Klassenfotos und DSGVO: Was Lehrer 2026 dürfen

Klassenfotos und DSGVO: Was Lehrer 2026 dürfen
Schulrecht · DSGVO · Datenschutz

Klassenfotos und DSGVO: Rechtssicher fotografieren

Schulfotos, Klassenfotos, Eltern-WhatsApp-Gruppen — wo zieht die DSGVO die Grenze? Was Lehrkräfte wissen und beachten müssen.

EinwilligungPflicht
Elternmüssen zustimmen
Nurauf Widerruf

Diensthaftpflicht anfragen →

Dürfen Klassenfotos noch gemacht werden?

Ja — aber nur mit ausdrücklicher Einwilligung aller betroffenen Personen (Eltern/Erziehungsberechtigte für Minderjährige, volljährige Schüler selbst). Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und widerrufbar sein. Eine pauschale Einwilligung zu Schuljahresbeginn reicht aus, wenn sie klar formuliert ist.

Wofür braucht man Einwilligung?

Verwendung Einwilligung nötig? Hinweis
Klassenfoto intern (Print) Ja Für alle beteiligten Schüler
Website der Schule Ja Explizit für Web-Veröffentlichung
Schulzeitung/Flyer Ja Für jede Veröffentlichung
Lokale Zeitung Ja Pressefoto extra klären
Social Media Ja, dringend Höchste Vorsicht
Schulinterner Beamer Nein (pädagog. Bereich) Kein Verbreitungsrisiko

WhatsApp-Klassengruppen: Was ist erlaubt?

Eltern-WhatsApp-Gruppen liegen außerhalb des schulischen Verantwortungsbereichs. Aber: Wenn Lehrkräfte Fotos in WhatsApp-Gruppen teilen, sind sie persönlich für die Einwilligung verantwortlich. Fotos von Schülern dürfen nur mit Einwilligung aller Abgebildeten geteilt werden — auch in geschlossenen Gruppen.

⚠️ Social-Media-Verbot: Schülerfotos auf Instagram, TikTok oder anderen öffentlichen Plattformen zu posten ist ohne ausdrückliche Einwilligung (auch für angeblich anonymisierte Fotos) rechtlich hochriskant.

Einwilligungsformulare richtig gestalten

Ein gutes Einwilligungsformular enthält: (1) Was fotografiert/gefilmt wird, (2) Zu welchem Zweck, (3) Wo veröffentlicht wird, (4) Wie lange die Einwilligung gilt, (5) Wie sie widerrufen werden kann. Schulen stellen in der Regel Musterformulare bereit.

Konsequenzen bei DSGVO-Verstößen

DSGVO-Verstöße im schulischen Kontext können zu Bußgeldern führen — die treffen in der Regel die Schule als Institution, nicht die Lehrkraft persönlich. Dennoch: Als Lehrkraft bist du für eigene Verstöße haftbar. Die Diensthaftpflichtversicherung kann im Schadensfall schützen.

Diensthaftpflicht anfragen

Diensthaftpflicht anfragen →

Nach oben scrollen