
Arbeitszimmer als Lehrer absetzen: Was geht wirklich?
Korrekturen, Vorbereitung, Elterngespräche – darf das Arbeitszimmer in die Steuererklärung? Was seit der Reform gilt – mit den Beträgen, Stand 2026.
Arbeitszimmer als Lehrer von der Steuer absetzen
Viele Lehrer erledigen Korrekturen, Unterrichtsvorbereitung und Verwaltungsaufgaben zu Hause. Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in der Steuererklärung absetzen.
Wann ist das Arbeitszimmer absetzbar?
Seit 2023 gilt: Das Arbeitszimmer ist nur dann vollständig absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Für Lehrer, die die meiste Arbeitszeit an der Schule verbringen, ist das in der Regel nicht der Fall.
Arbeitszimmer vs. Tagespauschale: Der Vergleich
| Kriterium | Arbeitszimmer | Tagespauschale |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Mittelpunkt der Tätigkeit | Kein abgeschlossener Raum nötig |
| Maximalbetrag | Unbegrenzt (anteilig) | 1.260 €/Jahr |
| Nachweispflicht | Hoch (Grundriss, Mietanteil) | Kalender/Aufzeichnung |
| Für Lehrer geeignet | Selten (nur Vollzeit-Heimarbeiter) | ✅ Ja, in den meisten Fällen |
Was können Lehrer stattdessen absetzen?
- Tagespauschale: bis zu 1.260 €/Jahr
- Fachliteratur, Bücher, Lernmaterialien
- Computer, Drucker, Tablet (anteilig beruflich)
- Kosten für Fortbildungen und Seminare
- Gewerkschaftsbeiträge (z.B. GEW, VBE)
Was Lehrkräfte außer dem Arbeitszimmer noch absetzen können
Das häusliche Arbeitszimmer ist für die meisten Lehrkräfte nur ein kleiner Teil der Steuererklärung — und seit der Reform oft nicht einmal der lohnendste. Wer beim Finanzamt nur diesen einen Posten geltend macht, verschenkt in der Regel den größeren Teil. Die folgenden Aufwendungen kommen hinzu und lassen sich im selben Steuerjahr nebeneinander ansetzen.
Der Punkt, an dem die meisten Lehrkräfte Geld liegen lassen
Die Tagespauschale gilt im Grundsatz nur für Tage, an denen überwiegend zu Hause gearbeitet und die Schule nicht aufgesucht wurde. Für Lehrkräfte wäre das eine sehr kurze Liste. Entscheidend ist deshalb Satz 2 derselben Vorschrift (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG): Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist die Tagespauschale auch dann abziehbar, wenn am selben Kalendertag zusätzlich an der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wurde.
Genau das ist die typische Lage im Schuldienst: Für Korrekturen, Unterrichtsvorbereitung und Elterngespräche steht in der Schule regelmäßig kein eigener Arbeitsplatz bereit — das Lehrerzimmer erfüllt diese Anforderung nach ständiger Rechtsprechung nicht. Wer diese Voraussetzung erfüllt, kann die 6 Euro deshalb für jeden Tag ansetzen, an dem er zu Hause für die Schule gearbeitet hat — auch für ganz normale Unterrichtstage.
Was das ausmacht. Wer nur die reinen Heimarbeitstage ansetzt, kommt oft auf wenige Dutzend. Mit Satz 2 sind es die Unterrichtstage plus Ferienarbeit — der Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr (210 Tage × 6 Euro) ist damit realistisch erreichbar. Voraussetzung ist eine nachvollziehbare Aufzeichnung der Tage; an denen die Pauschale gezogen wird, darf für dieselbe Wohnung kein Abzug nach der Arbeitszimmer-Regelung erfolgen.
Der Ausgangspunkt: die erste Tätigkeitsstätte
Steuerlich hängt fast alles an einem Begriff: der ersten Tätigkeitsstätte. Das ist nach § 9 Abs. 4 EStG die ortsfeste Einrichtung, der du dauerhaft zugeordnet bist — bei Lehrkräften also die Stammschule. Sie entscheidet darüber, welche Fahrten nur mit der Entfernungspauschale zählen und welche als Auswärtstätigkeit gelten. Wer an mehreren Schulen unterrichtet, sollte die Zuordnung kennen: Fahrten zur zweiten Schule sind dann häufig Dienstreisen und damit günstiger absetzbar als der Weg zur Stammschule.
Fahrtkosten: die Entfernungspauschale
Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Sie beträgt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer und je Arbeitstag, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr; wer den eigenen Wagen nutzt, darf auch darüber hinausgehen. Gezählt wird die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg — maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung, es sei denn, eine längere ist offensichtlich verkehrsgünstiger und wird regelmäßig genutzt.
Beispiel. 17 Kilometer einfache Entfernung, 190 Unterrichtstage im Jahr: 17 × 0,38 € × 190 = 1.227,40 €. Dieser eine Posten schöpft den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG) fast vollständig aus — jeder weitere Euro an Fahrtkosten, Arbeitsmitteln oder Tagespauschale wirkt sich dann unmittelbar steuermindernd aus.
Das ist der Grund, warum sich die Mühe für Lehrkräfte fast immer lohnt: Der Pauschbetrag wird ohnehin automatisch abgezogen, aber er ist mit den Fahrten meist schon aufgebraucht. Alles Weitere zählt zusätzlich — vorausgesetzt, es wird auch erklärt.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in voller Höhe abziehbar, soweit sie beruflich genutzt werden. Bei Lehrkräften fällt darunter deutlich mehr, als viele ansetzen: Fachliteratur, Unterrichtsmaterial, Kopier- und Druckkosten, Laptop oder Tablet, Drucker, Schreibtisch und Bürostuhl. Wichtig ist die Unterscheidung zum Arbeitszimmer — Arbeitsmittel bleiben auch dann absetzbar, wenn das Zimmer selbst nicht anerkannt wird, weil sie unabhängig vom Raum beurteilt werden. Bei gemischter Nutzung wird der berufliche Anteil geschätzt; ein Ansatz von 50 Prozent für ein privates Notebook ist üblich und wird in der Regel ohne Nachfrage akzeptiert.
Klassenfahrten und Ausflüge
Mehrtägige Klassenfahrten sind Auswärtstätigkeiten. Dafür gibt es Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG: 28 Euro für jeden Tag mit 24 Stunden Abwesenheit sowie jeweils 14 Euro für An- und Abreisetag. Auch ein eintägiger Ausflug zählt mit 14 Euro, wenn du mehr als acht Stunden von Wohnung und Schule abwesend bist. Erstattet der Dienstherr etwas davon, wird gegengerechnet — der Rest bleibt abziehbar. Diese Beträge werden regelmäßig übersehen, obwohl sie sich bei zwei Fahrten im Jahr schnell summieren.
Was das Finanzamt sehen will
Belege müssen der Erklärung seit Jahren nicht mehr beigefügt werden, wohl aber auf Nachfrage vorgelegt werden können. Für die Berücksichtigung der Tagespauschale genügt eine nachvollziehbare Aufstellung der Tage; bei den Fahrten ist eine Liste der Unterrichtstage sinnvoll, die sich aus dem Stundenplan ergibt. Ein Büro im eigentlichen Sinn ist dafür nicht nötig — es geht um die Dokumentation, nicht um die Ausstattung. Wer unsicher ist, klärt Einzelfragen mit dem zuständigen Finanzamt, einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberatung.
Rechtsstand 28.08.2026. Beträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und 6c, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 6, § 9 Abs. 4 und 4a sowie § 9a EStG. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Erstinformation und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.
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