Videoüberwachung in der Schule: Was Lehrer wissen müssen

Videoüberwachung in der Schule: Was Lehrer wissen müssen
Schulrecht · Datenschutz · Videoüberwachung

Videoüberwachung an Schulen: Rechtslage 2026

Kameras im Schulgebäude, auf dem Schulhof — was ist erlaubt und was nicht? Was Lehrkräfte über die DSGVO-Rechtslage wissen müssen.

StrengeDSGVO-Regeln
Schulträgerentscheidet
Datenbegrenzt nutzen

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Ist Videoüberwachung an Schulen erlaubt?

Videoüberwachung an Schulen ist grundsätzlich möglich, aber streng geregelt. Rechtsgrundlage ist die DSGVO in Verbindung mit den Landesdatenschutzgesetzen. Entscheidend ist, dass die Videoüberwachung verhältnismäßig ist, einem legitimen Zweck dient und transparent kommuniziert wird.

Wo darf überwacht werden — wo nicht?

Bereich Videoüberwachung möglich? Hinweis
Schuleingang (Außen) Ja Einbruchschutz, Vandalismusabwehr
Schulhof (Außen) Eingeschränkt Nur wenn konkreter Anlass
Flure (Innen) Selten erlaubt Erheblicher Eingriff
Klassenräume Nein Absolut verboten
Toiletten Nein Absolut verboten
Lehrerarbeitsräume Nein Unzulässige Überwachung von Arbeitnehmern

Was müssen Schulen beachten?

  • Datenschutzfolgenabschätzung muss durchgeführt werden
  • Hinweisschilder auf die Überwachung sind Pflicht
  • Speicherdauer ist zu begrenzen (meist 48–72 Stunden)
  • Zugriff auf Videomaterial muss dokumentiert sein
  • Personalrat/Schulkonferenz muss zugestimmt haben
📋 Für Lehrkräfte wichtig: Du als Lehrkraft bist nicht verantwortlich für die Videoüberwachungsanlage der Schule — das ist Aufgabe des Schulträgers. Wenn du aber auf Videomaterial zugreifst oder es nutzt, bist du für die DSGVO-konforme Verarbeitung verantwortlich.

Was tun bei Verstößen?

Wenn Videoüberwachung offensichtlich DSGVO-widrig betrieben wird: Erst intern (Schulleitung, Datenschutzbeauftragter), dann an die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslandes melden. Als Lehrkraft hast du keine Pflicht, rechtswidrige Überwachung zu tolerieren.

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