Doppelte Haushaltsführung für Lehrkräfte: Zweitwohnung, Referendariat & Versetzung absetzen

Für viele Lehrkräfte gehört ein zweiter Wohnsitz zum Berufsalltag: Das Referendariat findet am Seminarort statt, eine Versetzung führt an eine weit entfernte Schule oder der Berufseinstieg gelingt nur in einem anderen Bundesland. Wer deshalb neben dem eigentlichen Zuhause eine Zweitwohnung unterhält, kann einen erheblichen Teil dieser Kosten über die Steuererklärung geltend machen. Der steuerliche Fachbegriff dafür lautet doppelte Haushaltsführung. Dieser Ratgeber erklärt neutral und faktenbasiert, wann sie anerkannt wird, welche Kosten absetzbar sind und worauf Lehrkräfte in typischen Situationen achten sollten.

Was ist die doppelte Haushaltsführung?

Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn eine berufstätige Person außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und zusätzlich am Beschäftigungsort wohnt. Vereinfacht: Der Lebensmittelpunkt bleibt am Hauptwohnsitz, während am Arbeitsort eine Zweitwohnung nötig ist.

Wichtig ist die berufliche Veranlassung. Sie wird typischerweise anerkannt bei einem erstmaligen Arbeitsverhältnis, bei einer Versetzung oder Abordnung sowie bei einem Arbeitsplatzwechsel. Als Zweitwohnung „am Beschäftigungsort“ gilt nach Verwaltungsauffassung eine Unterkunft, von der aus die erste Tätigkeitsstätte in unter einer Stunde Fahrzeit oder in weniger als 50 Kilometern Entfernung erreichbar ist.

Voraussetzungen (mit eigenem Hausstand)

Der Kern der doppelten Haushaltsführung ist der eigene Hausstand am Hauptwohnsitz. Dieser setzt zwei Dinge voraus:

  • Innehaben einer Wohnung: Die Lehrkraft muss die Hauptwohnung aus eigenem Recht nutzen – als Mieterin, Eigentümerin oder in einem gemeinsamen Haushalt. Ein bloßes Zimmer im Elternhaus reicht in Grenzfällen nicht automatisch aus.
  • Finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten: Wer den Hausstand mit anderen teilt (etwa mit Partner, Eltern oder in einer WG), muss sich spürbar an den laufenden Kosten beteiligen. Als Faustregel gilt eine Beteiligung von mehr als zehn Prozent der Haushaltskosten; eine nur gelegentliche Zahlung genügt nicht.

Zu beachten ist ein Punkt aus der aktuellen Rechtsprechung: Bei einem allein bewohnten eigenen Hausstand steht das Innehaben der Wohnung im Vordergrund; die Prüfung der finanziellen Beteiligung ist vor allem dann relevant, wenn mit Dritten zusammengelebt wird. Der Hauptwohnsitz muss zudem der Lebensmittelpunkt bleiben – hier sollten soziale Bindungen, Vereinsleben oder Familie erkennbar sein. Diese Einzelheiten können sich ändern und sind vom konkreten Fall abhängig; die aktuelle Einordnung klärt das Finanzamt oder eine steuerberatende Person.

Diese Kosten können Lehrkräfte absetzen

Ist die doppelte Haushaltsführung anerkannt, lassen sich verschiedene Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick (Stand 2026, Angaben ohne Gewähr):

Kostenart Absetzbar? / Grenze
Miete der Zweitwohnung (Kaltmiete, Nebenkosten, Strom) Ja, bis 1.000 € pro Monat im Inland (max. 12.000 €/Jahr)
Einrichtung & Hausrat (Möbel, Küche, Lampen) Ja, zusätzlich zur 1.000-€-Grenze; im notwendigen Rahmen (Verwaltung: bis rund 5.000 € inkl. USt ohne nähere Prüfung)
Zweitwohnungsteuer Zählt zu den Unterkunftskosten und fällt unter die 1.000-€-Grenze
Familienheimfahrten Eine Fahrt pro Woche über die Entfernungspauschale
Verpflegungsmehraufwand Nur in den ersten drei Monaten (14 € bzw. 28 € Pauschale je Tag)
Umzugskosten (Ein- und Auszug Zweitwohnung) Ja, in nachgewiesener Höhe

Einige Punkte lohnen einer genaueren Betrachtung. Die 1.000-Euro-Grenze umfasst nur die Kosten für die Nutzung der Wohnung selbst, also Kaltmiete, Betriebskosten und Strom. Ausgaben für Möbel und Hausrat fallen laut Bundesfinanzhof nicht darunter und sind zusätzlich abziehbar. Für Familienheimfahrten gilt die Entfernungspauschale (derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 €; für 2026 ist eine Anhebung im Gespräch – die aktuell gültigen Sätze am besten kurz prüfen). Der Verpflegungsmehraufwand ist auf die ersten drei Monate am neuen Ort begrenzt.

Eine ausführliche Übersicht weiterer absetzbarer Posten – von Arbeitsmitteln bis Fortbildung – findet sich in unserer Werbungskosten-Liste.

Typische Fälle: Referendariat, Versetzung, Bundeslandwechsel

Referendariat: Wer für den Vorbereitungsdienst an einen anderen Ort zieht, den eigenen Hausstand aber behält, kann die Zweitwohnung am Seminar- oder Schulort in der Regel über die doppelte Haushaltsführung ansetzen. Voraussetzung bleibt der eigene Hausstand mit finanzieller Beteiligung – gerade bei jungen Referendarinnen und Referendaren, die noch bei den Eltern gemeldet sind, wird das vom Finanzamt genau geprüft.

Versetzung oder Abordnung: Führt eine dienstliche Maßnahme an eine weit entfernte Schule, ist die berufliche Veranlassung meist eindeutig. Wer nicht mit der ganzen Familie umzieht, sondern am Dienstort eine Zweitwohnung nimmt, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen.

Bundeslandwechsel: Da das Schulwesen Ländersache ist, wechseln viele Lehrkräfte für eine Planstelle das Bundesland. Bleibt der Lebensmittelpunkt zunächst am alten Wohnort (Familie, Partnerschaft), kann die neue Wohnung am Dienstort eine doppelte Haushaltsführung begründen.

Ein Hinweis zu Beamtinnen, Beamten und Anwärtern: Erhält die Lehrkraft vom Dienstherrn Trennungsgeld oder eine Umzugskostenvergütung, sind diese Zahlungen zwar steuerfrei, mindern aber die abziehbaren Werbungskosten entsprechend. Doppelt – steuerfreie Erstattung und voller Werbungskostenabzug – geht also nicht.

Praxisbeispiel

Eine Referendarin behält ihre Mietwohnung am Heimatort (Lebensmittelpunkt) und nimmt am 180 Kilometer entfernten Seminarort ein kleines Apartment. Beispielhafte Jahreswerte: Miete 550 €/Monat = 6.600 € (unter der 1.000-€-Grenze, voll absetzbar), einmalige Einrichtung rund 2.000 € (zusätzlich), etwa 42 Familienheimfahrten à 180 km über die Entfernungspauschale rund 2.300 € sowie Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate von rund 1.600 €. In Summe kommen so rund 12.500 € Werbungskosten zusammen. Die Zahlen sind illustrativ; die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall und den jeweils gültigen Pauschalen ab.

Häufige Fragen

Gilt die doppelte Haushaltsführung auch im Referendariat?

Ja. Wer für den Vorbereitungsdienst an einen anderen Ort zieht und den eigenen Hausstand am Heimatort behält, kann die Zweitwohnung am Seminar- oder Schulort grundsätzlich ansetzen. Entscheidend sind ein eigener Hausstand mit finanzieller Beteiligung und der fortbestehende Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz.

Wie hoch sind die absetzbaren Unterkunftskosten?

Für die Zweitwohnung im Inland sind die tatsächlichen Unterkunftskosten bis 1.000 Euro pro Monat absetzbar, also maximal 12.000 Euro im Jahr. Kosten für Möbel und Hausrat zählen nicht zu dieser Grenze und sind im notwendigen Rahmen zusätzlich abziehbar.

Muss ich mich finanziell am Hauptwohnsitz beteiligen?

Wenn der Hauptwohnsitz mit anderen geteilt wird – etwa mit Eltern, Partner oder in einer WG – ist eine spürbare finanzielle Beteiligung an den Lebenshaltungskosten erforderlich. Als Orientierung gilt mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten. Bei einem allein bewohnten eigenen Hausstand steht das Innehaben der Wohnung im Vordergrund.

Mindert Trennungsgeld die absetzbaren Kosten?

Ja. Steuerfreie Erstattungen des Dienstherrn wie Trennungsgeld oder Umzugskostenvergütung kürzen die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen in entsprechender Höhe. Für die Beurteilung des Einzelfalls sind das Finanzamt oder eine steuerberatende Person zuständig.

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