
Digitale Unterrichtsplanung
für Lehrkräfte
Mit den richtigen digitalen Tools planst du Unterricht effizienter, kollaborativer und nachhaltiger. Hier stellen wir die besten Methoden vor.
Warum digitale Unterrichtsplanung?
Digitale Planung spart Zeit, ermöglicht einfache Anpassungen und fördert den kollegialen Austausch. Einmal erstellte Materialien können immer wieder genutzt und weiterentwickelt werden.
Die besten Tools zur Unterrichtsplanung
Digitale Jahresplanung
Eine digitale Jahresplanung in einer gemeinsamen Cloud ermöglicht es dem gesamten Kollegium, Termine, Projekte und Unterrichtseinheiten zu koordinieren – ohne endlose E-Mails.
Wem deine Materialien gehören
Eine Frage, die spätestens beim Schulwechsel praktisch wird: Selbst erstellte Arbeitsblätter, Präsentationen und Unterrichtsreihen sind urheberrechtlich geschützte Werke, und Urheberin bleibt die Lehrkraft. Anders als in vielen Branchen gehen die Rechte nicht automatisch an den Dienstherrn über – du darfst deine Materialien also mitnehmen, weiterverwenden und auch außerhalb der Schule veröffentlichen.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Wo Material gemeinsam im Kollegium entstanden ist, liegt eine Miturheberschaft vor – die Weitergabe an Dritte braucht dann die Zustimmung aller Beteiligten. Und wer fremde Inhalte eingebaut hat, gibt diese nicht mit weiter: Ein Arbeitsblatt mit Textauszügen aus einem Schulbuch darf im Unterricht verwendet, aber nicht ohne Weiteres veröffentlicht oder verkauft werden.
Der praktische Rat zur Ablage
Wer seine Materialien ausschließlich in der Cloud-Umgebung der Schule ablegt, verliert beim Wechsel unter Umständen den Zugriff – Konten werden deaktiviert, oft ohne Vorlauf. Eine eigene, geordnete Kopie außerhalb des Schulsystems ist deshalb keine Kleinlichkeit, sondern Grundausstattung. Sie darf allerdings keine personenbezogenen Schülerdaten enthalten; Noten, Gutachten und Klassenlisten bleiben im System der Schule.
Darf ich meine Materialien verkaufen?
Eigene Werke ja, sofern keine fremden Inhalte enthalten sind und keine Miturheberschaft besteht. Zu beachten ist allerdings das Nebentätigkeitsrecht: Regelmäßiger Verkauf in nennenswertem Umfang ist eine Nebentätigkeit und damit anzeige- oder genehmigungspflichtig.