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Beihilfe für Psychotherapie: Was Beamte und Lehrer wissen müssen
Beihilfe · Psychotherapie · Burnout

Beihilfe für Psychotherapie: Der vollständige Leitfaden

Wenn die Psyche nicht mehr mitmacht, beteiligt sich die Beihilfe an einer Psychotherapie. Welche Verfahren zählen, wie viele Sitzungen dein Land anerkennt und wann du vorher einen Antrag brauchst.

Probesitzungenvor jeder Therapie
Kontingenteje nach Land
Anerkennungvor Langzeittherapie

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Erstattet die Beihilfe Psychotherapie?

Ja – wenn eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung vorliegt und die Behandlung in einem anerkannten Verfahren stattfindet. Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) nennt in § 18a Abs. 1 die Störungen, für die das gilt, darunter depressive Episoden, Angst- und Zwangsstörungen, Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen. Ein „Burnout“ steht nicht in dieser Liste; es kommt auf die Diagnose an, die deine Therapeutin oder dein Therapeut stellt. Warnzeichen und Vorbeugung beschreibt unsere Seite zu Burnout bei Lehrkräften.

Behandeln dürfen Ärztinnen, Ärzte und Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit der Qualifikation, die Anlage 3 der BBhV für das jeweilige Verfahren nennt; eine Kassenzulassung setzt die BBhV nicht voraus. Eine Sitzung dauert einzeln mindestens 50 Minuten, in der Gruppe in der Regel mindestens 100 Minuten (§ 18a Abs. 2 BBhV). Auf die anerkannten Kosten wendet die Beihilfestelle deinen Bemessungssatz an; die Grundregeln stehen unter Beihilfe bei Krankheit.

Welche Verfahren sind beihilfefähig?

Beim Bund zahlt die Beihilfe vier Verfahren, jeweils als Einzel- oder Gruppentherapie (§ 18 Abs. 1, §§ 19 bis 20a BBhV):

  • Verhaltenstherapie (VT): setzt an konkreten Denk- und Verhaltensmustern an, etwa wenn Grübeln oder Vermeiden den Alltag bestimmt.
  • Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP): sucht nach unbewussten Konflikten hinter den aktuellen Beschwerden.
  • Analytische Psychotherapie (AP): das längste Verfahren, das weit in die eigene Lebensgeschichte zurückgeht.
  • Systemische Therapie: betrachtet Beschwerden im Zusammenhang mit Beziehungen und Umfeld; Angehörige können einbezogen werden (§ 20a Abs. 1 BBhV).

EMDR erkennt der Bund nur bei Erwachsenen mit posttraumatischer Belastungsstörung an, als Baustein einer Therapie in einem der vier Verfahren (§ 18a Abs. 7 BBhV). Nicht beihilfefähig sind unter anderem Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie, Psychodrama und Familientherapie. Angebote zur beruflichen Anpassung oder Förderung – etwa ein Coaching für den Schulalltag – zählen nicht als Psychotherapie (Anlage 3 Abschnitt 1 BBhV). Wo die Länder bei den Verfahren abweichen, zeigen die Tabellen weiter unten.

Der Weg in die Therapie: Sprechstunde, Probesitzungen, Kurzzeittherapie

Der Bund erkennt bis zu sechs Termine der psychotherapeutischen Sprechstunde von mindestens 25 Minuten an (§ 18 Abs. 2 BBhV). Danach folgen Probesitzungen, in denen du mit deiner Therapeutin prüfst, ob Verfahren und Zusammenarbeit passen: bis zu fünf, vor einer analytischen Therapie bis zu acht. Sie werden nicht auf das spätere Kontingent angerechnet (§ 18 Abs. 4 BBhV). In einer akuten Krise ist eine Akutbehandlung mit bis zu 24 Einheiten möglich; sie werden später angerechnet (§ 18 Abs. 5 BBhV).

Die Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Sitzungen braucht beim Bund keine Genehmigung; geht die Behandlung als Langzeittherapie weiter, werden diese Sitzungen angerechnet (§ 18a Abs. 6 BBhV). Bremen, Hessen, das Saarland und Thüringen kennen keine allgemeine Kurzzeittherapie. Dort kommt nur eine kurze Verhaltenstherapie mit bis zu 10 Einzel- oder 20 Gruppensitzungen ohne Gutachten aus. Niedersachsen verlangt auch für die Kurzzeittherapie eine vorherige Anerkennung, allerdings ohne Gutachten. In Baden-Württemberg lässt der Wortlaut offen, ob sie ganz ohne Antrag auskommt – frag dort vorher nach.

Langzeittherapie: Antrag und Gutachterverfahren

Soll die Therapie über die Kurzzeittherapie hinausgehen, muss die Beihilfestelle die Kosten vor Behandlungsbeginn anerkennen. Beim Bund stützt sie sich auf ein Gutachten zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung; sie kann darauf verzichten, wenn sie den Fall selbst beurteilen kann (§ 18a Abs. 3 und 5 BBhV). In den Ländern gilt fast überall: erst die Anerkennung, dann die Langzeittherapie. Hessen und das Saarland holen eine vertrauensärztliche Stellungnahme ein. Hamburg kommt ohne Gutachterverfahren aus und verlangt eine vorherige Anerkennung nur, wenn die Höchstgrenze überschritten werden soll oder binnen zwei Jahren eine neue Therapie beginnt.

Wie es weitergeht, wenn das Kontingent nicht reicht, steht in den häufigen Fragen unten. Deine private Krankenversicherung prüft unabhängig davon nach ihren Tarifbedingungen – kläre beide Seiten, bevor die genehmigungspflichtigen Sitzungen beginnen.

⚠️ Praxis-Hinweis: Lass dir die Anerkennung schriftlich geben, bevor die Langzeittherapie beginnt. Fast überall ist die vorherige Anerkennung Bedingung – Sitzungen vor der Anerkennung zahlst du sonst unter Umständen selbst.

Psychotherapie-Kontingente in Bund und Ländern

Die erste Tabelle zeigt die anerkannten Sitzungen für Erwachsene in der Einzeltherapie je Verfahren und Krankheitsfall – erst das Regelkontingent, dann die mögliche Verlängerung. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt verweisen nach unserer Recherche auf die BBhV; dort gelten die Werte des Bundes. Hamburg wendet die Psychotherapie-Richtlinie der gesetzlichen Krankenversicherung an, ohne deren Gutachterverfahren.

Bund / Land Verhaltens­therapie (VT) Tiefenpsychologisch fundiert (TP) Analytisch (AP) Systemische Therapie Fundstelle
Bund 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 20 weitere (höchstens 80) 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 40 weitere (höchstens 100) 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen 140 weitere (höchstens 300) 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen 12 weitere (höchstens 48) §§ 19, 20, 20a BBhV (jeweils Abs. 1)
Baden-Württemberg 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 80 (wie Bund) 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 100 (wie Bund) 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 300 (wie Bund) 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 48 (wie Bund) § 12 BVO BW i. V. m. §§ 19, 20, 20a BBhV
Bayern 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 80 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 100 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 300 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen bis 48 §§ 11, 12, 12a BayBhV (jeweils Abs. 1)
Berlin 60 Sitzungen, höchstens 80 60 Sitzungen, höchstens 100 160 Sitzungen, höchstens 300 36 Sitzungen, höchstens 48 (ab 18 Jahren) §§ 19, 20, 20a LBhVO (jeweils Abs. 1)
Brandenburg wie Bund: 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 20 weitere (höchstens 80) wie Bund: 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 40 weitere (höchstens 100) wie Bund: 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen 140 weitere (höchstens 300) wie Bund: 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen 12 weitere (höchstens 48) § 62 Abs. 7 Satz 3 LBG (Verweis auf die BBhV)
Bremen 60 Sitzungen, höchstens 80 60 Sitzungen, höchstens 100 160 Sitzungen, höchstens 300 nicht vorgesehen (nicht unter den beihilfefähigen Verfahren genannt) Anlage 1 Nr. 1.1, 3.1.1, 3.1.2 und 4.1 BremBVO
Hamburg 60 Therapiestunden, Höchstgrenze 80 (Gruppe in Doppelstunden eingerechnet); darüber nur mit vorheriger Anerkennung 60 Therapiestunden, Höchstgrenze 100; darüber nur mit vorheriger Anerkennung 160 Therapiestunden, Höchstgrenze 300; darüber nur mit vorheriger Anerkennung 36 Therapiestunden, Höchstgrenze 48 (Gruppe in Doppelstunden eingerechnet) § 6 HmbBeihVO i. V. m. § 30 PT-RL
Hessen 40 Sitzungen, in besonders begründeten Fällen höchstens 40 weitere (bis 80) 50 Stunden, dann 30 weitere, im Einzelfall nochmals 20 (bis 100) 80 Stunden, dann 80 weitere, in Ausnahmefällen nochmals 80 (240); darüber nur im begründeten Einzelfall nicht vorgesehen (Anlage 1 nennt sie nicht; Familientherapie ausdrücklich ausgeschlossen) Anlage 1 Nr. 2 bis 5 HBeihVO (Stand 2004)
Mecklenburg-Vorpommern wie Bund: 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 20 weitere (höchstens 80) wie Bund: 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 40 weitere (höchstens 100) wie Bund: 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen 140 weitere (höchstens 300) wie Bund: 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen 12 weitere (höchstens 48) § 80 Abs. 7 Satz 1 LBG M-V (Verweis auf die BBhV)
Niedersachsen 60 Sitzungen, in besonderen Fällen bis 80 60 Sitzungen, in besonderen Fällen bis 100 160 Sitzungen, in besonderen Fällen bis 300 36 Sitzungen, in besonderen Fällen bis 48 §§ 14, 15, 15a NBhVO (jeweils Abs. 1)
Nordrhein-Westfalen 60 Sitzungen, im Ausnahmefall bis 80 60 Sitzungen, im Ausnahmefall bis 100 160 Sitzungen, im Ausnahmefall bis 300 36 Sitzungen, im Ausnahmefall bis 48 §§ 4c, 4d, 4e BVO NRW
Rheinland-Pfalz 60 Sitzungen, höchstens 80 60 Sitzungen, höchstens 100 (ab 21 Jahren) 160 Sitzungen, höchstens 300 (ab 21 Jahren) 36 Sitzungen, höchstens 48 §§ 19, 20, 20a BVO RP
Saarland 40 Sitzungen, höchstens 80 50 Stunden, dann 30 weitere, im Einzelfall noch 20 (bis 100) 80 Stunden, dann 80 weitere, in Ausnahmefällen nochmals 80 (240, im Einzelfall mehr) 36 Sitzungen, höchstens 48 (nur ab 18 Jahren) Anlage 1 Nr. 2.3.1, 2.3.2, 3.3 und 3.6 BhVO
Sachsen 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 20 weitere (höchstens 80) 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 40 weitere (höchstens 100) 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen 140 weitere (höchstens 300) 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen 12 weitere (höchstens 48) §§ 17, 18, 18a SächsBhVO (jeweils Abs. 1)
Sachsen-Anhalt wie Bund: 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 20 weitere (höchstens 80) wie Bund: 60 Sitzungen, in Ausnahmefällen 40 weitere (höchstens 100) wie Bund: 160 Sitzungen, in Ausnahmefällen 140 weitere (höchstens 300) wie Bund: 36 Sitzungen, in Ausnahmefällen 12 weitere (höchstens 48) § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA (Verweis auf die BBhV)
Schleswig-Holstein 60 Stunden, höchstens 80 60 Stunden, höchstens 100 160 Stunden, höchstens 300 36 Stunden, höchstens 48 Anlage 1 Nr. 2.3, 3.3 und 6.3 BhVO SH
Thüringen 45 Sitzungen, dann 15 weitere, in Ausnahmefällen nochmals 20 (bis 80) 50 Sitzungen, dann 30 und 20 weitere (bis 100) 80 Sitzungen, dann 80, 80 und 60 weitere (bis 300) in der ThürBhV nicht vorgesehen § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 ThürBhV

Stand: September 2026, geltende Fassungen der Beihilfevorschriften

„Nicht vorgesehen“ heißt: In der Beihilfeverordnung des Landes haben wir das Verfahren nicht gefunden; Verwaltungsvorschriften der Beihilfestellen sind darin nicht erfasst. Ein Klick auf den Ländernamen führt zur Beihilfe-Seite deines Landes.

Probesitzungen, Kurzzeittherapie, Gruppe und Genehmigung

Die zweite Tabelle zeigt, was vor und neben dem Kontingent gilt. Wo der Verordnungstext eine Frage offenlässt, steht das in der Zelle.

Bund / Land Probe­sitzungen Kurzzeit­therapie Gruppen­therapie Genehmigung Fundstelle
Bund bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8; zählen nicht zum Kontingent bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung (unter 21 Jahren: 30); werden auf eine spätere Langzeittherapie angerechnet VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen Langzeittherapie nur nach Voranerkennung durch die Beihilfestelle mit Gutachten; Kurzzeittherapie ohne § 18 Abs. 4, § 18a Abs. 3–6, §§ 19, 20, 20a BBhV
Baden-Württemberg bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8 (wie Bund) bis 24 Sitzungen ohne Gutachten (wie Bund); ob ganz ohne Antrag, lässt der Wortlaut offen VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen (wie Bund) vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle auf Grund eines Gutachtens (Kurzzeittherapie: siehe Spalte davor) § 12 BVO BW i. V. m. § 18 Abs. 4, § 18a, §§ 19–20a BBhV
Bayern bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8 bis 24 Sitzungen ohne Gutachten (Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Probesitzungen) VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen vorherige Anerkennung durch die Festsetzungsstelle mit vertrauensärztlichem Gutachten (außer Kurzzeittherapie) § 9 Abs. 2, 3 und 7, §§ 11, 12, 12a BayBhV
Berlin bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8; zählen nicht zum Kontingent bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung (werden angerechnet) VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen Gutachten und Anerkennung vor Beginn, außer bei Kurzzeittherapie § 18 Abs. 3, § 18a Abs. 3 und 6, §§ 19, 20, 20a LBhVO
Brandenburg wie Bund: bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8; zählen nicht zum Kontingent wie Bund: bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung (unter 21 Jahren: 30); werden auf eine spätere Langzeittherapie angerechnet wie Bund: VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen wie Bund: Langzeittherapie nur nach Voranerkennung durch die Beihilfestelle mit Gutachten; Kurzzeittherapie ohne § 62 Abs. 7 Satz 3 LBG (Verweis auf die BBhV)
Bremen höchstens 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie 8 keine allgemeine Kurzzeittherapie; Verhaltenstherapie bis 10 Einzel- oder 20 Gruppensitzungen ohne Gutachten VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70 Sitzungen Gutachten und Anerkennung vor Beginn (Ausnahme: kurze Verhaltenstherapie) Anlage 1 Nr. 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 4.1 und 4.3 BremBVO
Hamburg 2 bis 4 Sitzungen, werden nicht auf das Kontingent angerechnet 2 × 12 Therapiestunden (KZT 1 + KZT 2), werden auf eine spätere Langzeittherapie angerechnet TP 60, höchstens 80 Doppelstunden; AP 80, höchstens 150 Doppelstunden; VT und systemische Therapie im Einzelkontingent enthalten kein Gutachterverfahren; vorherige Anerkennung der Beihilfestelle nur für eine Verlängerung über die Höchstgrenze oder eine neue Therapie binnen 2 Jahren § 6 HmbBeihVO i. V. m. §§ 12, 28, 29, 30 PT-RL
Hessen bis 5 Sitzungen (TP und AP zuzüglich biographischer Anamnese, VT einschließlich Verhaltensanalyse) keine eigene Kurzzeittherapie; VT ohne Anerkennungsverfahren bis 10 Sitzungen (Gruppe 20), wenn die Therapeutin oder der Therapeut dies bescheinigt TP 40 + 20 Doppelstunden; AP 40 + 40 + 40 Doppelstunden; VT 40 Sitzungen (+ höchstens 40) vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle nach vertrauensärztlicher Stellungnahme (Ausnahme: VT bis 10 Sitzungen) Anlage 1 Nr. 2.1, 2.3, 3.1 und 3.3 sowie § 17 Abs. 8 HBeihVO
Mecklenburg-Vorpommern wie Bund: bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8; zählen nicht zum Kontingent wie Bund: bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung (unter 21 Jahren: 30); werden auf eine spätere Langzeittherapie angerechnet wie Bund: VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen wie Bund: Langzeittherapie nur nach Voranerkennung durch die Beihilfestelle mit Gutachten; Kurzzeittherapie ohne § 80 Abs. 7 Satz 1 LBG M-V (Verweis auf die BBhV)
Niedersachsen bis 5 Sitzungen, bei analytischer Therapie bis 8 bis 24 Sitzungen (Anerkennung vorab, aber ohne Gutachten); Akutbehandlung bis 24 Sitzungen, höchstens 51 € je Sitzung VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen Anerkennung durch die Beihilfestelle vor Beginn auf Grund eines Gutachtens; VT bis 10 Sitzungen ohne Anerkennung § 12 Abs. 3, 7 und 8, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 4, § 15a Abs. 1 NBhVO
Nordrhein-Westfalen bis 5 Sitzungen, bei analytischer Therapie bis 8 bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung (unter 21 Jahren: bis 30); Akutbehandlung bis 24 Sitzungen VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen Anerkennung vor Beginn auf Grund eines Gutachtens; Gruppentherapie auch ohne Gutachten § 4a Abs. 2, § 4b Abs. 3–5, §§ 4c bis 4e BVO NRW
Rheinland-Pfalz bis 5 Sitzungen (vor analytischer Therapie bis 8), werden nicht angerechnet bis 24 Sitzungen ohne Gutachten; zählen bei einer späteren Langzeittherapie mit VT 60, höchstens 80; TP 60, höchstens 80; AP 80, höchstens 150; systemisch 36, höchstens 48 (je Sitzung mindestens 100 Minuten) vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle mit Gutachten (nicht bei Kurzzeittherapie); jede Verlängerung neu begründen § 17c, § 17e Abs. 2 und 5, §§ 19, 20, 20a BVO RP
Saarland bis 5 Sitzungen nur Verhaltenstherapie: bis 10 Einzel- bzw. 20 Gruppensitzungen ohne Gutachterverfahren VT 40 Sitzungen, in begründeten Fällen bis zu 40 weitere (ob das auch für Gruppen gilt, lässt der Wortlaut offen); TP 40 + 20 Doppelstunden; AP 40 + 40 + 40 Doppelstunden; systemisch 36, höchstens 48 vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle mit Stellungnahme eines vertrauensärztlichen Gutachters Anlage 1 Nr. 2.1, 2.3, 3.1, 3.3 und 3.6 BhVO
Sachsen bis 8 Probesitzungen (Mehrpersonensetting 3), werden nicht angerechnet bis 24 Sitzungen ohne Gutachten (systemisch 12); Akutbehandlung bis 24 Einheiten à 25 Minuten, wird angerechnet VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen Langzeittherapie nur nach vorheriger Anerkennung mit Gutachten; entfällt, wenn die Krankenversicherung nach einem Gutachterverfahren schon zugesagt hat § 16a Abs. 2, 3, 5 und 6, §§ 17, 18, 18a SächsBhVO
Sachsen-Anhalt wie Bund: bis 5 Sitzungen, vor analytischer Therapie bis 8; zählen nicht zum Kontingent wie Bund: bis 24 Sitzungen ohne Genehmigung (unter 21 Jahren: 30); werden auf eine spätere Langzeittherapie angerechnet wie Bund: VT 60 + 20, TP 60 + 20, AP 80 + 70, systemisch 36 + 12 Sitzungen wie Bund: Langzeittherapie nur nach Voranerkennung durch die Beihilfestelle mit Gutachten; Kurzzeittherapie ohne § 3 Abs. 8 BesVersEG LSA (Verweis auf die BBhV)
Schleswig-Holstein bis 4 Probesitzungen (bis 21 Jahre: 6) bis 24 Sitzungen; Akutbehandlung bis 24 Einheiten à 25 Minuten, wird angerechnet TP 60 (höchstens 80), AP 80 (höchstens 150) Doppelstunden; bei VT und systemischer Therapie in der Stundengrenze enthalten Anerkennung der Beihilfefähigkeit nötig; ein Gutachterverfahren regelt die Verordnung nicht Anlage 1 Nr. 1.5, 2.1.1, 2.3, 3.1.1, 3.3, 6.1.1 und 6.3 BhVO SH
Thüringen bis 5 Probesitzungen (analytisch bis 8) keine Kurzzeittherapie-Regel; nur VT ohne Gutachten, wenn höchstens 10 Einzel- bzw. 20 Gruppensitzungen nötig sind VT 45 + 15 + 20, TP 40 + 20 + 20, AP 40 + 40 + 40 + 30 Sitzungen vorherige Anerkennung auf Grund eines Gutachtens, auch für Verlängerungen § 9 Abs. 2, §§ 11, 12 ThürBhV

Stand: September 2026, geltende Fassungen der Beihilfevorschriften

Alte Regeln in Hessen, Thüringen und Bremen

Die hessische Anlage zur Psychotherapie stammt inhaltlich aus dem Jahr 2004. Die Psychotherapie-Vorschriften der Thüringer Beihilfeverordnung gelten in Fassungen von 2012 und 2016; die Verordnung wurde zuletzt 2019 geändert. Bremens Anlage gilt in der Fassung von 2020. Alle drei sind geltendes Recht – und in allen fehlen nach unserer Recherche die Systemische Therapie und eine genehmigungsfreie Kurzzeittherapie wie beim Bund. Das Saarland hat seine Anlage zuletzt zum 1. Januar 2024 geändert, zählt aber weiter nach altem Muster in Stunden und Doppelstunden. Ob die Beihilfestellen per Verwaltungsvorschrift großzügiger sind, steht nicht im Verordnungstext – frag vor Therapiebeginn bei deiner Beihilfestelle nach.

Praxisbeispiel: Verhaltenstherapie in Hessen und in Nordrhein-Westfalen

Tobias unterrichtet als verbeamteter Lehrer an einer Gesamtschule in Hessen. Nach einem belastenden Schuljahr stellt seine Hausärztin eine depressive Episode fest. Er beginnt bei einer Verhaltenstherapeutin mit bis zu fünf Probesitzungen. Eine genehmigungsfreie Kurzzeittherapie kennt Hessen nicht: Ohne Anerkennungsverfahren geht es nur, wenn die Therapeutin der Beihilfestelle nach den Probesitzungen bestätigt, dass höchstens 10 Sitzungen nötig sind. Für mehr beantragt Tobias die Anerkennung, und die Beihilfestelle holt eine vertrauensärztliche Stellungnahme ein. Anerkannt werden zunächst 40 Sitzungen, in besonders begründeten Fällen höchstens 40 weitere. Fällt Tobias im Unterricht aus, gelten für die Krankmeldung als Lehrkraft eigene Regeln.

Seine Kollegin Sarah, Gymnasiallehrerin in Nordrhein-Westfalen, hat dieselbe Diagnose. Sie kann nach den Probesitzungen bis zu 24 Sitzungen Kurzzeittherapie ohne Genehmigung beginnen. Für eine Langzeittherapie braucht auch sie die vorherige Anerkennung auf Grund eines Gutachtens; ihr Kontingent liegt bei 60 Sitzungen, im Ausnahmefall bei bis zu 80. Was ihr Tarif übernimmt, klären beide mit ihrer privaten Krankenversicherung.

Psychische Erkrankung und Dienstunfähigkeit

Dauert eine psychische Erkrankung lange an, kann der Dienstherr prüfen lassen, ob du noch dienstfähig bist. Was dabei auf dich zukommt, erklärt unser Artikel zur Dienstunfähigkeit bei psychischer Erkrankung. Wie du dein Einkommen für diesen Fall absichern kannst, findest du auf der Seite zur DU-Versicherung.

Häufige Fragen

Was passiert, wenn die bewilligten Sitzungen nicht reichen?

Beim Bund kann die Beihilfestelle in Ausnahmefällen verlängern – bei der Verhaltenstherapie um 20, bei tiefenpsychologisch fundierter Therapie um 40 Sitzungen. Über die Höchstzahl hinaus geht es nur mit Gutachten und Entscheidung der obersten Dienstbehörde (§ 19 Abs. 3 BBhV). In Rheinland-Pfalz sieht die Verordnung für Erwachsene keine Überschreitung der Höchstzahl vor.

Zahlt die Beihilfe auch eine Paar- oder Familientherapie?

Familientherapie ist beim Bund ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso in Hessen und Thüringen, und reine Paarprobleme gelten nicht als Psychotherapie (Anlage 3 Abschnitt 1 BBhV). Die Systemische Therapie kann beim Bund aber im Mehrpersonensetting stattfinden, also etwa mit Angehörigen.

Erfährt meine Schule von der Therapie?

Die Beihilfe rechnest du mit der Beihilfestelle ab, nicht mit der Schule. Für Bundesbeamte schreibt § 108 BBG vor, dass Beihilfeunterlagen getrennt von der übrigen Personalakte geführt und möglichst in einer eigenen Stelle bearbeitet werden. Für Lehrkräfte im Landesdienst regelt das Beamtenrecht des Landes den Umgang mit der Beihilfeakte.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Alle Werte stammen aus den geltenden amtlichen Normtexten, abgerufen am 24.09.2026:

Stand der Angaben: September 2026.

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