
Ja, Fortbildung ist Dienstpflicht
In allen Bundesländern sind Lehrkräfte gesetzlich zur Fortbildung verpflichtet. Die Pflicht ist in den jeweiligen Schulgesetzen und Lehrerdienstordnungen verankert. Fortbildung gilt als Dienstpflicht — Verweigerung kann disziplinarrechtliche Folgen haben. Die genauen Stundenzahlen und Regelungen variieren jedoch erheblich je nach Bundesland.
| Bundesland | Regelung |
|---|---|
| Bayern | 30 Stunden/Jahr (Richtwert) |
| NRW | Keine feste Stundenzahl, qualitative Pflicht |
| Baden-Württemberg | 4 Tage/Jahr schulintern + externe Angebote |
| Berlin | 40 Stunden/2 Jahre |
Wer kontrolliert die Fortbildung?
Die Kontrolle erfolgt über den Schulleiter. Er ist verpflichtet, die Fortbildungen der Lehrkräfte im Blick zu behalten und bei Bedarf Fortbildungsmaßnahmen anzuweisen. In der Praxis ist die Kontrolle allerdings sehr unterschiedlich stringent — an vielen Schulen wird das Thema eher kooperativ als bürokratisch gehandhabt.
Freistellung für Fortbildung
Für dienstlich angeordnete oder genehmigte Fortbildungen können Lehrkräfte Dienstbefreiung erhalten — sie werden also für diese Zeit vom Unterricht freigestellt. Kosten (Fahrt, Übernachtung) werden in der Regel erstattet, wenn die Fortbildung dienstlich veranlasst ist.
Was ist wirklich Pflicht — und was ist freiwillig?
| Fortbildungsart | Verpflichtung | Wer entscheidet? |
|---|---|---|
| Schulinterne Lehrerfortbildung (SchiLF) | Verpflichtend | Schulleitung |
| Von Schulamt angeordnete Fortbildung | Verpflichtend | Dienstherr |
| Qualifizierungsmaßnahme (z.B. Beratungslehrkraft) | Auf Anfrage verpflichtend | Dienstherr |
| Eigeninitiative Fortbildung | Freiwillig | Lehrkraft selbst |
| Online-Kurse (externe Anbieter) | Freiwillig | Lehrkraft selbst |
Dienstbefreiung für Fortbildungen
Für verpflichtende Fortbildungen wird Dienstbefreiung gewährt — das heißt: kein Urlaub notwendig, kein Freizeitausgleich. Für freiwillige Fortbildungen kann Sonderurlaub beantragt werden, muss aber nicht genehmigt werden. Wer eine Fortbildung außerhalb der Unterrichtszeit absolviert, hat keinen automatischen Freizeitanspruch — es sei denn, dies ist in der jeweiligen Fortbildungsordnung des Bundeslands explizit geregelt.
Kann der Schulleiter eine Fortbildung ablehnen?
Ja — bei Dienstbefreiungsanträgen für freiwillige Fortbildungen hat die Schulleitung Ermessensspielraum. Die Ablehnung muss begründet werden (z.B. Vertretungsbedarf). Bei verpflichtenden oder dringlich nötigen Qualifizierungen ist der Spielraum eng — hier kann man gegebenenfalls den Schulrat einschalten.
Werden Fortbildungskosten erstattet?
Bei verpflichtenden Fortbildungen: ja — Fahrtkosten und Tagungsbeiträge werden über das Reisekostenrecht erstattet. Bei freiwilligen Fortbildungen trägt die Lehrkraft die Kosten selbst (steuerlich als Werbungskosten absetzbar). Manche Bundesländer haben Fortbildungsbudgets — erkundige dich bei deiner Schulverwaltung.
Werden Fortbildungen auf die Pflichtstunden angerechnet?
Pflichtfortbildungen werden als Dienstzeit gewertet und nicht auf die persönliche Stundenzahl angerechnet. Freiwillige Fortbildungen in der Freizeit schaffen keinen Freizeitausgleich. Ausnahme: Manche Bundesländer haben ein Punktesystem (z.B. Baden-Württemberg: Lehrerfortbildungspunkte), das freiwillige Fortbildungen dokumentiert und bei Beurteilungen berücksichtigt werden kann.
Gibt es eine Mindestanzahl von Fortbildungsstunden pro Jahr?
Keine bundeseinheitliche Regelung. Einige Bundesländer definieren empfohlene Stundenzahlen (z.B. Bayern: 30 Stunden/2 Jahre als Orientierung), andere lassen es komplett offen. Entscheidend ist die Qualität der Fortbildungen — ein Portfolio mit relevanten, gut dokumentierten Fortbildungen ist mehr wert als eine hohe Stundenzahl mit Pflichtprogramm.
