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Beihilfe bei Krankheit: Was wird erstattet & wie stelle ich Antrag?
Beihilfe · Krankheitsfall · Lehrer

Beihilfe bei Krankheit – Wer zahlt was?

Im Krankheitsfall übernimmt der Dienstherr einen Teil der Kosten als Beihilfe. Was du wirklich selbst absichern musst und wie PKV und Beihilfe zusammenspielen.

Arzt& Krankenhaus beihilfefähig
Zahnersatzteilweise erstattet
RestbetragPKV übernimmt

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Beihilfe Antrag

Beihilfe bei Krankheit –
Was wird erstattet?

Wie beantragst du die Beihilfe? Was wird erstattet, was nicht? Hier bekommst du alle wichtigen Informationen rund um den Beihilfeantrag.

1–3 JahreAntragsfrist je nach Land
5 Ländermit Kostendämpfungs­pauschale
Eigenbehalteje nach Land

Was ist beihilfefähig? Die Grundsätze

Die Beihilfe ist kein fester Zuschuss, sondern eine Erstattung einzelner Rechnungen. Damit eine Rechnung zählt, braucht es zweierlei: Die Behandlung muss medizinisch notwendig sein, und ihr Preis muss wirtschaftlich angemessen bleiben. Für Bundesbeamte steht das in § 6 Abs. 3 BBhV; die Länder verwenden in ihren Beihilfevorschriften denselben Maßstab. Bei Arzt- und Zahnarztrechnungen ist die Gebührenordnung (GOÄ, GOZ) die Messlatte: Hält sich das Honorar in deren Gebührenrahmen, gilt es beim Bund als angemessen (§ 6 Abs. 5 BBhV).

Von den anerkannten Kosten erstattet die Beihilfe einen festen Prozentsatz, deinen Bemessungssatz. Er hängt von deinem Land, deinem Familienstand und deinen Kindern ab – die Sätze aller Länder findest du in unserer Übersicht zum Beihilfebemessungssatz für Lehrkräfte. Den Rest deckt in der Regel ein Beihilfetarif der privaten Krankenversicherung. Zusätzlich ziehen viele Länder Eigenbehalte ab oder kürzen die Beihilfe um eine jährliche Pauschale; das zeigt die Tabelle weiter unten.

Was wird durch die Beihilfe erstattet?

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Arztkosten: Ambulante und stationäre Behandlungen nach GOÄ/GOZ.
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Krankenhauskosten: Allgemeine Krankenhausleistungen, je nach Land auch Wahlleistungen – mehr dazu bei der Beihilfe im Krankenhaus.
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Medikamente: Ärztlich verordnete Arzneimittel; einzelne Mittelgruppen sind ausgeschlossen, und viele Länder ziehen je Mittel einen Eigenbehalt ab.
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Zahnbehandlung: Standardleistungen und Zahnersatz (anteilig).
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Vorsorge & Rehabilitation: Je nach Bundesland und Einzelfall.

Was wird NICHT erstattet?

⚠️ Nicht oder nur begrenzt beihilfefähig: Leistungen ohne medizinische Notwendigkeit (etwa viele IGeL-Leistungen und Schönheitsoperationen), nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel – beim Bund mit Ausnahmen, etwa für Kinder unter 12 Jahren (§ 22 Abs. 2 BBhV) – und Sehhilfen nur in den Grenzen deines Landes.

Wie stelle ich den Beihilfeantrag?

1
Belege sammeln: Rechnungen und Rezepte aufbewahren. Beim Bund genügen Kopien oder Zweitschriften (§ 51 Abs. 3 BBhV); was dein Land verlangt, sagt dir deine Beihilfestelle.
2
Mindestbetrag prüfen: Viele Länder nehmen einen Antrag erst ab einer bestimmten Summe an (siehe Tabelle).
3
Antrag ausfüllen und einreichen: Formular deiner Beihilfestelle, per Post oder digital, wo das angeboten wird.
4
Bescheid prüfen: Er zeigt, welche Beträge anerkannt und welche Eigenbehalte abgezogen wurden.

Die ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung findest du im Ratgeber Beihilfe beantragen.

⏰ Frist beachten: Je nach Land hast du ein bis drei Jahre Zeit – beim Bund drei Jahre ab Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV), in Bremen, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und in Thüringen nur ein Jahr. Ist die Frist abgelaufen, gibt es für diese Rechnung keine Beihilfe mehr.

Beihilfe und private Krankenversicherung: getrennt abrechnen

Beihilfe und private Krankenversicherung sind zwei getrennte Kassen. Du reichst dieselbe Rechnung bei beiden ein, und jede erstattet ihren Anteil: die Beihilfe den Bemessungssatz, dein Beihilfetarif den Rest. Welche Unterlagen deine Versicherung dafür braucht, regeln deine Versicherungsbedingungen.

📋 Checkliste Beihilfeantrag

  • ☐ Rechnungen und Rezepte gesammelt
  • ☐ Mindestbetrag erreicht
  • ☐ PKV-Anteil separat eingereicht
  • ☐ Antrag ausgefüllt
  • ☐ Frist deines Landes beachtet
  • ☐ Belege kopiert

Mehr zu Beihilfe & PKV

Was ist Beihilfe?

Antragsfrist, Kostendämpfung und Eigenbehalte in Bund und Ländern

Neben dem Bemessungssatz unterscheiden sich die Länder vor allem in drei Punkten, die direkt dein Geld betreffen: wie lange du für den Antrag Zeit hast, ob die Beihilfe jedes Jahr um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt wird und ob bei Arzneimitteln ein Eigenbehalt fällig wird. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt haben nach unserer Recherche keine eigene Beihilfeverordnung und verweisen auf die BBhV – deshalb stehen dort die Werte des Bundes.

Bund / Land Antragsfrist Kostendämpfungs­pauschale Eigenbehalt (v. a. Arzneimittel) Fundstelle
Bund 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € keine Arzneimittel: 10 % des Preises, mind. 5 €, höchstens 10 € je Mittel; Obergrenze 2 % der Einnahmen im Jahr (chronisch Kranke 1 %) § 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 8, § 54 Abs. 1 BBhV
Baden-Württemberg bis Ende des 2. Kalenderjahres nach Behandlung bzw. erster Rechnung (Rechnung 2026: bis 31.12.2028) ja, jährlich: A 12 150 €, A 13–A 14 180 € (Pensionäre 125 €/140 €); Referendare zahlen nach ihrem Eingangsamt keiner bei Arzneimitteln § 20, § 60 Abs. 1, § 64 Abs. 12 BVO BW; § 78 Abs. 2a LBG BW
Bayern 3 Jahre ab Behandlung bzw. Rechnungsdatum keine 3 € je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel; Referendare und Kinder befreit; höchstens 2 % der Jahresbezüge (chronisch Kranke 1 %) Art. 96 Abs. 3 und 3a BayBG; § 48 Abs. 6 BayBhV
Berlin 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € keine keiner bei Arzneimitteln; 10 € pro Krankenhaus- oder Reha-Tag § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 7, § 54 Abs. 1 LBhVO; § 76 LBG
Brandenburg wie Bund: 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € wie Bund: keine wie Bund: 10 % je Arzneimittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Einnahmen (chronisch Kranke 1 %) § 62 Abs. 7 Satz 3 LBG (Verweis auf die BBhV)
Bremen 1 Jahr ab Entstehen der Kosten, spätestens 1 Jahr nach Rechnungsdatum; Antrag ab mehr als 200 € oder mit den Kosten aus 6 Monaten 48 € pro Kalenderjahr (A 12–A 14); entfällt für A 5–A 9 und Anwärter mit Einstiegsamt A 6–A 9 6 € je Arznei- oder Verbandmittel (nicht für Kinder bis 18) § 4 Abs. 1 Nr. 6, § 12a, § 13 Abs. 2 und 3 BremBVO; § 80 Abs. 6 BremBG
Hamburg 2 Jahre nach Behandlung/Kauf oder erster Rechnung; kein Mindestbetrag keine Arzneimittel: 10 % je Mittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; nicht bei Kindern und in der Schwangerschaft; Obergrenze 2 % des Jahreseinkommens, höchstens 312 € § 80 Abs. 6 HmbBG; § 8 Abs. 2 und 3 HmbBeihVO
Hessen 1 Jahr nach Entstehen der Kosten bzw. erster Rechnung; Antrag erst ab mehr als 250 € (nach 10 Monaten: mehr als 25 €) keine 4,50 € je Arzneimittel (höchstens die Kosten); nicht für unter 18-Jährige und Schwangere § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 17 Abs. 2 und 9 HBeihVO; § 80 HBG
Mecklenburg-Vorpommern wie Bund: 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € wie Bund: keine wie Bund: 10 % je Arzneimittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Einnahmen (chronisch Kranke 1 %) § 80 Abs. 7 Satz 1 LBG M-V (Verweis auf die BBhV)
Niedersachsen 1 Jahr ab Rechnungsdatum (Ausschlussfrist); Antrag erst ab 100 € keine (stattdessen Eigenbehalte je Leistung) Arzneimittel: 10 % des Preises, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Jahreseinkünfte (chronisch Kranke 1 %) § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 48 Abs. 1 NBhVO; § 80 NBG
Nordrhein-Westfalen 24 Monate ab Behandlung, spätestens 24 Monate nach der ersten Rechnung keine (seit 2022 nicht mehr erhoben) keiner bei Arzneimitteln; rezeptfreie Mittel sind ab 18 aber nicht beihilfefähig § 4 Abs. 1 Nr. 7, § 12a, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 BVO NRW
Rheinland-Pfalz 2 Jahre nach der Behandlung; endet nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach der ersten Rechnung ja: 300 € pro Jahr für A 12–A 15 (A 9–A 11: 150 €, A 16: 450 €); 40 € weniger je Kind; Teilzeit anteilig; entfällt für Anwärter/Referendare keiner (Selbstbeteiligung nur über die Pauschale) § 66 Abs. 5 LBG RP; §§ 60, 61, 64 BVO RP
Saarland 1 Jahr nach der Behandlung, spätestens 1 Jahr nach der ersten Rechnung; Antrag erst ab mehr als 100 € (außer bei Kosten aus 10 Monaten) ja: 250 € pro Jahr für A 12–A 15 (A 9–A 11: 100 €, A 16: 400 €); 40 € weniger je Kind; Teilzeit anteilig; entfällt für Anwärter/Referendare keiner; Arzneimittel mit Festbetrag nur bis zum Festbetrag § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 17 Abs. 3 und 4 BhVO; § 67 Abs. 4–9 SBG
Sachsen 2 Jahre ab Entstehen der Kosten bzw. Rechnungsdatum keine 4 €, 4,50 € oder 5 € je Medikament (Preis bis 16 €, bis 26 €, darüber); frei u. a. für Kinder und Schwangere; Obergrenze 2 % der Einkünfte (chronisch Kranke 1 %) § 59 Abs. 1, § 61, § 63 SächsBhVO; § 80 SächsBG
Sachsen-Anhalt wie Bund: 3 Jahre ab Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € wie Bund: keine wie Bund: 10 % je Arzneimittel, mind. 5 €, höchstens 10 €; Obergrenze 2 % der Einnahmen (chronisch Kranke 1 %) § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA (Verweis auf die BBhV)
Schleswig-Holstein 2 Jahre ab Entstehen der Kosten bzw. Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 100 € (nach 10 Monaten: mehr als 15 €) ja, Selbstbehalt pro Jahr: 250 € für A 12–A 15 (A 10–A 11: 160 €); 25 € weniger je Kind; Teilzeit anteilig; Anwärter befreit keiner je Medikament (stattdessen jährlicher Selbstbehalt) § 80 Abs. 2 LBG SH; § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 16 BhVO SH
Thüringen 1 Jahr ab Entstehen der Kosten bzw. Rechnungsdatum; Antrag erst ab mehr als 200 € (nach 10 Monaten: mehr als 15 €) keine 4 € je Medikament (von der Beihilfe abgezogen); nicht für Referendare, Kinder, Waisen; Obergrenze 2 % der Bezüge (chronisch Kranke 1 %) §§ 48, 49, § 50 Abs. 2 und 9 ThürBhV; § 72 Abs. 4b ThürBG

Stand: September 2026, geltende Fassungen der Beihilfevorschriften

„keine“ bzw. „keiner“ heißt: In der Beihilfeverordnung und im Beamtengesetz des Landes haben wir keine solche Regelung gefunden; interne Verwaltungsvorschriften der Beihilfestellen sind darin nicht erfasst. Ein Klick auf den Ländernamen führt zur ausführlichen Beihilfe-Seite deines Landes.

Praxisbeispiel: Arztrechnung und zwei Rezepte

Jonas ist verbeamteter Gymnasiallehrer in Hessen und hat zwei Kinder. Im Februar bekommt er eine Facharztrechnung über 180 € und löst zwei Rezepte ein, die zusammen 90 € kosten. Die Arztrechnung allein hätte für einen Antrag nicht gereicht, denn in Hessen muss er mehr als 250 € umfassen. Mit 270 € liegt Jonas darüber und reicht alles zusammen ein. Die Beihilfestelle zieht für jedes der beiden Arzneimittel 4,50 € ab, zusammen 9 €. Auf die verbleibenden 261 € wendet sie seinen Bemessungssatz an. Für den Antrag hat Jonas ein Jahr Zeit – auf der sicheren Seite ist er, wenn er innerhalb eines Jahres nach dem Arztbesuch einreicht.

Wäre Jonas in Rheinland-Pfalz verbeamtet, fiele kein Eigenbehalt je Medikament an. Dafür kürzt die Beihilfestelle dort seine Beihilfe einmal im Kalenderjahr um die Kostendämpfungspauschale: in Besoldungsgruppe A 13 um 300 €, mit zwei Kindern um 80 € weniger, also um 220 €. Kommen im Jahr nur wenige Rechnungen zusammen, kann diese Pauschale die Beihilfe dafür ganz aufzehren. Für den Antrag hätte er in Rheinland-Pfalz zwei Jahre Zeit.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für den Beihilfeantrag?

Ein Jahr in Bremen, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und in Thüringen; zwei Jahre in Hamburg, Nordrhein-Westfalen (24 Monate), Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein; drei Jahre beim Bund, in Bayern, Berlin und den drei Ländern mit Bundesverweis. Baden-Württemberg rechnet bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres. Achte auch darauf, ob die Frist mit der Behandlung oder mit dem Rechnungsdatum beginnt.

Gibt es einen Mindestbetrag für den Antrag?

In vielen Ländern ja: mehr als 200 € beim Bund, in Berlin, Bremen, Thüringen und den drei Verweisländern, mehr als 250 € in Hessen, mehr als 100 € im Saarland und in Schleswig-Holstein, mindestens 100 € in Niedersachsen. Einige Länder lassen kleinere Anträge zu, wenn über längere Zeit weniger zusammenkommt, etwa nach 10 Monaten. Hamburg kennt keinen Mindestbetrag.

Was ist die Kostendämpfungspauschale?

Ein fester Jahresbetrag, um den die Beihilfe gekürzt wird – egal, wie viele Rechnungen du einreichst. Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein (dort „Selbstbehalt“) erheben ihn; Bremen mindert die beihilfefähigen Kosten um 48 € im Jahr. Referendarinnen und Referendare sind in Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Schleswig-Holstein befreit, in Baden-Württemberg zahlen sie nach ihrem Eingangsamt.

Sind die Eigenbehalte nach oben begrenzt?

In mehreren Ländern ja. Beim Bund, in Bayern, Niedersachsen, Sachsen, Thüringen und den Verweisländern liegt die Grenze bei 2 % der Jahreseinnahmen bzw. -bezüge, für chronisch Kranke bei 1 %; Hamburg deckelt bei 2 %, höchstens 312 €. Beim Bund und in Niedersachsen gilt die Grenze nur auf Antrag.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Alle Werte stammen aus den geltenden amtlichen Normtexten, abgerufen am 24.09.2026:

Stand der Angaben: September 2026.

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