragend – aber erst, wenn er einige Jahre gewirkt hat. Diese Übersicht ist eine allgemeine Erstinformation und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.
Ab wann greift die volle Absicherung?
Nach der Wartezeit besteht Anspruch auf Ruhegehalt, dessen Höhe mit jedem Dienstjahr steigt; für frühe Fälle gibt es eine Mindestversorgung. Die entscheidende Schwelle liegt also am Anfang der Laufbahn – und Referendariat und Probezeit zählen dabei nicht in jedem Fall so mit, wie man annimmt.