
Klassenfotos und DSGVO: Rechtssicher fotografieren
Schulfotos, Klassenfotos, Eltern-WhatsApp-Gruppen — wo zieht die DSGVO die Grenze? Was Lehrkräfte wissen und beachten müssen.
Dürfen Klassenfotos noch gemacht werden?
Ja — aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller betroffenen Personen (Eltern/Erziehungsberechtigte für Minderjährige, volljährige Schüler selbst). Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein. Eine pauschale Einwilligung zu Schuljahresbeginn reicht aus, wenn sie klar formuliert ist.
Wofür braucht man Einwilligung?
| Verwendung | Einwilligung nötig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Klassenfoto intern (Print) | Ja | Für alle beteiligten Schüler |
| Website der Schule | Ja | Explizit für Web-Veröffentlichung |
| Schulzeitung/Flyer | Ja | Für jede Veröffentlichung |
| Lokale Zeitung | Ja | Pressefoto extra klären |
| Social Media | Ja, dringend | Höchste Vorsicht |
| Schulinterner Beamer | Nein (pädagog. Bereich) | Kein Verbreitungsrisiko |
WhatsApp-Klassengruppen: Was ist erlaubt?
Eltern-WhatsApp-Gruppen liegen außerhalb des schulischen Verantwortungsbereichs. Aber: Wenn Lehrkräfte Fotos in WhatsApp-Gruppen teilen, sind sie persönlich für die Einwilligung verantwortlich. Fotos von Schülern dürfen nur mit Einwilligung aller Abgebildeten geteilt werden — auch in geschlossenen Gruppen.
Einwilligungsformulare richtig gestalten
Ein gutes Einwilligungsformular enthält: (1) Was fotografiert/gefilmt wird, (2) Zu welchem Zweck, (3) Wo veröffentlicht wird, (4) Wie lange die Einwilligung gilt, (5) Wie sie widerrufen werden kann. Schulen stellen in der Regel Musterformulare bereit.
Konsequenzen bei DSGVO-Verstößen
DSGVO-Verstöße im schulischen Kontext können zu Bußgeldern führen — die treffen in der Regel die Schule als Institution, nicht die Lehrkraft persönlich. Dennoch: Als Lehrkraft bist du für eigene Verstöße haftbar. Die Diensthaftpflichtversicherung kann im Schadensfall schützen.
