Nebentätigkeit als Lehrer: Was ist erlaubt und was nicht?
Nachhilfe, Buchautoren, Online-Kurse — wann braucht man eine Genehmigung?
Genehmigungspflichtige vs. genehmigungsfreie Nebentätigkeiten
Verbeamtete Lehrkräfte dürfen Nebentätigkeiten ausüben — aber nicht alle ohne Weiteres. Das Beamtenrecht unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Nebentätigkeiten.
| Genehmigungsfrei | Genehmigungspflichtig |
|---|---|
| Ehrenamtliche Tätigkeiten | Gewerbliche Tätigkeiten |
| Verwaltung eigenen Vermögens | Nachhilfe gegen Entgelt |
| Gelegentliche Vorträge | Online-Kurse / YouTube (monetarisiert) |
| Schriftstellerische Tätigkeit (nicht gewerblich) | Selbstständige Beratungstätigkeit |
Die Fünftel-Grenze: Wie viel darf man verdienen?
Auch genehmigte Nebentätigkeiten sind begrenzt. Als Faustformel gilt: Der Nebenverdienst darf ein Fünftel (20 %) der monatlichen Dienstbezüge nicht regelmäßig übersteigen. Bei einem A13-Lehrer mit ca. 5.000 € brutto wären das rund 1.000 € pro Monat. Bei Überschreitung kann die Genehmigung widerrufen werden.
Wie beantrage ich eine Genehmigung?
Der Antrag wird beim zuständigen Schulleiter bzw. Schulamt eingereicht. Angeben müssen Sie: Art der Tätigkeit, voraussichtlichen Zeitaufwand und erwartetes Entgelt. Die Behörde prüft, ob die Haupttätigkeit darunter leidet oder ein Interessenkonflikt besteht.
