Der tägliche Weg zur Schule kostet Zeit und Geld – steuerlich lässt er sich jedoch spürbar geltend machen. Die Entfernungspauschale, umgangssprachlich Pendlerpauschale, ermöglicht es Lehrkräften, die Fahrten zwischen Wohnung und Schule als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Zum 1. Januar 2026 wurde diese Pauschale deutlich vereinfacht und für viele Pendler erhöht. Dieser Ratgeber erklärt, wie hoch die Entfernungspauschale 2026 ist, wie Sie sie berechnen und worauf Sie als Lehrerin oder Lehrer besonders achten sollten.
Was ist die Entfernungspauschale?
Die Entfernungspauschale ist eine steuerliche Pauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie gilt die Kosten ab, die durch die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – bei Lehrkräften in der Regel die Stammschule – entstehen. Der große Vorteil: Sie ist verkehrsmittelunabhängig. Ob Sie mit dem Auto, der Bahn, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Schule kommen, spielt für die Höhe keine Rolle; lediglich Flüge sind ausgenommen.
Für die Berechnung gelten einige feste Grundregeln:
- Nur die einfache Entfernung zählt – also nicht Hin- und Rückweg, sondern nur eine Strecke.
- Die Pauschale wird nur einmal pro Arbeitstag gewährt, auch wenn Sie mehrmals fahren (etwa in einer langen Mittagspause nach Hause).
- Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung, abgerundet auf volle Kilometer.
Höhe & Berechnung
Die entscheidende Neuerung 2026 ist der einheitliche Kilometersatz. Seit dem 1. Januar 2026 gelten 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (Steueränderungsgesetz 2025). Damit entfällt das bisherige gestufte System, bei dem die ersten 20 Kilometer nur mit 0,30 € berücksichtigt wurden. Die folgende Übersicht zeigt den Unterschied.
| Zeitraum | Entfernungskilometer | Pauschale je km |
|---|---|---|
| bis 2025 | 1. bis 20. km | 0,30 € |
| bis 2025 | ab dem 21. km | 0,38 € |
| ab 2026 (Stand 2026) | ab dem 1. km | 0,38 € |
Für Wege, die nicht mit dem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Pkw zurückgelegt werden (zum Beispiel mit Bus, Bahn oder als Mitfahrer), gilt ein Höchstbetrag von 4.500 € pro Jahr. Wer den eigenen Pkw nutzt, kann dagegen auch höhere Beträge ansetzen – hier gibt es keine Obergrenze.
Rechenbeispiel für eine Lehrkraft (Stand 2026): Eine Lehrerin fährt an 190 Schultagen mit dem eigenen Auto zur Stammschule; die einfache Entfernung beträgt 25 Kilometer. Die Rechnung lautet: 25 km × 0,38 € × 190 Tage = 1.805 € abzugsfähige Werbungskosten. Nach der alten Regelung bis 2025 wären es nur rund 1.501 € gewesen (20 km × 0,30 € + 5 km × 0,38 €, dann × 190 Tage) – die Reform bringt in diesem Fall also gut 300 € mehr.
Was Lehrkräfte beachten müssen
Schule als erste Tätigkeitsstätte
Die Entfernungspauschale gilt ausschließlich für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei Lehrkräften ist das üblicherweise die Schule, der sie dauerhaft zugeordnet sind (Stammschule). Für diesen regelmäßigen Arbeitsweg wird pro Arbeitstag die einfache Entfernung angesetzt.
Mehrere Schulen und Dienstreisen
Unterrichten Sie an mehreren Schulen, ist die Unterscheidung wichtig: Nur die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte fällt unter die Entfernungspauschale. Fahrten zu weiteren Einsatzorten – etwa einer Zweitschule, zu Fortbildungen, Klassenfahrten oder Elternbesuchen – gelten als Dienstreise. Hier lassen sich die tatsächlich gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückweg als Reisekosten ansetzen (bei Nutzung des eigenen Pkw mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer), gegebenenfalls zuzüglich Verpflegungsmehraufwand.
Homeoffice- und Fernunterrichtstage
Die Entfernungspauschale wird nur für Tage gewährt, an denen Sie tatsächlich zur Schule fahren. An reinen Homeoffice-Tagen – etwa bei Distanzunterricht oder Korrekturtagen zu Hause – entfällt die Fahrt und damit die Pauschale für diesen Tag. Für solche Tage kann stattdessen die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht kommen. Notieren Sie deshalb Ihre tatsächlichen Präsenztage an der Schule realistisch, da das Finanzamt die Zahl der Arbeitstage prüfen kann.
Entfernungspauschale in der Steuererklärung angeben
Die Entfernungspauschale tragen Sie in der Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung ein – mit Angabe der Arbeitsstätte, der einfachen Entfernung in Kilometern und der Zahl der Arbeitstage. Wichtig ist der Zusammenhang mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschbetrag): Er beträgt 2026 1.230 € und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt, auch ohne Einzelnachweise. Ihre Werbungskosten wirken sich steuerlich erst aus, wenn sie in der Summe über diesen Betrag hinausgehen. Bei rund 220 Arbeitstagen ist das allein durch den Arbeitsweg bereits ab etwa 15 Kilometern einfacher Entfernung der Fall.
Da Lehrkräfte neben den Fahrtkosten oft weitere Ausgaben haben, lohnt sich die vollständige Erfassung. Eine Übersicht dazu bietet unsere Werbungskosten-Liste für Lehrerinnen und Lehrer. Für Geringverdienende, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt, gibt es zudem die Mobilitätsprämie, die seit 2026 dauerhaft gilt.
Praxisbeispiel
Praxisbeispiel: Ein Lehrer wohnt 30 Kilometer von seiner Stammschule entfernt und fährt an 185 Schultagen dorthin. Seine Entfernungspauschale beträgt 30 km × 0,38 € × 185 Tage = 2.109 €. Zusätzlich besucht er an 6 Tagen eine 40 Kilometer entfernte Fortbildung; diese Fahrten sind Dienstreisen und werden mit Hin- und Rückweg abgerechnet: 6 × 80 km × 0,30 € = 144 €. In Summe kommt er mit den Fahrtkosten auf 2.253 € – deutlich über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Jeder weitere Werbungskosten-Posten, etwa für Arbeitsmittel oder das häusliche Arbeitszimmer, senkt seine Steuerlast damit zusätzlich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entfernungspauschale 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 0,38 € je Entfernungskilometer – und zwar ab dem ersten Kilometer. Bis einschließlich 2025 galten dagegen 0,30 € für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer 0,38 €. Kurze und mittlere Arbeitswege werden damit spürbar stärker entlastet.
Kann ich Hin- und Rückfahrt zur Schule ansetzen?
Nein. Die Entfernungspauschale wird nur für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt und nur einmal pro Arbeitstag – unabhängig davon, wie oft Sie an diesem Tag tatsächlich fahren. Maßgeblich ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung, auf volle Kilometer abgerundet.
Gilt die Entfernungspauschale auch bei Fahrten mit Bahn oder Fahrrad?
Ja. Die Entfernungspauschale ist verkehrsmittelunabhängig und gilt für Auto, Bahn, Bus, Fahrrad oder den Weg zu Fuß gleichermaßen; nur Flüge sind ausgenommen. Wer kein eigenes Auto nutzt, kann höchstens 4.500 € pro Jahr ansetzen. Bei Fahrten mit dem eigenen Pkw gibt es diese Obergrenze nicht.
Ab welcher Entfernung übersteigt der Arbeitsweg den Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt 2026 bei 1.230 € und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Bei rund 220 Arbeitstagen wird er allein durch den Arbeitsweg ab etwa 15 Kilometern einfacher Entfernung überschritten: 15 km × 0,38 € × 220 Tage ergeben 1.254 €. Erst darüber wirken sich zusätzliche Werbungskosten steuerlich aus.
