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Beihilfe für Kur & Reha: Voraussetzungen und Antrag
Beihilfe

Beihilfe für Kur & Reha

Wann der Dienstherr eine Kur oder Reha bezuschusst — und wie der Antrag läuft.

Eine Kur oder Rehabilitationsmaßnahme kann beihilfefähig sein, wenn sie medizinisch notwendig und vorher anerkannt ist. Die Regeln sind strenger als bei normalen Behandlungen.

Voraussetzungen

  • ärztliches Gutachten zur medizinischen Notwendigkeit
  • vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle (Voranerkennung!)
  • Durchführung in einer anerkannten Einrichtung
  • Einhaltung der Fristen und Wiederholungsgrenzen

Was wird erstattet?

LeistungBeihilfe
Behandlungs-/Kurkostenanteilig nach Beihilfesatz
Unterkunft/Verpflegungpauschal/anteilig
Fahrtkostenteilweise
Tipp: Wichtig: Erst die Voranerkennung abwarten, dann die Kur antreten. Wer ohne Anerkennung startet, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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Der Antrag Schritt für Schritt

Die Reihenfolge entscheidet, nicht die Begründung. Erstens: ärztliche Verordnung oder Gutachten einholen, aus dem die medizinische Notwendigkeit hervorgeht – eine allgemeine Empfehlung genügt nicht. Zweitens: Antrag auf Voranerkennung bei der Beihilfestelle, mit Angabe der vorgesehenen Einrichtung. Drittens: die Entscheidung abwarten. Erst dann Kur oder Reha antreten.

Wer diese Reihenfolge umdreht, verliert den Anspruch – und zwar vollständig, nicht anteilig. Das ist der mit Abstand häufigste Fehler und der Grund, warum die Voranerkennung in jedem Merkblatt hervorgehoben wird. Rechne für das Verfahren mehrere Wochen ein.

Zwei weitere Punkte werden regelmäßig übersehen: Zwischen zwei Maßnahmen gilt üblicherweise eine Wartefrist von mehreren Jahren, von der nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit abgewichen wird. Und die anerkannte Maßnahme muss in einer zugelassenen Einrichtung stattfinden – die Wunschklinik ist es nicht automatisch. Beides lässt sich vorher klären und hinterher nicht mehr korrigieren.

Bekomme ich für die Kur Sonderurlaub?

Für eine anerkannte Maßnahme sieht das Dienstrecht in der Regel eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge vor – sie geht also nicht vom Erholungsurlaub ab. Der Antrag läuft getrennt von der Beihilfe über den Dienstherrn und sollte parallel gestellt werden.

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