Urlaubsanspruch für verbeamtete Lehrer: Was gilt wirklich?

Urlaubsanspruch für verbeamtete Lehrer: Was gilt wirklich?

Verbeamtete Lehrkräfte gelten oft als die großen Urlaubsgewinner des öffentlichen Dienstes. Rechtlich ist die Lage jedoch anders als der Blick auf die Schulferien vermuten lässt: Auch Lehrerinnen und Lehrer haben einen ganz normalen Erholungsurlaub nach Beamtenrecht — er wird nur auf eine besondere Weise gewährt. Dieser Ratgeber erklärt, welche Regeln wirklich gelten, worin sich verbeamtete von angestellten Lehrkräften (TV-L) unterscheiden und was in Sonderfällen wie Krankheit, Elternzeit oder Sonderurlaub passiert.

Haben Lehrer ‚Urlaub‘?

Technisch gesehen haben verbeamtete Lehrkräfte wie alle Beamten einen gesetzlichen Erholungsurlaub. Maßgeblich sind die Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) des Bundes beziehungsweise der Länder sowie die jeweiligen Landesbeamtengesetze. Beim Bund und in den meisten Bundesländern beträgt der Jahresurlaub bei einer Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche 30 Arbeitstage. In der Praxis wird dieser Urlaub jedoch vollständig durch die Schulferien abgedeckt.

Der Grund ist einfach: Die unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien übersteigt den gesetzlichen Urlaubsanspruch deutlich. Lehrkräfte nehmen ihren Erholungsurlaub daher automatisch während der Ferien — ein separater Urlaubsantrag oder eine Genehmigung durch die Schulleitung ist nicht erforderlich und auch nicht möglich. Außerhalb der Ferien können verbeamtete Lehrkräfte grundsätzlich keinen Erholungsurlaub nehmen.

📌 Wichtig: Die Schulferienzeit gilt rechtlich nicht in vollem Umfang als ‚Urlaub‘ — Lehrkräfte können in einem begrenzten Rahmen zu Fortbildungen, Konferenzen oder Korrekturen herangezogen werden. Der eigentliche Erholungsurlaub von in der Regel 30 Arbeitstagen muss aber tatsächlich frei bleiben.

Kein Urlaubsantrag — und kein Verfall

Weil der Urlaub durch die Ferien als abgegolten gilt, entfallen für verbeamtete Lehrkräfte auch einige Regeln, die sonst im öffentlichen Dienst wichtig sind. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat 2022 ausdrücklich festgestellt, dass Lehrkräfte ihren Erholungsurlaub stets in den Ferien nehmen und der Dienstherr sie deshalb nicht auf einen drohenden Verfall des Urlaubs hinweisen muss (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.05.2022, Az. 1 K 4290/20). Eine Ansammlung nicht genommener Urlaubstage ist bei Lehrkräften daher praktisch ausgeschlossen.

Zum Vergleich: Für andere Bundesbeamte verfällt nicht genommener Erholungsurlaub grundsätzlich, wenn er nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres genommen wurde — nur der unionsrechtlich geschützte Mindesturlaub von 20 Tagen verfällt bei längerer Krankheit später.

Verbeamtet oder angestellt: Wo liegt der Unterschied?

Für angestellte Lehrkräfte gilt nicht das Beamtenrecht, sondern der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Nach § 26 TV-L beträgt der Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche ebenfalls 30 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Der gesetzliche Mindestrahmen ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG): mindestens 24 Werktage, was bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstagen entspricht.

In der Sache landen beide Gruppen also beim gleichen Ergebnis: Auch angestellte Lehrkräfte nehmen ihren Urlaub in den Schulferien. Der Unterschied liegt weniger im Urlaub selbst als in Besoldung, Absicherung und Statusfragen. Wie sich das finanziell auswirkt, zeigen unsere Besoldungstabellen 2026; angestellte Lehrkräfte können ihr Entgelt mit dem TV-L-Rechner abschätzen.

  • Verbeamtete Lehrkräfte: Erholungsurlaub nach EUrlV / Landesbeamtengesetz, in der Regel 30 Arbeitstage, abgegolten durch die Ferien.
  • Angestellte Lehrkräfte: Erholungsurlaub nach § 26 TV-L, ebenfalls 30 Arbeitstage bei Fünftagewoche, gesetzlicher Sockel nach § 3 BUrlG.

Sonderurlaub: Wann und wie viel?

Neben dem regulären Erholungsurlaub haben Beamte Anspruch auf Sonderurlaub bei bestimmten Anlässen. Die genauen Regelungen stehen in den Sonderurlaubs- beziehungsweise Freistellungsverordnungen der Länder und weichen im Detail voneinander ab. Typische Anlässe sind:

  • Eigene Hochzeit: 1–3 Tage (je nach Bundesland)
  • Geburt eines Kindes: 1–2 Tage
  • Tod naher Angehöriger: 1–3 Tage
  • Umzug: 1 Tag (dienstlich bedingt)
  • Ehrenamt: in vielen Bundesländern mehrere Tage pro Jahr

Sonderurlaub ist für Lehrkräfte damit der praktisch wichtigste Fall einer Freistellung während der Unterrichtszeit.

Erkrankung in den Ferien — wird der Urlaub nachgeholt?

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Krankheit in den Ferien. Da der Urlaub durch die Ferien pauschal abgegolten wird, verlängert eine Erkrankung während der Ferien den Urlaub nicht automatisch und führt in der Regel nicht dazu, dass Urlaubstage nachgeholt werden können — anders als bei Beschäftigten mit individuell beantragtem Urlaub.

⚠️ Krankenrückkehr nach den Ferien: Wer am Ende der Ferien erkrankt und zu Unterrichtsbeginn noch krank ist, muss sich wie sonst auch dienstunfähig melden und in der Regel ein ärztliches Attest vorlegen. Die Erkrankung in den Ferien selbst begründet aber keinen zusätzlichen Urlaubsanspruch.

Elternzeit, Mutterschutz und Teilzeit

Rund um Familiengründung gelten besondere Regeln. Während der Elternzeit kann der Dienstherr den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit anteilig kürzen. Nicht genommener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit verfällt jedoch nicht, sondern wird nach der Rückkehr gewährt. Zeiten des Mutterschutzes gelten dagegen als Dienstzeit und führen nicht zu einer Kürzung des Urlaubs.

Bei Teilzeit bleibt die Zahl der Urlaubstage gleich, solange die Arbeit auf fünf Tage verteilt ist — entscheidend ist die Zahl der wöchentlichen Arbeitstage, nicht der Stundenumfang. Wird auf weniger Wochentage verteilt, verringert sich der Urlaub anteilig.

Praxisbeispiel

Frau K. ist verbeamtete Realschullehrerin und plant, im Oktober eine Woche zu verreisen — außerhalb der Herbstferien. Sie stellt fest: Ein Urlaubsantrag ist für sie nicht vorgesehen, weil ihr Erholungsurlaub bereits durch die Schulferien abgegolten ist. Für die Reise während der Unterrichtszeit bliebe nur eine Dienstbefreiung aus wichtigem Grund — die aber nicht für private Reisewünsche gedacht ist. Das Beispiel zeigt: Die 30 Urlaubstage sind real vorhanden, ihre Lage ist aber fest an den Ferienkalender gebunden.

Häufige Fragen

Wie viele Urlaubstage haben verbeamtete Lehrer?

Verbeamtete Lehrkräfte haben nach der Erholungsurlaubsverordnung des Bundes bzw. der Länder in der Regel 30 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Jahr bei einer Fünftagewoche. Dieser Urlaub wird vollständig durch die Schulferien abgegolten.

Müssen Lehrer einen Urlaubsantrag stellen?

Nein. Da der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten ist, ist für verbeamtete Lehrkräfte kein Urlaubsantrag und keine Genehmigung erforderlich. Urlaub außerhalb der Ferien ist grundsätzlich nicht möglich.

Bekomme ich Urlaub nachgewährt, wenn ich in den Ferien krank werde?

In der Regel nicht. Weil der Urlaub pauschal durch die Ferien abgegolten wird, verlängert eine Erkrankung während der Ferien den Urlaub nicht automatisch. Bei fortdauernder Krankheit zu Unterrichtsbeginn gelten die normalen Regeln zur Krankmeldung samt Attest.

Haben angestellte Lehrer weniger Urlaub als verbeamtete?

Nein. Angestellte Lehrkräfte haben nach § 26 TV-L bei einer Fünftagewoche ebenfalls 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr. Auch sie nehmen ihn in den Schulferien. Der gesetzliche Mindestrahmen liegt nach § 3 BUrlG bei 20 Arbeitstagen.

Verfällt Urlaub, den ich als Lehrkraft nicht nehme?

Das Problem stellt sich bei Lehrkräften kaum, weil die Ferien den gesamten Urlaubsanspruch abdecken. Das VG Gelsenkirchen hat 2022 entschieden, dass der Dienstherr verbeamtete Lehrkräfte deshalb nicht gesondert auf einen drohenden Urlaubsverfall hinweisen muss.

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