
A14 Beförderung: Vom Studienrat zum Oberstudienrat
Wann wirst du nach A14 befördert? Voraussetzungen, Gehaltssprung und Karrierewege für Gymnasiallehrer im Überblick.
Was bedeutet die Beförderung nach A14?
Die Beförderung von A13 nach A14 (Oberstudienrat) ist für viele Gymnasiallehrer ein wichtiger Karriereschritt. Sie ist mit einer deutlichen Gehaltserhöhung verbunden – und setzt bestimmte Voraussetzungen voraus.
Voraussetzungen für die A14-Beförderung
- Mindestens 2–3 Jahre Dienstzeit in A13 (je nach Bundesland)
- Überdurchschnittliche Beurteilung (meist „gut“ oder besser)
- Freie Beförderungsstellen im Haushalt
- Ggf. besondere Aufgaben (Fachgruppe, Koordination, etc.)
Gehaltsunterschied A13 vs. A14
| Stufe | A13 Brutto | A14 Brutto | Unterschied |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | ca. 4.200 € | ca. 4.580 € | +380 € |
| Stufe 4 | ca. 4.550 € | ca. 4.980 € | +430 € |
| Stufe 8 | ca. 4.780 € | ca. 5.200 € | +420 € |
Aufgaben als Oberstudienrat (A14)
A14-Stellen sind häufig mit Funktionsaufgaben verbunden:
- Fachschaftsleitung
- Koordination von Schulprojekten
- Betreuung von Referendaren
- Übernahme von Steuergruppen-Aufgaben
Weitere Karriereschritte: A15 und A16
Nach A14 sind A15 (Studiendirektor) und A16 (Oberstudiendirektor / Schulleitung) möglich. Diese Stellen sind noch stärker limitiert und erfordern i.d.R. Führungsaufgaben oder Schulleitung.
Amtsbezeichnungen und die zwei Wege nach A14
Hinter der Besoldungsgruppe steht immer eine Amtsbezeichnung — und die ändert sich mit der Beförderung. Im höheren Schuldienst an Gymnasien heißen Lehrkräfte in A 13 Studienrat beziehungsweise Studienrätin; aus Studienrätinnen und Studienräten werden mit A 14 Oberstudienräte und Oberstudienrätinnen. An anderen Schulformen — etwa Gesamt- und Gemeinschaftsschulen — gelten je nach Land eigene Bezeichnungen, die Systematik bleibt aber dieselbe.
| Besoldungsgruppe | Amtsbezeichnung (gymnasialer Bereich) |
|---|---|
| A 13 | Studienrat / Studienrätin |
| A 14 | Oberstudienrat / Oberstudienrätin |
| A 15 | Studiendirektor / Studiendirektorin |
| A 16 | Oberstudiendirektor / Oberstudiendirektorin (Schulleitung) |
⚠️ Die Zuordnung von Amt und Besoldungsgruppe ist Landesrecht und weicht zwischen den Bundesländern ab — verbindlich ist die Landesbesoldungsordnung des jeweiligen Landes.
Regelbeförderung oder Funktionsstelle?
Der entscheidende Punkt, der in Gesprächen im Lehrerzimmer oft durcheinandergeht: Es gibt zwei grundsätzlich verschiedene Wege nach A 14. Bei der Regelbeförderung steigt man ohne zusätzliche Aufgabe auf — allein auf Grundlage von Dienstzeit und dienstlicher Beurteilung. Ob es sie gibt, entscheidet jedes Land selbst, und sie hängt an den im Haushalt bereitgestellten Stellen. Der zweite Weg führt über Funktionsstellen: Man übernimmt eine konkrete Aufgabe — Fachbereichsleitung, Koordination einer Jahrgangsstufe, Beratungs- oder Fortbildungstätigkeit — und wird dafür befördert.
Für den einzelnen Beschäftigten macht das einen großen Unterschied: Die Regelbeförderung kommt, wenn Beurteilung und Reihung stimmen. Eine Funktionsstelle wird dagegen ausgeschrieben, und es braucht eine Bewerbung — mit Auswahlverfahren, meist einem Gespräch und einer Konkurrenzsituation. Wer im Dienst vorankommen will, sollte deshalb wissen, welcher der beiden Wege im eigenen Land überhaupt offensteht: In Ländern ohne Regelbeförderung ist die Funktionsstelle die einzige Möglichkeit, und dann zählt frühzeitige Sichtbarkeit weit mehr als Wartezeit.
Was sich finanziell ändert
Mit dem höheren Amt steigt das Grundgehalt; die bereits erreichte Erfahrungsstufe geht dabei nicht verloren, sondern wird im neuen Amt fortgeführt. Der Anteil der Stellen in A 14 ist allerdings begrenzt — Beförderungen setzen eine freie, entsprechend bewertete Planstelle voraus. Das erklärt, warum das Tempo je nach Schulform, Lehramt und Bundesland deutlich auseinandergeht, selbst bei gleicher Beurteilung. Die konkreten Beträge stehen in den Besoldungstabellen des jeweiligen Landes.
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