Urlaubsanspruch für verbeamtete Lehrer: Was gilt wirklich?

Urlaubsanspruch für verbeamtete Lehrer: Was gilt wirklich?

Haben Lehrer ‚Urlaub‘?

Technisch gesehen haben verbeamtete Lehrkräfte wie alle Beamten einen gesetzlichen Erholungsurlaub — in den meisten Bundesländern 30 Tage pro Jahr (nach Landesbeamtengesetz). In der Praxis wird dieser Urlaub jedoch durch die Schulferienregelungen abgedeckt und ersetzt. Lehrer verbringen ihre unterrichtsfreie Zeit in den Schulferien.

📌 Wichtig: Die Schulferienzeit gilt rechtlich nicht als ‚Urlaub‘ im klassischen Sinne — Lehrer können in den Ferien zu Fortbildungen, Konferenzen oder Verwaltungsaufgaben verpflichtet werden. Allerdings muss ein bestimmter Teil der Ferien tatsächlich frei sein.

Sonderurlaub: Wann und wie viel?

Neben dem regulären Erholungsurlaub haben Beamte Anspruch auf Sonderurlaub bei bestimmten Anlässen:

  • Eigene Hochzeit: 1–3 Tage (je nach Bundesland)
  • Geburt eines Kindes: 1–2 Tage
  • Tod naher Angehöriger: 1–3 Tage
  • Umzug: 1 Tag (dienstlich bedingt)
  • Ehrenamt: Bis zu 5 Tage/Jahr in vielen Bundesländern

Was ist mit Überstunden?

Das Thema Mehrarbeit ist für Lehrer komplex. Es gibt keine klassische Stempeluhr — Unterrichtsstunden sind definiert, der Rest (Vor- und Nachbereitung, Korrekturen, Elternarbeit) liegt im ‚Graubereich‘. Angeordnete Mehrarbeit muss grundsätzlich ausgeglichen oder vergütet werden, wenn sie ein bestimmtes Maß übersteigt. In der Praxis ist das Thema aber wenig durchgesetzt.

⚠️ Krankenrückkehr nach Ferien: Wer am letzten Ferientag erkrankt und bei Schulbeginn noch krank ist, muss ein ärztliches Attest vorlegen. Die Erkrankung in den Ferien verlängert den Urlaub nicht automatisch.

Elternzeit und Teilzeit — was ändert sich beim Urlaub?

Während der Elternzeit ruht der Urlaubsanspruch anteilig. Bei Teilzeit reduziert sich der Urlaubsanspruch proportional zur Arbeitszeit. Wechsel zwischen Vollzeit und Teilzeit innerhalb eines Jahres werden tageweise berechnet.

Nach oben scrollen