Als verbeamtete Lehrkraft in Bayern sind Sie im Krankheitsfall nicht klassisch krankenversichert wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Stattdessen beteiligt sich der Dienstherr über die sogenannte Beihilfe an Ihren Krankheits-, Pflege- und Geburtsaufwendungen. Die Beihilfe deckt dabei einen prozentualen Anteil ab, den restlichen Teil sichern die meisten Beamtinnen und Beamten über eine private Krankenversicherung. Dieser Ratgeber erklärt, wie die Beihilfe in Bayern nach der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) funktioniert, welche Bemessungssätze gelten, welche Aufwendungen erstattet werden und wie Sie den Antrag beim Landesamt für Finanzen stellen.
Beihilfe in Bayern: Grundprinzip
Die Beihilfe ist eine eigenständige Fürsorgeleistung des Dienstherrn und beruht in Bayern auf der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Sie folgt dem Grundgedanken, dass sich der Freistaat Bayern an den notwendigen und angemessenen Aufwendungen im Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfall beteiligt. Anspruch haben insbesondere aktive verbeamtete Lehrkräfte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie unter bestimmten Voraussetzungen deren Familienangehörige.
Wichtig ist das Zusammenspiel aus zwei Bausteinen: Die Beihilfe übernimmt einen prozentualen Anteil der beihilfefähigen Kosten (den Bemessungssatz), den verbleibenden Anteil trägt üblicherweise eine private Krankenversicherung im sogenannten Beihilfetarif. Wer aktiv gesetzlich krankenversichert bleibt, erhält Beihilfe nur eingeschränkt. Die konkrete Tarifwahl treffen Sie eigenständig; Informationen zu passenden Restkostentarifen erhalten Sie bei privaten Krankenversicherern.
Für Lehrkräfte ist entscheidend, dass der Beihilfeanspruch an das Beamtenverhältnis geknüpft ist. Verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer an staatlichen Schulen in Bayern sind daher beihilfeberechtigt, während tarifbeschäftigte (angestellte) Lehrkräfte in der Regel dem System der gesetzlichen Krankenversicherung angehören. Der Bemessungssatz und der Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen bestimmen gemeinsam, wie hoch die Erstattung im Einzelfall ausfällt.
Bemessungssätze in Bayern
Der Bemessungssatz bestimmt, welchen Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen die Beihilfe erstattet. In Bayern gelten nach der BayBhV im Regelfall die folgenden Sätze:
| Personengruppe | Bemessungssatz |
|---|---|
| Aktive Beihilfeberechtigte (z. B. Lehrkraft im Dienst) | 50 % |
| Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern | 70 % |
| Versorgungsempfänger (Pension) | 70 % |
| Berücksichtigungsfähiger Ehegatte/Lebenspartner | 70 % |
| Berücksichtigungsfähige Kinder | 80 % |
Der erhöhte Satz von 70 Prozent für die beihilfeberechtigte Person ab zwei Kindern bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn später nur noch ein Kind berücksichtigungsfähig ist. Ein berücksichtigungsfähiger Ehegatte oder Lebenspartner wird nur einbezogen, sofern dessen Einkünfte die maßgebliche Grenze nicht überschreiten; diese Einkommensgrenze sollten Sie im Einzelfall beim Landesamt für Finanzen prüfen. Während der Elternzeit kann sich der Bemessungssatz auf 70 Prozent erhöhen. Da sich Details ändern können, sind die tagesaktuellen Werte stets über die offizielle Beihilfestelle zu bestätigen.
Beihilfefähige Aufwendungen & Wahlleistungen
Beihilfefähig sind grundsätzlich die notwendigen und der Höhe nach angemessenen Aufwendungen. Die Angemessenheit ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen richtet sich nach den Gebührenordnungen (GOÄ bzw. GOZ). Zu den typischen beihilfefähigen Aufwendungen zählen:
- ärztliche und zahnärztliche Behandlungen sowie Zahnersatz (teils mit Höchstsätzen)
- verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und Heilmittel
- stationäre Krankenhausbehandlung
- Psychotherapie im Rahmen der Voraussetzungen
- Hilfsmittel wie Sehhilfen oder orthopädische Hilfsmittel (im Rahmen der Verordnung)
- Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (im vorgesehenen Umfang)
- Pflege- und Geburtsaufwendungen
Ein wichtiger Punkt für Lehrkräfte sind die Wahlleistungen im Krankenhaus. Beihilfefähig sind die wahlärztliche Behandlung (Chefarzt) und die Unterbringung im Zweibettzimmer. Dabei werden Eigenbeteiligungen berücksichtigt: bei den wahlärztlichen Leistungen 25 Euro je Aufenthaltstag, bei der Zweibettzimmer-Unterbringung 7,50 Euro je Tag. Wer diese Komfortleistungen absichern möchte, ergänzt die Beihilfe üblicherweise über einen entsprechenden Baustein der privaten Krankenversicherung. Für gesetzlich Versicherte ist der Beihilfeanspruch häufig auf Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und Krankenhaus-Wahlleistungen beschränkt.
Antrag & zuständige Stelle (LfF)
Zuständig für die Beihilfe der Lehrkräfte des Freistaats Bayern ist das Landesamt für Finanzen (LfF). Den Antrag können Sie papierlos über die Webanwendung BeihilfeOnline stellen, inklusive Beleg-Upload und elektronischem Versand. Alternativ stehen die App „Beihilfe Freistaat Bayern“ für iOS und Android sowie das klassische, ausfüllbare PDF-Formular aus dem Formularcenter des LfF zur Verfügung.
Beachten Sie die Antragsfrist: Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen bzw. nach Rechnungsdatum beim LfF eingeht. Maßgebend ist das Eingangsdatum. Reichen Sie Rechnungen und Verordnungen als Kopie ein und bewahren Sie die Originale auf. Es empfiehlt sich, Belege zu sammeln und gebündelt einzureichen. Diese Informationen dienen der Orientierung; verbindliche Auskünfte erteilt ausschließlich die Beihilfestelle.
Praxisbeispiel
Eine verbeamtete Realschullehrerin in Bayern mit zwei Kindern hat einen Bemessungssatz von 70 Prozent. Nach einer zahnärztlichen Behandlung fallen beihilfefähige Aufwendungen von 1.000 Euro an. Die Beihilfe übernimmt davon 70 Prozent, also 700 Euro. Die restlichen 300 Euro deckt in der Regel ihr privater Krankenversicherungstarif ab, sofern die Leistung dort vereinbart ist. Ohne die beiden Kinder läge ihr Satz bei 50 Prozent, sodass die Beihilfe 500 Euro erstatten würde und der private Anteil entsprechend höher ausfiele. Das Beispiel zeigt, wie stark Familienstand und Bemessungssatz das Ergebnis beeinflussen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Beihilfe-Bemessungssatz für Lehrkräfte in Bayern?
Aktive verbeamtete Lehrkräfte in Bayern erhalten in der Regel einen Bemessungssatz von 50 Prozent. Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz für die beihilfeberechtigte Person auf 70 Prozent. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (Pensionäre) erhalten ebenfalls 70 Prozent. Für einen berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder Lebenspartner gelten 70 Prozent, für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent.
Sind auch angestellte (tarifbeschäftigte) Lehrkräfte beihilfeberechtigt?
Grundsätzlich haben nur verbeamtete Lehrkräfte des Freistaats Bayern einen vollen Beihilfeanspruch. Tarifbeschäftigte Lehrkräfte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert und nicht beihilfeberechtigt. Für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ist der Anspruch zudem auf bestimmte Leistungen beschränkt, etwa Zahnersatz, Heilpraktikerleistungen und Wahlleistungen im Krankenhaus.
Welche Frist gilt für den Beihilfeantrag in Bayern?
Seit dem 1. Januar 2020 wird Beihilfe nur gewährt, wenn der Antrag innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen beziehungsweise nach Ausstellung der Rechnung beim Landesamt für Finanzen eingeht. Maßgebend für die Fristwahrung ist das Eingangsdatum. Rechnungen sollten daher gesammelt und rechtzeitig eingereicht werden.
Werden Wahlleistungen im Krankenhaus von der Beihilfe erstattet?
Ja, Wahlleistungen wie die wahlärztliche (Chefarzt-)Behandlung und die Unterbringung im Zweibettzimmer sind grundsätzlich beihilfefähig. Bei den wahlärztlichen Leistungen ist eine Eigenbeteiligung von 25 Euro je Aufenthaltstag zu berücksichtigen, bei der Unterbringung im Zweibettzimmer 7,50 Euro je Tag. Die genauen Voraussetzungen legt das Landesamt für Finanzen fest.
