
Beihilfe bei Krankheit – Wer zahlt was?
Im Krankheitsfall übernimmt der Dienstherr einen Teil der Kosten als Beihilfe. Was du wirklich selbst absichern musst und wie PKV und Beihilfe zusammenspielen.
Beihilfe bei Krankheit –
Was wird erstattet?
Wie beantragst du die Beihilfe? Was wird erstattet, was nicht? Hier bekommst du alle wichtigen Informationen rund um den Beihilfeantrag.
Was ist beihilfefähig? Die Grundsätze
Die Beihilfe ist kein fester Zuschuss, sondern eine Erstattung einzelner Rechnungen. Damit eine Rechnung zählt, braucht es zweierlei: Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein, und ihr Preis muss wirtschaftlich angemessen bleiben. Für Bundesbeamte steht das in § 6 Abs. 3 BBhV; die Länder verwenden in ihren Beihilfevorschriften denselben Maßstab. Bei Arzt- und Zahnarztrechnungen ist die Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) die Messlatte: Hält sich das Honorar in deren Gebührenrahmen, gilt es beim Bund als angemessen (§ 6 Abs. 5 BBhV).
Von den anerkannten Kosten erstattet die Beihilfe einen festen Prozentsatz, deinen Bemessungssatz. Er hängt von deinem Land, deinem Familienstand und deinen Kindern ab – die Sätze aller Länder findest du in unserer Übersicht zum Beihilfebemessungssatz für Lehrkräfte. Den Rest deckt in der Regel ein Beihilfetarif der privaten Krankenversicherung. Zusätzlich ziehen viele Länder Eigenbehalte ab oder kürzen die Beihilfe um eine jährliche Pauschale; das zeigt die Tabelle weiter unten.
Was wird durch die Beihilfe erstattet?
Was wird NICHT erstattet?
Wie stelle ich den Beihilfeantrag?
Die ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du im Ratgeber Beihilfe beantragen.
Beihilfe und private Krankenversicherung: getrennt abrechnen
Beihilfe und private Krankenversicherung sind zwei getrennte Kassen. Du reichst dieselbe Rechnung bei beiden ein, und jede erstattet ihren Anteil: die Beihilfe den Bemessungssatz, dein Beihilfetarif den Rest. Welche Unterlagen deine Versicherung dafür braucht, regeln deine Versicherungsbedingungen.
Antragsfrist, Kostendämpfung und Eigenbehalte in Bund und Ländern
Neben dem Bemessungssatz unterscheiden sich die Länder vor allem in drei Punkten, die direkt dein Geld betreffen: wie lange du für den Antrag Zeit hast, ob die Beihilfe jedes Jahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt wird und ob bei Arzneimitteln ein Eigenbehalt fällig wird. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben nach unserer Recherche keine eigene Beihilfeverordnung und verweisen auf die BBhV – deshalb stehen dort die Werte des Bundes.
| Bund / Land | Antragsfrist | Kostendämpfungspauschale | Eigenbehalt (v. a. Arzneimittel) | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Bund | 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € | keine | Arzneimittel: 10 % des Preises, mind. 5 €, höchstens 10 € je Mittel; Obergrenze 2 % der Einnahmen im Jahr (chronisch Kranke 1 %) | § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 8, § 54 Abs. 1 BBhV |
| Baden-Württemberg | bis Ende des 2. Kalenderjahres nach Behandlung bzw. erster Rechnung (Rechnung 2026: bis 31.12.2028) | ja, jährlich: A 12 150 €, A 13–A 14 180 € (Pensionäre 125 €/140 €); Referendare zahlen nach ihrem Eingangsamt | keiner bei Arzneimitteln | § 20, § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 12 BVO BW; § 78 Abs. 2a LBG BW |
| Bayern | 3 Jahre ab Behandlung bzw. Rechnungsdatum | keine | 3 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel; Referendare und Kinder befreit; höchstens 2 % der Jahresbezüge (chronisch Kranke 1 %) | Art. 96 Abs. 3 und 3a BayBG; § 48 Abs. 6 BayBhV |
| Berlin | 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € | keine | keiner bei Arzneimitteln; 10 € pro Krankenhaus- oder Reha-Tag | § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 7, § 54 Abs. 1 LBhVO; § 76 LBG |
| Brandenburg | wie Bund: 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € | wie Bund: keine | wie Bund: 10 % je Arzneimittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Einnahmen (chronisch Kranke 1 %) | § 62 Abs. 7 Satz 3 LBG (Verweis auf die BBhV) |
| Bremen | 1 Jahr ab Entstehen der Kosten, spätestens 1 Jahr nach Rechnungsdatum; Antrag ab mehr als 200 € oder mit den Kosten aus 6 Monaten | 48 € pro Kalenderjahr (A 12–A 14); entfällt für A 5–A 9 und Anwärter mit Einstiegsamt A 6–A 9 | 6 € je Arznei- oder Verbandmittel (nicht für Kinder bis 18) | § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12a, § 13 Abs. 2 und 3 BremBVO; § 80 Abs. 6 BremBG |
| Hamburg | 2 Jahre nach Behandlung/Kauf oder erster Rechnung; kein Mindestbetrag | keine | Arzneimittel: 10 % je Mittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; nicht bei Kindern und in der Schwangerschaft; Obergrenze 2 % des Jahreseinkommens, höchstens 312 € | § 80 Abs. 6 HmbBG; § 8 Abs. 2 und 3 HmbBeihVO |
| Hessen | 1 Jahr nach Entstehen der Kosten bzw. erster Rechnung; Antrag erst ab mehr als 250 € (nach 10 Monaten: mehr als 25 €) | keine | 4,50 € je Arzneimittel (höchstens die Kosten); nicht für unter 18-Jährige und Schwangere | § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 und 9 HBeihVO; § 80 HBG |
| Mecklenburg-Vorpommern | wie Bund: 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € | wie Bund: keine | wie Bund: 10 % je Arzneimittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Einnahmen (chronisch Kranke 1 %) | § 80 Abs. 7 Satz 1 LBG M-V (Verweis auf die BBhV) |
| Niedersachsen | 1 Jahr ab Rechnungsdatum (Ausschlussfrist); Antrag erst ab 100 € | keine (stattdessen Eigenbehalte je Leistung) | Arzneimittel: 10 % des Preises, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Jahreseinkünfte (chronisch Kranke 1 %) | § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 1 NBhVO; § 80 NBG |
| Nordrhein-Westfalen | 24 Monate ab Behandlung, spätestens 24 Monate nach der ersten Rechnung | keine (seit 2022 nicht mehr erhoben) | keiner bei Arzneimitteln; rezeptfreie Mittel sind ab 18 aber nicht beihilfefähig | § 4 Abs. 1 Nr. 7, § 12a, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 BVO NRW |
| Rheinland-Pfalz | 2 Jahre nach der Behandlung; endet nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der ersten Rechnung | ja: 300 € pro Jahr für A 12–A 15 (A 9–A 11: 150 €, A 16: 450 €); 40 € weniger je Kind; Teilzeit anteilig; entfällt für Anwärter/Referendare | keiner (Selbstbeteiligung nur über die Pauschale) | § 66 Abs. 5 LBG RP; §§ 60, 61, 64 BVO RP |
| Saarland | 1 Jahr nach der Behandlung, spätestens 1 Jahr nach der ersten Rechnung; Antrag erst ab mehr als 100 € (außer bei Kosten aus 10 Monaten) | ja: 250 € pro Jahr für A 12–A 15 (A 9–A 11: 100 €, A 16: 400 €); 40 € weniger je Kind; Teilzeit anteilig; entfällt für Anwärter/Referendare | keiner; Arzneimittel mit Festbetrag nur bis zum Festbetrag | § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 3 und 4 BhVO; § 67 Abs. 4–9 SBG |
| Sachsen | 2 Jahre ab Entstehen der Kosten bzw. Rechnungsdatum | keine | 4 €, 4,50 € oder 5 € je Medikament (Preis bis 16 €, bis 26 €, darüber); frei u. a. für Kinder und Schwangere; Obergrenze 2 % der Einkünfte (chronisch Kranke 1 %) | § 59 Abs. 1, § 61, § 63 SächsBhVO; § 80 SächsBG |
| Sachsen-Anhalt | wie Bund: 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € | wie Bund: keine | wie Bund: 10 % je Arzneimittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Einnahmen (chronisch Kranke 1 %) | § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA (Verweis auf die BBhV) |
| Schleswig-Holstein | 2 Jahre ab Entstehen der Kosten bzw. Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 100 € (nach 10 Monaten: mehr als 15 €) | ja, Selbstbehalt pro Jahr: 250 € für A 12–A 15 (A 10–A 11: 160 €); 25 € weniger je Kind; Teilzeit anteilig; Anwärter befreit | keiner je Medikament (stattdessen jährlicher Selbstbehalt) | § 80 Abs. 2 LBG SH; § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 16 BhVO SH |
| Thüringen | 1 Jahr ab Entstehen der Kosten bzw. Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € (nach 10 Monaten: mehr als 15 €) | keine | 4 € je Medikament (von der Beihilfe abgezogen); nicht für Referendare, Kinder, Waisen; Obergrenze 2 % der Bezüge (chronisch Kranke 1 %) | §§ 48, 49, § 50 Abs. 2 und 9 ThürBhV; § 72 Abs. 4b ThürBG |
Stand: September 2026, geltende Fassungen der Beihilfevorschriften
„keine“ bzw. „keiner“ heißt: In der Beihilfeverordnung und im Beamtengesetz des Landes haben wir keine solche Regelung gefunden; interne Verwaltungsvorschriften der Beihilfestellen sind darin nicht erfasst. Ein Klick auf den Ländernamen führt zur ausführlichen Beihilfe-Seite deines Landes.
Praxisbeispiel: Arztrechnung und zwei Rezepte
Jonas ist verbeamteter Gymnasiallehrer in Hessen und hat zwei Kinder. Im Februar bekommt er eine Facharztrechnung über 180 € und löst zwei Rezepte ein, die zusammen 90 € kosten. Die Arztrechnung allein hätte für einen Antrag nicht gereicht, denn in Hessen muss er mehr als 250 € umfassen. Mit 270 € liegt Jonas darüber und reicht alles zusammen ein. Die Beihilfestelle zieht für jedes der beiden Arzneimittel 4,50 € ab, zusammen 9 €. Auf die verbleibenden 261 € wendet sie seinen Bemessungssatz an. Für den Antrag hat Jonas ein Jahr Zeit – auf der sicheren Seite ist er, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Arztbesuch einreicht.
Wäre Jonas in Rheinland-Pfalz verbeamtet, fiele kein Eigenbehalt je Medikament an. Dafür kürzt die Beihilfestelle dort seine Beihilfe einmal im Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale: in Besoldungsgruppe A 13 um 300 €, mit zwei Kindern um 80 € weniger, also um 220 €. Kommen im Jahr nur wenige Rechnungen zusammen, kann diese Pauschale die Beihilfe dafür ganz aufzehren. Für den Antrag hätte er in Rheinland-Pfalz zwei Jahre Zeit.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Beihilfeantrag?
Ein Jahr in Bremen, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und in Thüringen; zwei Jahre in Hamburg, Nordrhein-Westfalen (24 Monate), Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein; drei Jahre beim Bund, in Bayern, Berlin und den drei Ländern mit Bundesverweis. Baden-Württemberg rechnet bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres. Achte auch darauf, ob die Frist mit der Behandlung oder mit dem Rechnungsdatum beginnt.
Gibt es einen Mindestbetrag für den Antrag?
In vielen Ländern ja: mehr als 200 € beim Bund, in Berlin, Bremen, Thüringen und den drei Verweisländern, mehr als 250 € in Hessen, mehr als 100 € im Saarland und in Schleswig-Holstein, mindestens 100 € in Niedersachsen. Einige Länder lassen kleinere Anträge zu, wenn über längere Zeit weniger zusammenkommt, etwa nach 10 Monaten. Hamburg kennt keinen Mindestbetrag.
Was ist die Kostendämpfungspauschale?
Ein fester Jahresbetrag, um den die Beihilfe gekürzt wird – egal, wie viele Rechnungen du einreichst. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein (dort „Selbstbehalt“) erheben ihn; Bremen mindert die beihilfefähigen Kosten um 48 € im Jahr. Referendarinnen und Referendare sind in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein befreit, in Baden-Württemberg zahlen sie nach ihrem Eingangsamt.
Sind die Eigenbehalte nach oben begrenzt?
In mehreren Ländern ja. Beim Bund, in Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und den Verweisländern liegt die Grenze bei 2 % der Jahreseinnahmen bzw. -bezüge, für chronisch Kranke bei 1 %; Hamburg deckelt bei 2 %, höchstens 312 €. Beim Bund und in Niedersachsen gilt die Grenze nur auf Antrag.
Rechtsgrundlagen und Quellen
Alle Werte stammen aus den geltenden amtlichen Normtexten, abgerufen am 24.09.2026:
- Bund: Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
- Baden-Württemberg: Beihilfeverordnung (BVO), § 78 LBG
- Bayern: Art. 96 BayBG, BayBhV
- Berlin: Landesbeihilfeverordnung (LBhVO), § 76 LBG
- Brandenburg: § 62 LBG
- Bremen: BremBVO, § 80 BremBG
- Hamburg: HmbBeihVO, § 80 HmbBG
- Hessen: HBeihVO, § 80 HBG
- Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBG M-V
- Niedersachsen: § 45 NBhVO, § 48 NBhVO, § 80 NBG
- Nordrhein-Westfalen: BVO NRW
- Rheinland-Pfalz: BVO, § 66 LBG
- Saarland: BhVO, § 67 SBG
- Sachsen: SächsBhVO, § 80 SächsBG
- Sachsen-Anhalt: § 3 BesVersEG LSA
- Schleswig-Holstein: BhVO, § 80 LBG
- Thüringen: ThürBhV, § 72 ThürBG
Stand der Angaben: September 2026.
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